Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 5 StR 192/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 030 5_StR 192/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schneider Peter ı CD zu: SEE. geboren am MED 1952 in IE Kreis HB,
wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 1957, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15,Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- DD.
Gründen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht unter Einbeziehung einer durch das Schöffengericht in Schleswig verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Straefrechtes.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Der Angeklagte hatte bestritten, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er hatte sich dahin eingelassen, nicht er, sondern ein anderer Mann müsse dem _ Jugendlichen KiiiBtei der versuchten Vergewaltigung der
Renate SEE geholfen haben. Wenn die zur Tatzeit
14 Jahre alte Renate SW und ihre gleichaltrige Freundin Ursula HB ihn beschuldigten, so seien sie hierzu von ihren Müttern angestiftet worden, mit denen er verfeindet sei,
Die Strafkammer ist auf Grund der "im wesentlichen übereinstimmenden, glaubhaften Bekundungen! der beiden Mädchen und der Jugendlichen KB (ües Haupttätere), WED una CE von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Daß die beiden Mädchen von ihren Müttern zu einer falschen Aussage zu Ungunsten des Angeklagten veranlaßt worden sind, hält das Landgericht .durch die Bekundungen beider Mütter für widerlegt.
Die Revision ist der Meinung, die Strafkammer habe die ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, Diese Pflicht, so meint die Revision, hätte das Gericht veranlassen müssen, die Persönlichkeit, die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen näher zu erforschen. Hierzu wäre es
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mit Rücksicht auf die im Vorverfahren eingeholten Schulgutachten erforderlich gewesen, die Lehrer zu hören. Weiterhin hätte ein Kinderpsychologe als Sachverständiger vernommen werden müssen.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Allerdings ist, worauf das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen haben, bei der Bewertung von Kinderaussagen mit besonderer Vorsicht vorzugehen (vgl RGSt 76,349; BGiSt 3,52). Die Aufklärungspflicht kann daher, auch wenn ein dahingehender Antrag weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger gestellt worden ist, den Tatrichter dazu drängen, von sich aus weitere Beweise zu erheben, insbesondere Lehrer und Erzieher, auch einen Sachverständigen zu vernehmen. Grundsätzlich ist zwar davon auszugehen, daß die Gerichte die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen erforderliche Sachkunde selbst haben, es können aber besondere Umstände ihnen die Pflicht aufdrängen, sich der Hilfe besonders erfahrener Auskunftspersonen zu beäienen. Solche Umstände waren hier nicht vorhanden. Denn die Bekundungen der, wie zuzugeben ist, von vornherein nicht besonders glaubwürdigen Zeuginnen wurden in mehrfacher Beziehung bestätigt.
Zunächst einmal wurden ihre Bekundungen hinsichtlich des Tatherganges selbst von den Zeugen KÜMMB una VE Bestätigt. Hierbei war besonders die Bekundung des MW als des Haupttäters von Bedeutung. Wie sich aus den gesamten Urteilsgründen ergibt, waren für die Strafkammer beachtliche Zweifel auch höchstens hinsichtlich der Person des Täters vorhanden. Jedoch brauchte sich auch insoweit der Strafkammer nicht aufzudrängen, weitere Beweise zu erheben. Sie war durch die Vernehmung der Mütter der Frage nachgegangen, ob die beiden Mädchen von ihnen zu einer Beschuldigung des Angeklagten angestiftet waren. Das schied nach der Be-
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kundung der Mütter aus, lag auch angesichts der auch von anderer Seite bezeugten Äußerung der Renate SB kurz nach der Tat nicht nahe,näch der sie den Täter als
AED" beschimpft hatte.
Damit war zwar eine Verwechselung nicht ausgeschlossen. Sie war aber nicht naheliegend, weil nach den Feststellungen der Strafkammer sowohl Renate SW als auch Ursula Hai den Angeklagten schon vor der Tat vom Ansehen und namentlich aus dem Lager kannten. Außerdem hatte Oi, der unauffindbar ist und daher zur Eruptverhandlung nicht hatte geladen werden können, den Angeklagten vor der Polizei unter 13 ihm vorgelegten Fotografien wiedererkannt. Auch KEEEM, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt hat, hatte den Angeklagten auf den anläßlich früherer Straftaten vom Angeklagten gemachten polizeilichen Lichtbildern wiedererkannt. Auf all diesen Bildern hatte der Angeklagte im Gegensatz zu seinem Aussehen in der Hauptverhandlung keinen Schnurrbart und kein überlanges Haar gehabt. Daß der Angeklagte zur Tatzeit anders ausgesehen hatte, hatten auch beide Mädchen bekundet. Schließlich hatten außer den beiden Mädchen auch KB una wEEB-GEB ausgesagt, der Täter habe ein grünes Damenfahrrad mit sich geführt. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, manchmal mit dem grünen Fahrrad seiner Ehefrau gefahren zu sein.
Nach alledem drängte es sich der Strafkammer nicht auf, weitere Beweise hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Mädchen zu erheben. Jcäsufalls war sie hierzu ohne ausdrücklichen, üahingehenden Beweisamtrag nicht verpflichtet.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich, auch
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hinsichtlich der Strafzumessung, keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Revision war daher, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwaltes, zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker