Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 1 StR 517/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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m Namen des Voeikes

In der Stralsache

gegen den Arzt Eduard TD CD ::.: | GE geboren or ED 1505 in wegen Abtreibung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezenber 1957, an der teilgenoinnen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Eübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ‚Oberstaatsanvalt beim Bundesgericht tshof — als Vertreter der Bundesanwalts schaft, Just izangestellter . u . als Urkundsbeaitter der Geschäftsstelle,

für Recht: erkannte

uf die Revis sion der Stantsamteltschart wird. das Urteil es Land igerichts Traunste ein vom 16. Juli 1957 im Falle. jöglauer ‚nit den Fests stellungen aufgehoben und die Sache Eu zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

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Kosten des Recht ismittels, an das Landgericht zurückverwiesen. |

Von Rechts wegen

ıfkarmer hat Gen Angeklagten weder der Abtreibung

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noch der fahrlässigen Körververletzung Tür überführt. erachtet und deshalb „rergespPoshen 1 vie Revision Ger ebranalbnchatt lichen Nachprüfung insoweit nieht stand. Keine Beweis swürdigung ist lückenhaft, nicht frei von Widerspruch und verstößt gegen die allgeneine Leben ıserfahrung.. | Be

Wenn Frau ED ; damals noch unverheiratet, den Angeklagten nur zur Unter °puchu ng auf eine Schvangers schaft ENG

suchte und er ihr zu üle ı. Zwecke ein "metallenes Gerät ähnlich einer Strickna dei" einf führte, so ß. sie ei inen Schnerz

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so bleibt unklar, warum sie. i in zu einer derartigen, Untersuc hung wiederholt aufs suchte und ebenso, ob ein s icher

"YAbstrich" über haupt ce in kung gerechter s. Kittel zur Fes statel. lung der Schwange erschz aft inte Sollte der Angeklagte Frau : % EB nur einmal auf diese | "mangels A ngabe anderer möglicher Urs sachen, nicht verständlich, warum, sie Nurze Zeit nach ihren Benuchen" "bei ihm. einen Frucht

jeise "untersucht" haben, so ist

abge eng. hatte. ‚Der Sachvers 3tä indige, ein Hilfsarzt des Lar 1dgerichts arstes, kat erklärt, äic von den Angeklagten angewandte. Unter-

sci zur Abtreibung untauglich. Die St |rafkemner . folgt. dieser.Ansicht. Da mit teht nicht, im Einkla ang ;. daß: : ie an nderer Stelle, wlederum im Ancc hluß an den Sachver stä naigen fes ae tellt hat, das Verhalten &es Angeklagten deute "nicht mit.

s Sicherheit" auf ei ne kotreibung kin.

Die ebenfalls auf dem Gut achten des Sachverständigen bervhiende Ansicht der Strafkamner, es sei mit "einem spitzen, zeraden Instrument" der von Freu Uwe seschildöerten Art

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sußer in Zusnahnefällen "technisch nicht möglich" in len Mütter aund einzudringen, verstößt gegen die allgencine Lebenserfohrur Vie zanlreiche Strafverfahren lehren, der Angeixlagte auch in de Bevisionserwiderung vorsragen 1äßt, werden Abtreibungen gerade auf die von ihm geübte Weise, selbst von sachunkundiger Hand,

erfolgreich aurchgefirte

Da bkiernach die Sachrüge äurchgreift, bedarf es keiner Prüfung der Verfahrensbeanstandungen. Die Strafkammer kann den Vortrag der Revision hierzu in der etwaigen neuen Verhandlung berücksichtigen. Dabei wird, soweit eine Körperverletzung in Betracht kommen solitc, die Frage der Verjährung zu beachten sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, u

Dr. Peetz Mentel Werner

Hübner Dr.Hengsberger