Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 04.07.1957 – 4 StR 272/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 272/37
2240 008
Im Namen des Volkes
In der £\trafsache gegen
den Feinmechaniker Friedrich A EEE; ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1921 in zu: 2:2 in
Untersuchungshaft. wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt BB in der Verbanälung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEEEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 4. März 1957
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insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zum
Nachteil verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall, Diebstahls im Rückfall, Anstiftung zum Diebstahl im Rückfall und Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß eine Anstiftung der Zeugin SB zu den von ihr begangenen strafbaren Handlungen nicht vorliege, da diese bereits, bevor der Angeklagte sie zu ihnen veranlassen wollte, zur Ausführung entschlossen gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Zeugin SB zu ihren Taten veranlaßt. Ihre angeblichen Bekundungen, aus denen sich die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ergeben soll, sind im Urteil nicht enthalten. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage nachzuprüfen, welche Bekundungen ein Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat. Für seine Entscheidung ist lAediglich der Inhalt des Urteils maßgebend.
2. Soweit es sich um die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zum Nachteil I@Whandelt, ergeben sich durchgreifende Bedenken. Das Landgericht führt aus, IB, der sich im Zustand der Trunkenheit befunden habe, habe erklärt, man solle an seiner Wohnungsschelle klingeln, dauit ihm von seinen Angehörigen geholfen würde.
Dies hätten aber der Angeklagte und die Zeugin Schumann bewußt nicht getan. Hieraus ergebe sich die böse Absicht (Diebstahlsabsicht) des Angeklagten (UA S 11). Diese Ausführungen stehen jedoch nicht im Einklang mit den Feststellungen an anderer Stelle des Urteils (UA S 5 unten, 6 oben). Danach konnte IB die Aufforderung nur an die Zeugin SEE, dagegen richt an den Angeklagten gerichtet haben, weil der Angeklagte sich zu dieser Zeit nicht vor der Haustür, sondern in der etwa 30 m entfernten Tankstelle aufhielt. Hieraus ergibt sich, daß der Angeklagte die Aufforderung Is, an seiner Wohnung zu klingeln, weder gehört hat, noch hat hören können. Infolgedessen kann er das Klingeln nicht bewußt unterlassen haben, wie das Landgericht annimmt. Hithin liegt ein Widerspruch in den Ausführungen des Tatrichters.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf ihm beruht. Zwar führt das Landgericht auch andere Beweisanzeichen zu Ungunsten des Angeklagten an. Es bleibt aber die Möglichkeit offen, daß es bei seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nicht auch aus dem angeführten Umstand die "böse Absicht" (Diebstahlsabsicht) mitgeschlossen haben würde,
Das Urteil mußte daher im Falle IWW, sowie in Ausspruch über die Gesamtstrafe, aufgehoben werden.
In übrigen 1ä8t das Urteil einen Rechtsversto3 nicht erkennen.
Rotberg Sauer Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen
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