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BGH Entscheidung vom 06.08.1957 – 2 StR 484/57

2. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Hannelore H EHE zer: ze aus CE / Gemeinde zZ. geboren am | 1930 in IT

wegen Fefährdung eines Kindes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von il. ';

Dezember 1957, an der teilgenoiwmen haben:

e vräsident Dr, ldu S a undere Aue Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt DY. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

mm der Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urxundsbe

für Recht erkntz . .. 0 | Be:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 6. August 1957, soweit es sie betrifft, mitden Festatellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtamittels, ar. das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Vorgehens gemäß $ :70 d StGB zu vier Zlonaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit ihrer Zevision rügt sic die Verletzung von Verfahrens - vorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Verfahrensrechtlich behauptet die Revision einen Verstoß der Strafkamner gegen die richterliche Aufklärungespfiicht., Nach den Feststellungen des Urteils über die Krankheit der Angeklagten hätte das Gericht nach Ansicht der Revision bei den Ärzten, in deren Behandlung die Ängeklagte stand, eine Auskunft darüber einholen müssen, ob sie bei ihrer Krankheit überhaupt in der Lage war, ihren Fürsorge- und Erziehungspflichten dem Kinde Ingrid gegenüber ordnungsgemäß zu genügen; gegebenenfalls hätte das Gericht Veranlassung nehmen müssen, ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten über diese Frage zu erheben.

Diese Rüge greift durch, .

Nach dem Urteil ist die Angeklagte seit dem Jahre 1955 wegen eines Bronchial-Asthmaleidens. dauernd in ärztlicher Behandlung gewesen. Im April i957, also gerade zu der Zeit, zu der sich die Vorgänge ereignet haben, die wesentlich dem Urteil zugrunde liegen, ist sie wegen ihres Leidens “ ins Krankenhaus gekommen. Die Strafkammer stellt fest, daß die kränkliche Angeklagte gewöhnlich morgens bis 10 Uhr im Bett lag.

Nach diesen tatsächlichen Feststellungen bestehen Bedenken gegen die Folgerung des Urteils, daß die Angeklagte "offenbar"

su bequen war. selbst die notwendigen häuslichen Arbeiten zu verrichten Diese Xedevenäung 1&ßt Zweifel aufkommen. ob wit

ihr überhaupt eine zur Jberzeugung des Berichts feststenenäe Tatssıche zux Ausdruck kommt oder ob mit ihr lediglich sin Verdacht in dieser Ainsicht ausgesprochen wird- Auf bloße Veräachts. gründe kann aber eine Verurteilung nicht gestützt werden Vielmehr müssen die im Urteil ais Jachverhelt angegebenen einzelnen Tatsachen auch erwiesen sein. Unklare Feststellungen sind ein Verstoß gegen das sachliche Recht. Schon deshalb ist die Aufhebung des Urteils geboten:

Andererseits würde die Tatsache, daß die Angeklagte zu bequem war, selbst die notwendigen häuslichen Arbeiten zu verric. ) ten, mit der Darstellung ihres Krankheitszustandes nicht ohne weiteres sich vereinbaren lassen. Sie war wegen eines Bronchial-Asthmaleidens seit 1955 dauernd in ärztlicher Behandlung und kam im April 1957 deswegen ins Krankenhaus.Zur Feststellung darüber, ob die Angeklagte unter diesen Umständen zur Verrichtung der in Frage kommenden häuslichen Arbeiten zu der Zeit des

-Tages, zu der diese jeweils erforderlich wurden, überhaupt imstande war, konnten nach Lage der Sache die Bekundungen der als sachverständige Zeugen zu vernehmenden Ärzte, möglicherweise auch ein medizinisches Gutachten über den Krankheitszustand der Angeklagten nicht entbehrt werden.

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Das Urteil entbehrt auch insofern der Klarheit, als es nicht erkennen läßt, welche der festgestellten Handlungen oder Unterlassungen der Angeklagten im einzelnen das Gericht als Verwirklichung des Tatbestandes des $. 170 d StGB angesehen hat.

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Anm

liernach nötigen die Aufklärunssriige der Revieiou sowie

die sachlichrechtlichen Hingel zur „ufhebung des Urteils. es die Angeklagte betrifft.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr, Schalscha Menges

soweit

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