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BGH Entscheidung vom 25.07.1957 – 2 StR 425/57

2. Strafsenat

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2 StR_ 425/57

2661 048

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Facharzt Dr. Joachin U «ES» aus KB, zebore an GE 1919 in 2m,

wegen ?ahrlässiger Tötung

hat der 2. Stra?7senat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 11. Dszerber 1057, an der teilgenommen haben;

Senaispräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter .der Bundesanwaltschaft, Jussizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ües Landgerichts in Kassel vom 25. Juli 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechis-

ittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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-2.

Gründes

Der Angeklagte, Stationsarzt der Inneren Abteilung des Staätkrankenhauses in xD und der Privatstation des Professors Dr. K@@p, hatte Anfeng 1956 zusätzlich die Vertretung des zweiten Staiionsarztes der Abteilung, des beurlaubten Dr. vgD. übernonmen. Die beiden Stationsärzie hatten besprochen, daß alle laufenden Stationsarbeiten von Gem sein ?flichtassistenter jahr ableistenden Dr. ZB ünernomnen werden sollten; Dr. zu» sollte alle neu zugehenden Kranken den ingeklagten zwecks Fesilegung der Diegrose und Therapie vorsie!len.

Am 6. Petrvar 1956 führie der Angeklagte an dem seit

drei Tagen auf seiner Station 14 b wegen Blutungen aus Darmgeschwüren und Leberentzündung liegenden Gastwirt GP eine Siutübertragung durch, nachdem die Bluigruppe des Patienten O ermittelt worden war. Am 8. Februar wurde GB auf seinen wunsch aus finanziellen Gründen in die an sich dem Dr. (> unterstehende Station 14 a verlegt, die damals tatsächlich von dem Pflichtassistenten Dr. (> ärzilich versorgt wurde, Am Abend vor der Verlegung oränete der Angeklagte

an, daß am nächsten Tage infolge des schlechten Zustandes des Patienten eine weitere Blutübertragung durch Dr. za vorgenommen werden sollte, ohne Einzelheiten mit Dr. zB zu besprechen und ohne sich zu erkundigen, inwieweit Dr . > mit der Handhabung Öieses Eingriffs vertraut sei-

Infolge Versehens der zit der Beschaffung der Blutkonserve befaßten Krankenschwester und Unterlassung der 3luikreuzungsprobe durch den unerfahrenen Pflichtessistenzarzt wuerde Blut der Gruppe AB stait der Gruppe O0 übertragen. AED Srkannie, daS CP Kollabierte, lief dreimal zu dem

in seinem Zimmer befinälichen Angeklagten, berichtete Über dei Zustand des Patienten und fragte um Rat. Der Angeklagte gab jedestal Anoränungen, onne sich selbst zu dem Kranken zu begeben. Erst als GP trotz der von 2ZEEEW vorsenomnenen, .vom Angeklagten empfohlenen Jgehandlung gestorben war, erschien der Angeklagte. Dr. a ] und die beiden Kranken-

schwestern sind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig ver-

urteilt worden. Yunmehr hat das Landgericht auch den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und zu vier Monaten Gefängnis mit Strafausseizung verurteilt.

Eiergegen richtet sich die Revision des Dr. vB, die

Verletzung von Vorschriften ucs Verfahrens- unä des sach-

lichen Rechts geliend macht. Sie bleibt ohne Erfolg,

I. Verfahrensrügen.

l. Die Revision erhebt mehrere Aufklärungsrügen, die in engem Zusammenhang wit der Sachrüge stehen und mit dieser zusammen behandelt werden.

2. Es ist richtig, daß das angefochtene Urteil das Gutachten des Dr.med.habil. Rosenthal nicht ausdrücklich ervähnt; darin erblickt die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO; sie behauptet, daß dieses Gutachten nicht verwertet worden sei. Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muß, in denen das Gerichi die sirafbare Handlung erblickt, nicht aber die Beweismittel: Das Schweigen des Urteils beweist Gaher nicht, daß das Gutachten nicht verweriet worden ist.

II. Sachrüge. 1. Die Feststellung über die Todesursache enthält keinen „iderspruch, selbst wenn der Nevision zuzugeben ist, daß

das Landgericnt die Begriffe "Agglutinate" und "Haemolyse" nicht klar geschieden hat. Die unrichtige Sezeichnung der

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ir Körper des Petienten eingetretenen Blutveränderungen erschüttert aber nicht die Feststellung, daß dieser in-

folge dieser Veränderungen gestorben ist. Ebenso zweifelsfrei 1äßt das Urteil erkennen, daß die Jberzeugung der Stearikamner, > sei infolge der Übertragung von Blut

einer fremden Bluigruppe gestorben, auf ärztlichen Gutachten seruht. 4

2: Nach dieser Überzeugung der Strafkamer war #8 zür die Entscheidung unerheblich, ob GB auch nach oränungsmässiger Behandlung nicht zu retten gewesen wäre. Den Urteil ist zu entnehmen, daß der Tod des Schwerkranken jedenfalls durch

äie Tehlarhafie Behandlung beschleunigt worden ist; Auf-. klärung über den vermutlichen Krankheitsverlauf brauchte

sich den Gericht deshalb nicht aufzudrängen. Auch zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen außer Prof.Dr;Schnidt, Prof.Dr. Zenker und Dr. Rosenthal bestard kein Anlaß.

3. Die Behauptung, daß die Menge des übertragenen Blutes zu gering war, um irotz der Grunpenfremdheit zum Tode zu führen, kenn in dem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Den Sachverständigen, auf deren Gutachten die Überzeugung des Landgerichts beruht, waren die tatsächlichen Umstände der Blutübertragung bekannt.

4. Der Angeklagte wußte, daß Dr. 2 zoch 221ichtessistent, also zur selbständigen Versorgung von Kranken und Vornalıme von Bingriffen nicht zugelessen war, ür selbst haite keine ausreichenden eigenen Erfahrungen über den Ausbildungsstand des Dr. ' >, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung von' Blutübertragungen. Er hat sich gleichwobl nicht erkundigt, ob das’ Universitätswissen dem jungen Arzi gegenwärtig war; eihe einzige Frage hätte ihm gezeigt,

. wo

daß es sich um die erste Blutübertragung handelte, die Dr. ZU. zanz auf sich selbst gestellt, durchführen sollte. Er selbst war der verantwortliche Vertreter des abwsserden Stationsarztes; er kaunte den beaenklichen Zustand des Patienten. er hatte die Blutübertragung angeordnet. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht, ‚auch wenn es die Ansicht von Sachverständigen über die von einem Pflichtassistenten zu erwartenden Kenntnisse gehört hatte, selbständig dahin entscheiden, Geß bei der Gefahr, die mit Zlutübertragungen verbunden. ist, der Angeklagte wenigstens durch eine Frage oder einen Hinweis sich davon Überzeugen mußte, ob Dr. > bei dem ersien selbständigen Eingriff an äas theoretisch geleruie Wissen denken würde, Welche Sorgfalt ein Arzt zu pecbachien hat, ist übrigens nickt von Sachverständigen, sondern vom Gericht zu entscheiden (BEUSt 3,

91, 95).

5. Daß der Angeklagte als approbierter Arzt mit mehr-Jähriger Krankenhauserfehrung die persönliche Fähigkeit

hatte, den Tod des Patienten als Folge seiner Achtlosig-

keit als möglich vorauszusehen, ist so nahe liegend, daß =s ausdrücklicher Feststellung nicht bedurfte.

6. Da auch die weitere Nachprüfung weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung den Bestand des Urteils

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scräurdende Rechisfehler ergeben hat, ist die Revision

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zu verwerien.

Baldus

Dr. Schalscha

Busch

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Dr. Dotterweich

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