Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 11.07.1957 – 2 StR 429/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Str.iauche
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vosen Urkunianfälschung u.a.
bat der 2. ötrafsenst des Bunderzerichtsho?e in ler Sitzung vor 22. Novumber 1957, an der teilganonmmen haben;
für Recht
Seuatspränident Dr. Baldus
ala Vorsitzender, Bundesrichter Dr Dotterweich Bundesrichter Scharnenseel Bundasrichter Dr. Schalecka Bundesricnter Dr. kenges
als beisitzende Richter,
Bundesnwalt Dr. >
als Vertreter äer Bundesenwaltrchaft,
Justizangestellter iD
ale Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, erkaunt:
auf die’ Rovision des Angeklagten wird das Urteil
äcs Landgerichtr in Darastadt vom 11. Juli 1957 im
Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der ıngoklagts wegen Botruges in vier Fiillen (mehrfache Sicherungsübereignungen,
A V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,ferner
im Gesamtsiralausspruch,
Im Umfange der Aufuobung wird dig Sache zu nauer Verhandlung und äntscho
der Rechtsnittels, an das Landgericht zurlickverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworien.
Von Rechts wegen
dang, auch über die Xosten
erindesyg
Der ingekligte ist wegen lortgsretzter Trkvidenfälschaung in Tateinheit nit Betrug in drei Fällen, wegen fortgeretzter Urkundsylälschun: In cinsm Fall, wegen Urkundenfälschuns in einsm Fall, wezen Beirugas in vier Fällen und wegen fortgeseizien Beurvges in cincan Fall zu einer Goramtetrafe von einem Jshr und Ilünf Konaten Gofängnis verurteilt worden: ür hat Revision eingelegt, diese hinnichtlich eines Teiles der Verurteilungen auf den Stralausspruch beschränkt und die Verletzung von Vorschriften des Verfanrenr- und dcs sachlichen Rechts geltend gemacht.
Bis auf den Strafausspruch in den vier Betrugerälien wegen mehrfacher Sicherungsübereignung von Maschinen an verschiedene Personen (A V der Gründe des angefochtenen Urteils) ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Fohlerhaft ist lediglich der Strafausspruch in den genannten vier Betrugsfällen. Nachdem des Landgericht seine auf das Gesamtverhalten des ängeklagten ausgerichteten Strafzumessungsgründe behandelt hat, führt eg die ausgeworfenenZinzelstrafen auf und setzt dabei ein:
"wagen der vier selbständigen Betrugsfälle durch die ‘Vornahme von unberschtigten Sicherungeüübereignungen (A V) drei Gofängniestrafen von je zwei lonaten und eine Gefängnisstrafe von einen Monate",
Aiernach 1»T nicht zu erkennen, für welche Beirugaiälle je zwei Konate und [ür welchen Betrug nur ein Honat Testgesetzt worden ist. Das kenn auch keiner anderen Stelle des Urteils entrommen werden. Da aber ein klarer Ausspruch einer. Binzeipstrafe [Tür jeden Fall der Verurteilung unerlässiich ist, muß der Straefausspruch begüglich- dieser vier Betrugs-
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Dr. Dottarweiclh Scharpenseel Dr. Schalscha engen