Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 5 StR 257/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Friedrich-Wilhelm 2 EEREEEREEEEEEEREEEREED aus TED, geboren am ME 1912 in ru bei 1 CHE
wegen Betruges und Urkundenfälschung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 2.April 1957 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte "wegen eines weiteren Betruges"! verurteilt worden ist;
2.) im übrigen in den Strafaussprüchen und hinsichtlich des Berufsverbots.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges" zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Ausübung des Berufes als Handelsvertreter hat ihm das Landgericht für die Dauer von drei Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Gegen den Schuldspruch im ersten Falle (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Im zweiten Falle kann aber die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehenbleiben.: Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte auch hier durch seine Täuschungshandlung einen Irrtum erregt habe, und es führt im Urteil dazu auss
"Die letzte Zahlung erfolgte erst, nachdem sich der Zeuge GB ausdrücklich das Vorliegen der gemeldeten Scheine hatte versichern lassen. Durch diese Versicherung hat der Angeklagte den Zeugen getäuscht.
Da sich der Zeuge darauf verließ, hat die
Täuschung in dem Zeugen einen Irrtum hervorgerufen, auf dem die in der Zahlung liegende Vermögensverfügung beruht." (UA S 10)
Diese Darlegungen stehen in unlösbarem Widerspruch mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils. Bei der allgemeinen. Sachdarstellung (UA S 5) wird zunächst darauf hingewiesen, daß der Kolonneneinsatzleiter des Ärzteverlages, Grau, die früheren Fälschungen des Angeklagten bemerkt hatte. Deshalb verweigerte er dem Angeklagten auch die sofortige Zusendung von 1 700 DM Vorschuß auf die
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angeblich beschafften 400 Bestellscheine. Der Angeklagte drohte daraufhin mit Arbeitseinstellung. Das Urteil fährt dann fort;
"Auf verschiedene ausdrückliche Fragen des Zeugen GB versicherte er (der Angeklagte), die 400 Scheine seien bereits abgeschickt.
Der Verlag, mißtrauisch geworden, schickte trotz der Zusicherung des Angeklagten nur etwa 600 oder 800 IM an Stelle des mit
1 700 DM angeforderten Provisionsvorschusses."
Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß die Verantwortlichen des Ärzteverlages nicht getäuscht worden waren, sondern mit der Möglichkeit unwahrer Erklärungen des Angeklagten gerechnet und ledielich, um den Beschwerdeführer nicht als Mitarbeiter zu verlieren, einen Teil des Geldes übersandt hatten.
Unter Umständen wäre daher in diesem Falle nur eine Verurteilung wegen versuchten Betruges gerechtfertigt. Insoweit wird das Landgericht deshalb nochmals über die Schuld- und Straffrage verhandeln und entscheiden müssen.
Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die Höhe der im anderen Falle verhängten Strafe durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung mitbeeinflußt worden ist, war der übrige Strafausspruch ebenfalls aufzuheben.
Das Berufsverbot konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil es nicht allein auf Grund der bestehenbleibenden Verurteilung ausgesprochen worden ist. Auch abgesehen davon hätte diese Maßregel keinen Bestand gehabt, weil das Landgericht sie allzu formelhaft begründet. Die Vorstrafen des Angeklagten betreffen zwar zum Teil ebenfalls Betrügereien, darunter jedoch - soweit bisher ersichtlich -— keine Taten, die er unter Mißbrauch des Berufs als Handelsvertreter begangen hätte. Bei den jetzt abgeurteilten Taten nimmt die Straf-
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kammer an, daß die Anregung dazu von anderen ausgegangen ist, in deren Händen der Angeklagte war. Nicht einmal der geschädigte Verlag hat ihn entlassen, sondern ihn - anscheinend sogar wie bisher als Handelsvertreter - noch während des beginnenden Strafverfahrens weiter beschäftigt. Dabei hat der Angeklagte sich "nach Kräften für die Wiedergutmachung des Schadens eingesetzt". Unter diesen Umständen hätte näher gesagt werden müssen, ob und warum das Berufsverbot erforderlich ist. Dabei muß auch geprüft werden, welchen Einfluß die Strafe auf den Angeklagten voraussichtlich haben wird. Die Strafkammer will ihn vor erneuten Versuchungen bewahren. Dabei ist aber zweierlei zu bedenken; Einmal zeigt die bisherige Entwicklung des Angeklagten, daß für ihn nicht nur und nicht einmal vorzugsweise von der Arbeit als Handelsvertreter Versuchungen ausgehen, Zum anderen kommen Menschen, die so wenig widerstandsfähig sind wie dieser Angeklagte, nicht selten gerade dadurch in Versuchung zu neuen Straftaten, daß sie sich nach ihrer Entlassung nicht in ihrem gewohnten Beruf ehrlich ernähren können. So kann das Berufsverbot eine nicht nur sehr empfindliche, sondern unter Umständen auch zweischneidige Maßregel sein. Die Begründung
muß zeigen, welche Gedanken sich das Gericht über
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diese Dinge gemacht hat. Der Satz, daß die Allgemeinheit vor Schädigungen und der Angeklagte vor Versuchungen bewahrt werden solle, reicht dazu nicht aus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker