Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 10.07.1957 – 2 StR 249/57

2. Strafsenat

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Im Kamen des Volkes

In der Straisache gegen

1. den Autoschlosser Josef E aus “dm ,

geboren am 1928 in A

2. die Ehefrau Liselotte > > eborene li ‚ geboren am aSEED 1925 in

aus BED vei A

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wegen Zollvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1957, an der teilgenommen habens

senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter rrof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter „scharpenseei Bundesrichkter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanvelt Dr. (=

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29.0ktober 1956 wird hinsichtlich der Entscheidung über die Gesamthaftung der Angeklagten Ip und BED mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und zwar

a) auf ie Revision der Staatzanwaltschaft bezüglich beider Angeklagter,

b) euf die Revision der Angeklagten BB; soweit es sie betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Durch Urteil vom 13. Juli 1956 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts in Aachen gegen den Angeklagten 7 3] im Strefausspruch aufgehoben und an das Landgericht mit dem Hinweis zurückverviesen, es werde zu prüfen sein, "inwieweit der zu Wertersatzstrafe gemäß § 401 Abs 2 RAbgO verurteilte Angeklagte für diese Strafe nur gesamtschuldnerisch. hafte". An demselben Tage hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Angeklagten BD gegen ein vom Landgericht Aachen gegen sie erlassenes Urteil nur insoweit die Sache an das Landgericht zurückvervwiesen, als die Frage der Gesamthaftung üungeprüft geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht außer einer Gefängnisstrafe gegen | wiederum auf Geldsummen gemäß § 401 Abs 2 RAbgO erkannt, aber sowohl bei ihm wie bei der Angeklagten Bi «den Ausspruch einer gesamtschulänerischen Haftung mit den wegen derselben Zollvergehen verurteilten Beteiligten abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Be haben Revision eingelegt, diese in zulässiger Weise auf die Frage der Gesamthaftung beschränkt und zur Begründung die Sachrüge erhoben. |

Die Strafkammer hält die Gesamthaftung mit anderen Beteiligten deshalb für ausgeschlossen, weil hier infolge Unmöglichkeit, den Wert der an sich der kinziehung unterliegenden Gegenstände zu ermitteln, in Anwendung der zweiten Alternative des § 401 Abs 2 RAbg0 auf Zahlung von Geldsummen nach Schätzung erkannt worden sei. Im Falle EB var die Strafkammer indessen durch die abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs gebunden (§ 358 Abs 1 Sti:O); denn die Zulässigkeit der Gesamthaftung auch bei Anwendung Ger zweiten Alternative des

§ 401 Abs 2 RAbgO war die Grundlage des auf die Kevision der Angeklagten > ergangenen Urteils des erkennenden

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Urteil zugrundeliezende zechtsansicht bindend.

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Im Falle EB ist der Senat zwar nicht gebunden, sieht aber keinen Anlaß, von der Ansicht äbzugehen, die er durch seinen: Hinweis in dem auf die frühere Revision des Angeklagten Tg erlassenen Urteil zu erkennen gegeben hat. Wie schon in BGISt 5, 354 ausgesprochen st, tritt auch die nach der zweiten Alternative. des § 401 Abs 2 RAbgO festgesetzte Geldsumme ®

an die Stelle der Einziehung. Da diese nur einmal hätte voll-

zogen werden dürfen, ist auch die ersatzveise festgesetzte Geldsumme, soweit sie sich auf dieselben \raren bezieht, nur einmal abzuführen. Eat sich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal schadlos gehalten, so müssen die Kitverurteilten von ihrer Zahlungspflicht befreit werden

(so auch EKartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl, zu § 401 RAbgO unter Aufgabe seiner früheren, von der Strafkammer angeführten Ansicht). nn

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Niernach ist das angefochiene Urteil im Rahmen der Revisionsamträge aufzuheben. Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Stantsanvaltschaft vertreten.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

scharpenseel Dr. Schalscha

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