Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.07.1957 – 4 StR 156/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 012
L.m Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
Agnes 5 geb. KOEEEED :ı: Yo dort geboren am 1904, einhstweilen vabergebracht.
wegen Betruges i. R. u:a-
hat der 4. Strafsenat des Bundesgericrtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krunme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-FRinrichsen als beisi Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalv dei der Verklindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamıt:
Die Revision der Argeiilagsen gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezeriber 195€ wird verviorien.
Die Beschwerdeführerin nat die Kosten des Rechtsritteis zu tragen.
von aec:ıris wegen
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Gründe§
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Die Angeklagte iet unter Freis,recenung in übrigen wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls ir Rückfall, wegen fortgesetzten Betruges in Tateiuheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges, wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussäge und weger ausweisnisbrauchs zu einer Gesamtstrafe von B üonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft und die Zeit ihrer Unterbringung verbüßt. Die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt ist angeordnet worden.
Die Besclwerdeführerin beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als sie im Falle 6 wegen Diebstahls zum Nachteil der Ffirne KDD -Geschäft in BED verurteilt und . als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pfiegeanstalt angeordnet worden ist:
Sie macht die Verletzung sachlichrechilicher Vorschriften geltend.
Die Rüge ist unbegrindet.
1. Die Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt worden, weil sie in einem Iaden der Firma Kein "EEE Geschäft 125 gr Kaffee in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen het. Sie ist der Meinung, da sie sich in diesem Faile nur eines iundraubs gemäß § 370 Abs 1 Nr 5 StGB schuldig gemacht habe. Es ist zwar zutreffend, dal es sich um Genußmittel in geringer Henge und von unbedeutendem Werte handelt. Nach der eigenen Einlassung der Angeklaxten, die das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt Lat, war der eniwendete xnaffee aber nicht zum als-
baldigen Verbrauch bestimmt, esndorn für den ganzen kommenden Lonat, Unter diesen TLiuständen läßt die Verurteilung wegen. Diebstahls keinen Rcecliisfehler erkennen.
2. Des gleiche „ilt hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Das Landguricht Ist aufgrund des Gutachtens der psychiatrischen Sachverstiinäigen, die die Angeklagte ein- N gehend untersucht und die Krankheitsseschichte sowie die früheren ärztlichen Befunde und Berickte berlicksichtigt hat, zu dem Lrgebnis wekommen, da. die Ingesxlagte en einer fortgeschrirvenen erblichen Lpoilspsie leide, die zu einer deutlichen epilsptischen Demenz geführt habe. Sie sei zwar noch fähig, das Tnerlaubte Ihres Tuns sinzusshen. Infolge der durch die Epilepsie bedingten schweren psychischen Störungen -sei es jedoch zu einem xranirhaften Hemmungsverlust gekommen. Die Fähigkeit, ihrer besseren Einsicht gemäß zu handeln, sel Geshalt erheblich vermindert.
Die Strafkamner ist ferner der Auffassung, daß dle 13 öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten SH in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere. Angesichta der Fülle strafbarer Handlungen, die die Angeklagte sich habe zuvechulden kommen lassen, und dor von der Sachverständigen festgestellten, durch die Epilepsie bedingten fortschreitenden Hermungslosigkelt, seien"mit größter Wehrscheinlichkeit" auch nach der Strafverbiüßung infolge asr Erkrankung weitere strafbare ‚andlungen von Ihr zu erwarten. Sie nabe i: der fiauptverhandlung wenig Einsicht gesoigt und werde nach der Überzsuzung des Tatrichters auck in Zukunft in ähn.ichen zagen, in denen sie hier etraff&ällig geworden sei, nicht Ale nösise Willenskraft
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aufbringen, sich von Ladendienrrränlen una Betrüsereien fernzuhalten. Diese Gefahr 15681 sich, wie das Urteil rechtsbedenkenfrei darlegt, auf andere Tireise als durch Unverbri.ngung nicht beseitigen,
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Gericht habe berücksichtigen müssen, daß ihre Vorstrafen bereits weit zurücklägen und ihnen auch ein besonderes Gewicht nicht zukomme. Wie das Urteil hervorhebt, hat das Landgericht den Vorstrafen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Sie meint ferner, daß die Strafverbüßung in dieser Sache sie in Zukunft von strafbaren Handlungen abhalten werde. Die Strefkammer nat disse Frage jedoch eusdrücklich verneint. Diese Würdigung iiegt auf tatrichterlicnem Gebiet und ist miv Rechtsgründen nur angreifbar, wenn eine Verletzung von Deuxgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vorliegt. Dies ist „jedoch nicht der Fall. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die auf Erkrankuıng beruhende Hemmungslosigkeit dann beeinflußt werden könnte, wenn die Angeklagte noch eine Strafe zu verbüßen hätte. Auch der Umstand, daß sie ihre Vorstrafen nicht zu verbüssen brauchte, da zie teilweise durch Begnadigung, teilweise durch Amnestie eriassen worden sind, steht der Annahme des Gerichts, daß sie sich auch in Zukunft unter dem Eindruck der in dieser Sache erlittenen, auf die Strafe angerechneten Freiheitsentziehung nicht von weiteren Taten abhaiten lassen werde, nicht entgegen. Zwar erwähnt das Landgericht diesen Umstard bei den Erwägungen über die Unter- "bringung ausdrücklich nich;. Es weist jedoch in den Ausführungen zur Strafzumessung ausdrücklich darauf hin, daß sie die Färte des Strafvollzuges bisher ıcch nicht zu spüren bekommen habe. Danach ist es ausgeschlossen, deß der Tatrich-
ser diesen Tustand bei der Intscheidung über die Unterbringung unberücksishvig; gelassen haben könnte. Im übrigen setzt deren Anordnung nicht voraus, daß die Wirkung einer
Strafverbüssung auf das Hermungsvermögen schon erprobt worden ist.
Das Lanäscericht konnte dahsr bei dieser Sachlage ohne | Rechtsverstn? davon ausgehen, “az Gie krankhafte Hemmungslosigkeit der Besciwerdeführerin und nithin die Gefahr weiterer erlcblicher Verfehlungen auf strafrechtlichen Gebiet fortbestehen wird.
Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsverletzung zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Kevision mußts daner verworfen werden.
Krumme Sauer Seibert Hoepner Teng-Hinrichsen
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