Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.07.1957 – 5 StR 227/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 227/57 2187 02£
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Gertrud W EB zeborene TED aus NEED Iandkreis OENB , geboren am EEEEP 1907 in ci Schlesien),
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juli 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr BED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Angeklagten Gertrud Wii» wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.Februar 1957 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die weitere Revision der Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebun:; wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechis wegen -
2.
Gründe3
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich ihre Revision. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig.
II.
| 1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
2.) Rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Strafzumessung und die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, Beides bildet hier eine Einheit. Die Erwägungen zur Strafaussetzung haben auch die Straf- ‚zumessung beeinflußt, mindestens läßt sich das nicht ausschließen. Sie lassen sich aber mit dem fontgestellten Sachverhalt nicht. vereinen.
Die Strafkammer beurteilt die Persönlichkeit der Angeklagten vor allem deshalb ungünstig, weil sie nicht nur gewußt habe, daß das verarbeitete Fleisch aus einem Diebstahl stammte (in der Empfangnahme und Verarbeitung dieses Fleisches liegt die Hehlerei der Angeklagten), sondern auch den größten Teil der bei der Haussuchung vorgefundenen, aus anderen Diebstählen ihres Sohnes stammenden Diebesbeute, wie z.B, die 900 Zigaretten und die Oberhemden, vorher bereits gesehen und als Diebes-
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gut erkannt habe. In der kleinen Wohnung, die sie in Ordnung gehalten habe, hätten ihr diese Sachen auf die Dauer nicht verborgen bleiben können. Sie habe daher schon seit längerer Zeit gewußt, daß ihr Sohn umfangreiche Diebstähle beginge. Statt ihren Sohn auf das Unrecht seines Tuns hinzuweisen und zu.einem ordentlichen Leben anzuhalten, habe sie zu allem geschwiegen, sich mit fadenscheinigen Erklärungen zufriedengegeben, die gestohlenen Fleischwaren noch verarbeitet und verzehrt und auf diese Weise indirekt ihren Sohn unterstützt.
Bei diesen Ausführungen übersieht die Strafkammer offensichtlich, daß der Sohn der Angeklagten die Zigaretten und die Oberhemden erst in der Nacht zum 14. Dezember 1956, also drei Tage vor seiner Festnahme und der sich daran anschließenden Haussuchung gestohlen hatte. Die gestohlenen Sachen befanden sich also erst seit drei Tagen in der Wohnung. Die Kenntnis der Angeklagten davon, daß diese Sachen in der Wohnung waren, durfte daher die Strafkammer nicht mit der Erwägung begründen, sie hätten der Angeklagten auf die Dauer nicht verborgen bleiben können. Außerdem hätte aus der Kenntnis dieser Sachen nicht der Schluß gezogen werden dürfen, die Angeklagte habe schon seit längerer Zeit gewußt, daß ihr Sohn umfangreiche Diebstähle begehe.
Aus diesem Grunde muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfallen auch die Ausführungen, ‘mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Sie wird diese Frage in der neuen Verhandlung erneut prüfen müssen. Der Verteidiger wird
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Gelegenheit haben, für seine hierzu in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptungen Beweisamträge zu stellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker