Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 18.07.1957 – 2 StR 427/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ii: „ann des Vclkese
.n der Sirafsıche
den Rechtsamwelt und \Motsr Dr. Hans Heinrich EB
S@B- zevoren cn GE 007 1
Zeit in Untersuchungshaft,
aus
wegen Untreue u.a
hat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzuax vom 6 Hoveuber '957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender,
Bundesrichter rrof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Schärpenseel Burdesrichter Dr. Menges
ala beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Überstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellt er DB
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht zrkanas:
Auf die Revicion des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ir Kassel vom 18. Juli 1957 in den Fällen 3 (FB):
B (FI unä 6 sw: Co „f: Em) mit den Teststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamistrafausspruch.
Ia Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels-
an das Landgericht surückvervwiesen:
Tie weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
"cr Anseklagve iet wegen Untreue in ‘6 Fällen. davon in vier fällen 1: Tatsinkeit mit Unterschlagung, rowie wegen Amtsunvsrechlasun. in Tateiluinceit mit Untreue in einem weiteren Felle zu siüer Gesaemtgefängnisstrafe von ärei Jahren und zu
Geldstreion vervsteili worden,
Seire Revisicn rügt dies Verletzung von Verfshrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
i,) Soweit sie verfahrensrechtlich geltend macht, die Feststellungen des Urteils seien zur inneren Tatseite nicht in allen Fällen ausreichend, handelt es sich in Wahrheit un Gie 3:hauptung sachlichrechtlicher kängel des Urteils, so daß dieser Zinwand bei der Sachrüge seine Srledigung findet. Das silt auch für die Behauptung mangelnder Feststellungen zur Frage des Fortsetzungszusamuienhangs .
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 St?O ist unzulässig. Denn die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vorderrichter ein tenutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (vel. BGESt 4, 125, 126). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist aber die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin vernommen worden.
2,) Tie Revision hält die PTeststellungen des Urteils zur inneren Tatseite der Untreue für unzureichend. Die Strafkanmer sagt aber, daß der Angeklagte in den Fällen, in denen er der Untreue für, überführt erachtet worden ist, sich auch bewußt war, das Vermögen seiner ;landanten durch sein Verhalten zumindest zu gefährden. weil es bei seiner angespannten Wirtschaftslage ungewiß
war. wann er zur Auszahlung der Gelder an seine jiandanten in der
Jose Fein werie. Tas reicıt zur Bejehang der inneren lelsrita
als Was die kevision hierzu im einzelnen vorträgt:. ist olfen-
ier bei auptung. der Fortsetzungszusanwnenhang zw
ichsn Untreuefällen sei von der Strafkam:sr Tehlershaft verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben.
tsetzunsszusemtenhang gegeben ist ocer nicht, entscheidet sich nzch den Foststellungen des Tatrichters, Einheitliche W1llsnsrichtung für sich allein kann den Tortsetzungszusamneuhang nicht begründen (vgl. BüH AdW 1953, 1112). Tazu gehört vielmehr ein Gesautvorsctz in Binna der nöchstrichterlichen Rechtsprechung. wis er hier gerade nicht festgestellt ist (vgl: BGist !, 3°5, 3:5; 3.‘ Biner besonderen Erörterung bedarf die Rüge der Kevision. die Straikamier habe zu Unrecht in verschiedenen Fällen der Untreue Tateinheit mit Unterschiagung oder Amtsunterschlagung angenommer.
) Im Falle F@@P-Chenie zahlten die Herren Hgg und Dr. ci 7 je 2 500 Ti per Scheck an den Angeklagten nit dem ausdrücklichen Auftrag, das Geld auf ein Sonderkonto für die FBB-Chenie anzulegen. Dies hat der Angeklarte nicht getan. Er verfügte vie mehr über einen Betrag von 2 900 DM anderweitig, nachdem er vereinbarungsgemäß 2 i00 DM alsbald zurückgezahlt hatte. Im
e zu & Co ./. KA übersandte die Firma Kg den Angea;ten einen Verrechnungsscheck über 785.85 DM "zur gefälligen itergsbe an Ihre kandantin",
In Giesen beiden Fällen ist damit rechtlich einwanäfrei dergetan, daß der Angeklagte zugleich den Taibesvand der Unterschlaguug erfüllt hat. Denn auch ein in fremdem »Zigentun stelender. zber neiterbagebener Scheck kann Gegenstand einer Unterschleaung nach § 246 StB sein (vgl. BGH ; tk 178/52 von«
co September :952). In den bezeichneten Fällen waren die Schecks. die dem An: eklsgpten mit der ausdrücklichen Weisurg stgingen. "das Geld auf einen Sond»rkonto anzulsgen", oder
ihm mit dem iresuchen behändigt worden waren "rur gef:illigen weitergabe can Thre , Hondantin", nicht in sein “igentum überg:- gangen Die Schecks blieben vielmekr für ihn fremde Sachen. Ihn war Lediglich die Berechtigung übertragen worden. für die ausirlicklich angegebenen Zwecke über die Schecks zu verfügen. Das Eigentum an sich stand nach wie vor den Ausstellern zu. Dadurch, daß der Angeklagte von den Schecks Tür seine Zwecke Gebrauch machte, um über die Gegenwerte zu seinem Nutzen zu verfügen, maßtie er sich die Stellung eines Bigentüners der Schecks an. lit dieser rechtswidrigen Zueignung vollendete er Gsher den Tatbestand der Unterschlagung (vgl. RGSt 54, 187. 188; RG in Deutscher Strafrechtszeitung Jahrgang 3 S. 80). Der Sachverhalt 1äßt auch keinen Zweifel darüber, daß in diesen Fällen die innere Tatseite der Unterschlagung erfüllt ist. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist daher insoweit rechtlich fehlerfrei.
b) Ande:s ist es ir den ärei Fällen FB TIP sie >>
Falle 7 hatte der Schuläner BB die in Urteil
angegebenen Beträge im Büro des Angeklagten bar einbezahlt: Der ngexlagte leitete das für seine Nandantin > bestimnte Geld
- abgesehen von einen Teilbetrag - nicht an diese weiter, benachrichtigte sie auch nicht von dem Eingang des Geldes, verfügte
vielmehr anderweitig über die Beträge. Die Strafksmmer kommt in ihrer rechtlichen Yürdigune zu dem Ergebnis, daß hiernach und weil der Angeklagte nicht in der Lage war, das Geld an
seine Jandantin ezuzahlen, Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung von ihn begangen worden sei. Der Sachverhalt 1äßt nicht srkeinen. ob es dem zn darum zu tun var, daß gerade die von
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-5 - ihm mi den Süro der Anseklsgten abgelie’certen Yolüälerrize sanaer Släublzerin Tg ;eitergeleitet wurden. keise nird bei Zonlumren
soicher 17% Zediglich bezweckt, daß der kechtsamwalt einen entsıre chendsn veläbetrag der Gliiubiger zukommen 1ä2t, Lag @es hier so danı ist möglicherweise das voı: | gezahlte Geld wit sei-
nen niilen in das Ligentun des Angeklagten übergegangen. Jedanfzlls
beäisrl 35 uulsr djesen Unständen besonderer Prüfung, ob der Angcklagte nicht wenigstens angenommen hat, er sei Kigentümer der abge lieferten G>2läbeträge geworden mit der Verpflichtung,der Gläuhigerin den entsyrechenden Betrag zukomıen zu lassen. Dann hätte
er keine Uaterschlagung, sondern nur Untreue begangen.
Im Falle Fl var der Scheck der Deutschen DB über 700 Mi, der deu Angeklagten zuging, für Fräulein Fig zus ce aan bestimmt. Entgegen der ihm bekannten Dienstordnung für die kotare legte der Augeklagte den eingegangenen Betrag jedoch nicht auf ein Sonderkonto an, reicnte vielmehr den Scheck bei
va © nd <> zur Gutschrift auf sein eigenes Konto
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Auch hier bedar? es besonderer Früfung, ob nicht der
Angeklagte davon ausging. daß er nach dem Zweck der Übersendung des Schecks berechtigt sei, über diesen zu verfügen, um den entsprechenden Geläbetrag an Fräulein FI zu übermitteln. Jedenfalls läßt sich den insoweit unzureichenden Feststellungen des Urteils nicht entuehmen. daß der Scheck selbst an Träulein FIgD aussehändigt werden soilte und der Angeklagte dies auch erkanıt hat.
Entsprechend {et es in dem Falle Bin & Co ./: zw-Hier übersandte der Gegenanwalt als Vertreter der Firma I einen Verrechnungsscheck über 3 000 DM an den Angeklagten, der für dessen Auftraggeberin. die firma zB & Co, bestimut war, Der Sagekla aete leitete den Scheck an sein eigenes Bankinstitut.
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auf seinem Konto gutschreiben. Tie bisherigen Faststsllu"zen
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schliessen nicnt aus, daß der Schsck deu Augcklagten zuging. daenden Geldbex seiner Auftraggeberin zuzuleiten. Jedenfslls ;leidbt auch hier üle Frage offen. ob nicht der Angeklarte davon ausging, so daß ©
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nit er Üübır ihn verfügte, um dann den erisprech
Unterschlegung nicht zur Last fallen kann.
Hiernach kann das Urteil in diesen drei Fällen nicht bestehenbleiben. Damit ist zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe
geboten.
4.) fie Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat im übrigen keinen für den Angeklagten nachteiligen lechtsfehler des Urteils erkeren lassen, so daß seine weitergehende Revision verworfen werden muß;
Baldus Busch Dr, Dotterweich
Scharpenseel Henges
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