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BGH Entscheidung vom 26.08.1957 – 4 StR 723/57

4. Strafsenat

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4 StR 723/57 2252 060

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlosser Karl-Heinz KB aus TB =.%., geboren

an @. u ED ir Te sear;

wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 1%. Härz 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.. Roiberg . als Vorsitzender; . Bundesrichier Kruimme Bundesrichter ‚Dr. ‚Seibert Bundesrichter Hoepner". Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Obersiaatsanwelt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: "

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. August 1957

wird verworfer.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

&m frühen Morgen des Aschermittwoch 1957 gegen 3.30 Uhr fuhr der Angeklagte nach dem Besuch einer Faschingsveranstaltung im Wiesbadener Kurhaus in Begleitung seiner Frau mit seinem Personenwagen auf der Bundesstraße 54 zwischen Srbenheim und Wallau in Richtung Frankfurt.a.M. Da die linke Hälfte der auf dieser Strecke völlig gerade verlaufenden Straße wegen Straßenarbeiten gesperrt war, beschränkte sich der Verkehr auf die rechte, 7,60 m breite Straßenhälfte, die durch einen hellen Mitielstreifen geteilt und rechts von einen hellen Betonstreifen begrenzt wurde. An diesen schloß sich eine aus Kopfsteinpflaster bestehende Standsvur an, die in einen Grünstreifen überging. Es hatte ein feiner Regen eingesetzt, der die Sicht aber nicht behinderte. Der Verkehr auf der Straße war gering. Der Angeklagte fuhr - da ihm inder Ferne zwei Fahrzeuge mit Abblendlicht entgegenkamen — mit abgeblendeien Scheinwerfern. Seine Fahrgeschwindigkeit war erheblich höher als 60 km/st. Plötzlich ssher5 -6 m vor sich zwei - in seiner Fahrtrichtung - rechts gehende Fußgänger, von denen einer, wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten annimmt, die Fahrbahn benutzte, während sein Begleiter dicht neben ihm auf dem Betonstreifen ging.Beide waren auf dem Heimweg nach Wallau und unterhielten sich. Der angeklagte fuhr mit dem äußersten rechten Vorderteil seines Wagens gegen den auf der Fahrbahn gehenden, 18 Jahre alien Alvin P@P, der durch die Wucht des Anpralls seitlich nech rechts mit dem Kopf gegen einen Betongrenzstein geschleudert wurde und seinen Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus erlag.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt sechs konate. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Benährung eusgesetzt.

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Die Revision des Angeklagien ist im Ergebnis unbegründei

Die Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er die Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet habe und bei Abblendlicht viel zu schnell gefahren sei. Zur Begründung führt das Urteil aus, der Angeklaste habe besondere Ursache gehabt, in erhöhtem Maße vorsichtig und langsam zu fahren,

Zr habe nämlich am vorangesuangenen Absnd und während der Nacht Whisky und 4 - 5 Glas Sekt getrunken, sein 3lutalkoholspiegel habe infolgedessen 0,92 °/oo-betragen. Dazu habe er "nichts Richtiges" gegessen, Jbndern nur 3 trockene Brötchen und einige Salzlevten zu sich genommen. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung bis zum frühen Morgen sei er auch eruüdet gewesen. Bei gewissenhafter Erwägung dieser Umstände, zu der er verpflichtet und fähig gewesen sei, hätte er sich sagen müssen, daß die Aufmerksamkeit in einen solchen Zustand leicht nachlä3t. Durch erhöhte willensnäßige Anstrengung hätte er deshalb eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Aufmsrksamkeit auf die Fahrbahn verwenden und mit weit geringerer Geschvirdigkeit fahren müssen. Er hätte auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, deß die von ihm schon öfter befahrene Strecke während der Faschingszeit bei Nacht von den Bewohnern Ger anliegenden Dörfer, sogar von betrunkenen Tersonen, benutzt würde. Da das Begehen der äußersten linken Seite der xür den Verkehr zugelassenen Fahrbahn wegen der Schwnierigkeiten des Ausveichens, die durch die Sperre der anderen Siraßenhälfte entstanden seien, lebensgefährlich gewesen sei, habe er auch daran denken müssen, daß Fußgänger entgegen der Regel die rechie Straßenseite benutzen müßten und im Hinblick auf den verminderten Kraftfahrzeugverkehr zu dieser nächtlichen Stunde den bequemeren Weg auf der ebenen Fahrbahn der Berutzung der unebenen Stiandspur vorziehen würden. Als langjährigen Autofahrer sei ihm auch die erschwerte Wahrnehmung von Fußgängern zur Nachtzeit bekannt gewesen. Danach hätte

cr seine Fahrweise einrichten müssen.

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Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

l. Zu Unrecht sucht dis Revision den Vorwurf ungenügsnder Aufmerksamkeit mit dem Zinwand zu entkräften, das Lanälgerichv habe nicht berücksichtigt, daß die Fußgänger möglicherweise erst in dem Augenblick, als der Angeklagte sie erkannte, von der Standsnur in die Fahrbahn gekommen seien. Da sie nach den Urteilsfeststeilungen vorler am Straßenrand gerastet hälten, weil den später verüunglückten Alwin PD die Füße schmerzten, licge es nach der Lebenserfahrung nahe, daß Püst während des "Wiedereinlaufens" bei schmerzenden Füßen und auf unebener Grund Seitwärtsbevegungen in dis Fahrbahn gemacht habs. Hierbei verkennt die Revision, daß P@® nach den Urteilsgründen keineswegs auf der unebenen Standspur, sondern, wie sein Begleiter in der Hauptverhandlung bekundet hat, nindestens auf dem glatten Betonstreifen, nach der Annahme der Strafkamner sogar auf der äußerster rechten Fahrbahnseite dahin ging. Daß Fußgänger nicht schnurgerade voranschreiten, sondern beim Gehen geringe Bewegungen zur Seite machen, ist allgemein bekannt und wuß von jedem Kraftfahrer bei der jahl des \hstandes vom Falırbahnrand berücksichtigt werden. Zu einer ausdrücklichen Erörterung der weiteren Frage, ob die Fußgänger etwa im letzten Augenblick, 5 - 6 m vor dem nahenden lahrzeug, euf die Fahrbahn getreten sein könnten, war der Tatrichter nicht genötigt, weil die unmittelbare Nähe des Personenwagens für die beiden jungen Leute nach der Lebenserfahrung auf der bei Nacht verkehrsarmen Straße an dem fotorengeräusch und dem Scheinwerferlicht deuilich erkennbar war. Er hat diese Nöglichkeit durch die - ersichtlich auf Grund der Aussage des Begleiters des Verunglückten und der Ehefrau des Angeklagten getroffene - Feststellung, daß die jungen Känner unmittelbar nebeneinander gingen und sich dabei unterhielten, mit hinreichender Sicherheit ausgesehlossen.

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2. Ebenso unbegründet sind die Angriffe gegen die Ablehnung des Hilfsbaweisartrages auf Verrehmung eines Sachverständigen. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Beweis gestellt, "daß auf regennasser Asphaltstraße bei aufgeblendetem Licht und sonst bei den im vorliegenden Fall vorhanden gewesenen Beleuchtungsverhältnissen mit vorhandenem Gegenverkehr, infolge Spiegelung ein Gegenstand, auch ein Mensch, verschluckt werden kann." Das Landgericht bat im Urteil demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte unmittelbar vor dem Unfall nicht mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren sei und daß sich die Wirkung der Spiegelung nicht darin erschöpft, daß blo3 ein einzelner Gegenstand schwer wahrnehmbar ist, sondern daß in einem solchen Fall eine ganze Zone nicht deutlich erkennbar wird. Es hat sodann, obwohl der Hilfsbeweisamtrag nicht dazu nötigte, die allgemein bekannte Erfahrungstatsache hervorgehoben, daß der Kraftfahrer auch außerhalb der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer noch eine größere Strecke im Licht entgegenkommender Fahrzeuge übersehen könne, je-

doch nur verschwommen und unklar. Es hat ferner anerkannt, daß bei stark blendendem Gegenlicht auch inrerhalb der

25 n-Grenze Behinderungen der Sicht des Fahrers eintreten können, dic hier aber nech der Sachlage ausgeschlossen seien. Der Verneihmung eines Sachverständigen über die verschiedenen Köglichkeiten und Wirkungen der Sichibehinderung bedurfte

es daker wegen der eigenen Sachkunde des Tatrichters nicht. Inwieweit die aus den ermähnten Erfahrungssätzen gezogenen Schlußfolgerungen des Landgerichts richtig sind, wird unter Nr, 7 erörtert.

3. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Urteilsausführungen über die erhöhte Sorgfaltspflicht des Angeklagten: Der Tatrichter hat keineswegs übersehen, daß der Alkoholgenuß schon einige Zeit zuricklag und der Angeklagte am Nachmittag

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des Fastnachtsdienstag 4 Stunden geschlafen hatte. Daß die Alkoholbeeinflussung viel länger dauert als 2 Stunden nach dem Genuß der geistigen Getränke, ist allgemein bekannt, ebenso, daß diese Wirkung durch die Einnahme kräftiger Speisen abgeschwächt wird und daß infolge der Teilnahme an einer Karnevalveranstaltung bis tief in die Nacht hinein bei Jedem Menschen eine "gewisse Ermüdung" eintritt, die leicht zum Nechlassen der Aufmerksamkeit, wenn auch noch nicht zur Fahruntüchtigkeit führen kann. Die Strafkammer hat daher mit Recht engenommen, daß der’ Angeklagte bei dem Zusammenwirken aller dieser Umstände verpflichtet war, seine Willenskräfte - anzuspannen und besonders aufmerksam und vorsichtig, vor allem — entsprechend der Reichweite seiner abgeblendeten Scheinwerfer — langsamer zu fahren. Diese Darlegungen stehen zu der Annahme, daß.der Angeklagte nicht fahruntüchtig war, keineswegs im Widerspruch; denn sie schließen nicht aus, daß er etwas ermüdet und infolgedessen nicht aufmerksam genug war.

4. Um aus der Wucht des Anpralls des Verletzten gegen das Verdeck des Wagens und sodann gegen den Grenzstein sowie daraus, daß dem Verunglückten dabei, bloß durch den Aufprall seines weichen Körpers, die Schuhe von den Füßen gerissen und bis zu 30 m weit fortgeschleudert wurden, auf eine 60 km/st erheblich übersveigende Geschwindigkeit des Wagens zu schließen, brauchte das Tandgericht entgegen der Meinung der Revision keinen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Folgerung widerspricht keineswegs der technischen Erfahrung. Die Überzeugung der Strafkammer von der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagien beruht außerdem auf der Schätzung der Ehefrau des Angeklagten, die eine solche bis zu EO km;'st angegeben hat. Daß der etwa 50 cm im Boden stehende Pfehl erst einige Tage vorher gesetzt worden und das ihn umgebende Erdreich infolgedessen noch nicht sarnz befestigt war, hat das Landgericht berücksichtigt. Die

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Art der Schuhe und die Frage, ob sie geöffnet waren, ist beı der geschilderten Sachlage, namentlich im Hinblick auf die Tatsache, daß der eine Schuh 12,50 m und der andere 30 m weit Fortgeschleudert wurde, nicht so erheblich, daß der Tatrichter darüber hätte nähere Feststellungen treffen müssen.

5. Dice genaue Länge des Anhalteweges des Angeklagten ist - wie die Revision selbst hervorhebt - nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist selbgi%nach der Berechnung des Verteidigers weit größer als die Reichweite der abgeblendeien

Scheinwerfer,

6. Inwiefern die Urteilsausführungen über die Sichtweite der Lebenserfahrung widersprechen sollen, ist nicht verständlich. Das Landgericht zieht aus der von ihm erörterten Verschwommenheit und Unklarheit der Sicht jenseits der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer im Lichte entgegenkommender Fahrzeuge keine von der Revision abweichenden Schlüsse.

Us beiont vielmehr selbst, daß dabei auch einzelne Gegensiände und Personen für den Fahrer gänzlich unsichtbar werden können, wie die Revision geltend gemacht hat.

7. Im £rgebnis unrichtig ist auch die Auffassung der Verteidigung, daß die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall nicht ursächlich sein könne, weil nach den eigenen Darlegungen des Lendgerichts die Sichtverhältnisse bei eufgeblendeten Scheimmerfern nicht anders gewesen seien als bei abgeblendeten.

Richtig ist allerdings, daß es auf die unklaren Sichtverhältnisse jenseits der 25 u-Grenze nicht ankommt, weil der Angeklagte die Fußgänger nicht cher sah, als bis er sich ihnen auf 5 - 6 m genähert hatte. Die beanstandeten Erwägungen hat das Landgericht aber nur hinzugefügt, um den vorher erwähnten Grundsatz, daß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anzupassen habe, auch

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für der hier möglicherweise gegebenen Fall der zusätzlichen Beleuchtung der Fahrbahn durch das Licht des Gegenverkehrs, näher zu begründen. Dabei hat es nicht übersehen, daB der Angeklagte die Fußgänger auch im Licht seiner Scheinwerfer erst sah, als sie schon 5 - 6 m vor seinen Tahrzeug waren; denn es hat am Schlu? dieses Absatzes ausdrücklich festgestellt, daß die Sicht innerhalb der 25 m-Grenze hier nicht etwa durch ein stark blendendes Gegenlicht behindert war.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt den Vorwurf ungenügender Aufmerksarkeit. ur schließt aber - entgegen der Meinung der Revision — keineswegs aus, daß außerdem auch die zu hohe Geschwindigkeit ursächlich für die nicht rechtzeitige Wahrnehmung des Verunglückten war. Wäre nämlich der Angeklagte mit einer seiner Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit von 40 - 50 kn/st anstatt mit weit über 60 km/st gefahren, so hätte er den Fußgänger, nachdem dieser am äußersten Ende des Scheinwerferlichts aufgetaucht war, auch trotz seiner verminderten Aufmerksamkeit innerhalb der einsehbaren Strecke eher als 5 - 6 m vor seinem Fahrzeug gesehen, weil er langsäner auf ihn zufuhr und aeshalb mehr Zeit hatte, um- sich des Hindernisses bewußt zu werden. Außerdem hätte er entsprechend längere Zeit für die einfache Reaktion des Ausweichens gehabt. Dazu hätte es nur einer geringfügigen | Steuerung nach links bedurft, weil der Angeklagte den Verunglückten mit der äußersten rechten Vorderseite seines Wagens erfaßte. Überdies wären die Folgen des Unfalls offensichtlich weniger schwer gewesen, wenn der Angeklagte erheblich langsamer gefahren wäre, denn dann wäre die Hucht des Anpralls des Fußgängers viel geringer und die Verletzungen wären leichter gewesen.

Das Landgericht war hiernach keineswegs genötigt, dis überhöhte Geschwindigkeit als ein für den Tod des Fußgängers ursächliches Verschulden des Angeklagten auszuscheiden.

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8, Damit entfallen auch die Angriffe der Revision gegen das Strafmaß und die Sicherungswaßnahme aus § 42 m StGB. Insoweit hätte das Landgericht den Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, 3brigens ohnshin zusätzlich verwerten Gürfen, weil er auch ohne Rücksicht auf die Ursächlichkeit der Geschwindigkeit für den Unfall zur Beurteilung der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Angeklagien und seiner %ignung zur Führung von Kraftfahrzeugen von catsecheidender Bedeutung ist. Daß der Verunglückte entgegen § 37 Abs. 1 S. 3 StYO nicht die äußerste Straßenseite, nämlich die Standspur benutzt hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden,

Das Rechtsmittel muß nach alledem als unbegründet verworfen

werden.

Rotberg ° Krumme . Seibert Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub am Unterzeichnen verhindert.

- Rotberg