Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 5 StR 256/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 256/57 2187 008
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kellner Rudolf K CD zus DEE, dort geboren am W 1912, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelite > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Lübeck von. 15.Januer 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 15.Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.-
Gründez
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei im Rückfall zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden, die erfolglos bleiben.
1.) Das Urteil enthält eine - verdeckte - Wahlfeststellung zwischen schwerem Diebstahl und Hehlerei (jeweils in Rückfalle). Die Strafkamner ist nänlich nur deshalb davon "überzeugt", daß der Angeklagte die gestohlene Sache von einem Unbekannten erworben habe, weil sie diese Einlassung des Beschwerdeführers nicht "widerlegen" kann (UA S 6).
Die Zulässigkeit von Wahlfeststellungen zwischen Diebstahl und Hehlerei ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl u.a. BGH in NW 1952,114).
Die von der Revision vorgebrachten Bedenken, das Landgericht habe sich lediglich der Worte des Gesetzes bedient, greifen ebenfalls nicht durch. Denn die Strafkammer folgt der Einlassung des Angeklagten, daß er mit einem unredlichen Erwerb der von ihm gekauften Sache gerechnet habe (UA S 5); sie legt ihm zur Last, er habe "angenommen und gebilligt und daher gewußt, daß das Kollier mittels einer strafbaren Handlung erlangt war" (UA S 8). Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden,
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt euch sonst keine rechtlichen Män;zel des Schuldspruchs.
2.) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß der Tatrichter die festgestellte alkoholische Beeinflussung nicht als mildernden Umstand zugunsten des Angeklagten gewürdigt hat. Die Gründe hierfür sind im angefochtenen Urteil rechtlich fehlerfrei - daher in diesem Rechtszuge unanfechtbar - dargelest.
- 3.
- 3 -
Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte sei "Kohne Entrichtung besonderer krimineller Aktivität einer an ihn herangetretenen Versuchung des Augenblicks erlegen", hat allerdings nicht dazu geführt, daß eine geringere Strafe verhängt oder mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Auch die Entscheidung hierüber stand jedoch allein dem Tatrichter zu, dem im vorliegenden Falle insoweit ebenfalls kein Rechtsfehler zur Last fällt. Denn bei dem engen Zusammenhang zwischen der erwähnten Feststellung und den unmittelbar darauf folgenden Strafzumessungsgründen ist es ausgeschlossen, daß dieser Gesichtspunkt bei der Strafbildung übersehen worden sein könnte. Lediglich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen, wiederholenden Erwähnung bei der Erörterung der für die Höhe der Strafe bestimmenden Umstände kann aber noch kein rechtlicher Vorwurf hergeleitet werden, zumal der Tatrichter glicht verpflichtet ist, alle Gesichtspunkte, die sich bei der Strafzumessung ergeden, vollständig und im einzelnen in den Entscheidungsgründen zu behandeln.
Die Revision konnte daher auch in der Straffrage keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im Strafausspruch beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
I Siemer Börker
RT