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BGH Entscheidung vom 04.07.1957 – 4 StR 176/57

4. Strafsenat

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4 StR 176/57 2240 006

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Io Naınaeıa des Volkes

In der Stra?lsache gegen

den Kraftfahrer Heinrich KB aus How dort geboren am EEE 1924,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Sauer Bundesrichter Dr. Seiner; Bunädesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Ieng-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, : Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündur.g als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstell®s

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. "

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis. an das Landgericht zurückrerwiesen.

Ton Rechts wegen

I: 1:) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es, am 8.11.1956 kurz nach 22.00 Uhr in der Kurhausstraße in Wanne-Eickel zu einem Zusammenstoß zwischen einem VW-Kleinbus, den der Angeklagte lenkte, und dem mit einem Motorrad in derselben Richtung fahrenden Bergmann VER Dieser erlitt dabei tödliche Verletzungen. Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte, der seinen Kleinbus auf der rechten Seite der Kurhaäusstraße hinter einem parkenden Kleinwagen (Lloyd) kurz angehalten hatte, wieder enfuhr und im ersten Gang nach links zur Fahrbahnmitts hin steuerte, um an dem parkenden Lloyd vorbeizufahren. Er blickte, bevor er mit seinem Fagen anfuhr, zwar in den linken Außenspiegel, nicht aber auch in den Innenspiegel. Deshalb konnte er nur einige aus weiter Entfernung nahende Radfahrer wahrnehmen, nicht aber den Motorradfahrer WER Dieser hatte sich schon soweit gexnähert, daß er sich im toten Winkel des Außenspiegels des Volkswagens befand. Wgprrallte gegen die linke Seite des schräg zur Fahrbahn, mit seinem Führerhaus in Höhe des Führersitzes des Lloyd befindlichen Fahrzeugs des Angeklagten und stürzte. D ’

2.) Die Strafkammer hält den Angeklagten für allein schuldig, "da ein verkehrswidriges Verhalten des Getöteten nicht ersichtlich" sei; WPhabe sich darauf verlassen dürfen, daß der Angel:lagte erst seine, Ws, Vorbeifahrt abwarten werde, bevor er mit dem Kleinbus nach links ausscherte.

II. Tas Rechtsmittel des Angel.lagten, mit dem er sachlichrechtjjche M'ngel des Urteils rügt, vor allem de-

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anstandet, dass die Strafkammer den Begriff Jer Fahrlässig- . keit verkannt habe, muss zur Aufhebung des Urseils fülıren:

1.) Rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer ihre kNeinung begründet, daß den getöteten Motorradfahrer kein Verschulden am Unfall treffe. & weil ein veriehrswiäriges Verhalten bei ihm "nicht ersichtlich sei". Auf welcher Berreisgrundlage diese Überzeugung beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es läßt Feststeliungen, die sie rechtfertigen könnten, vermissen Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, eine

ücke in der Entscheidung des Landgerichts. Es besteht nicht nur eine rsin gedanklich vorstellbare, theoretische, sonderrf eine im Bereich der lLebenserfahrung liegende Höglichkeit, deß der Lictorraäfahrer sich verkehrswidrig verhalten hat. Mit ihr hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen., Wie ihr Urteil ergibt, fuhr er nämlich "scharf rechts auf der Kurhausstraßde" und "in erheblicher Geschwindigkeit" (DA § 2). Diese Feststeliungen lassen Raum für die Möglich- ' keit, daß in dem Augenblick, in dem der Angeklagte seinen 4 Kleinbus schräg nach links gegen die Fahrbahnmitte zu in Bewegung setzte, der Motorradfahrer sich noch so weit hint« dem Kleinbus befand, daß er bei Anwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur dessen Anfahren hätte wahrnehmen, sondern seine Fahrweise darauf v hätte einrichten können. Möglicherweise hätte Wiibdann, {8 wenn die Gegenfahrbahn frei war, in genügend weitem Abstand N hinter dem Kleinbus zu einer gefahrlosen Überholung ansetzen: oder bei Gegenverkehr durch rechtzeitige Ermäßigung seiner \ Geschwindigkeit sich dahinterhalten können, bis der Klein- M. bus ihm wieder, vielleicht schon innerhalb des rechten r Teils der 3 ;D m breiten Fahrbahn, genügend Raum zu einer

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sicheren Überbolung lassen kounte Die Frage, ob es dem Motorradfahrer möglich und zuzumuten gewesen sein sollte, das Seine zur Vermeidung des Unfalls beizutragen, wird

sich allerdings nisht ohne möglichst genaue Feststellung der Geschwindigkeit beantworten lassen, mit der er in dem Augenblick fuhr, in welchem er das Ausscheren des Volkswagens wahrnehmen konnte. Die Strafkammer wird deshalb- diese Geschwindigkeit möglichst genau ermitteln müssen. Ihre bisherige, möglicherweise ergängungsfähige Angabe, der Hotorradfahrer sei nit "erheblicher Geschwindigkeit" gefahren, bildet keine sichere Grundlage für eine zutreffende Beurteilung des Verhaltens der beiden Unfallbeteiligten. Ferner wird tunlichst festzustellen sein, &eus welcher Entfernung der Motcrradler bei genügender Aufmerksankeit das Ausscheren des Kieinbusses erstmalig hätte erkennen können.

2.) Sollten die neusn Feststellungen des Landgerichts nicht ausschliessen lassen, daß der Motorradfahrer, alser das Ausscheren des Volkswagens wahrnehmen konnte, sich noch weit genug hinter diesem befand. um einen Zusammenstoß vermeiden zu können, so müßte möglicherweise jedes für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten verneint werden. Zwar würde er insofern verkehrswidrig gehandelt haben, als er sich nur seines Außenspiegels, nicht aber auch seinea Innenspiegels bediente, um Gewißheit über die etwaige Annäherung eines anderen Fahrzeugs in seinem Rlicien und über dessen Entfernung zu gewinnen. Die Ursächlichkeit dieses Verstoßes für den Unfall müßte aber dann verneint werden, wenn sein Abstand von dem anfahrenden Kleinbus dem Motorradfahrer ncch hinreichenä Raum und Zeit zur Vermeidung des Zusammenstoßes gelassen haben sollte. Denn dann hätte der Angelilagte, wenn er durch einen Blick in seinen Innenspiegel den liotorradfahrer in so weiter Entfernung gesehen hätte, dareuf vertrauen dürfen, daß der Motorradfahrer sich auf sein Anfahren und Ausscheren nach links einrichten

könne unä werd& Er hätte sich dann ebenso verhalten dürfen, wie er es ohne den Blick in den Innenspiegel tat.

III. Sollte allerdings das Verschulden des Angeklagten am Unfall auf Grund der neuen Feststellungen wiederum, sei es in vollem Umfang oder teilweise, bejaht werden müssen. ' so bestände kein Bedenken, es als erheblich zu werten, wie es # die Strafkarmer schon bisher tat. Erfahrungsgemäß ist das Anfahren eines auf der rechten Seite der Fahrbahn haltenden Fahrzeugs und seine Einordnung in den fließenden Verkehr, insbesondere innerhalb von Ortschaften, mit Gefahr verbunden '< und muß deshalb besonders vorsichtig durchgeführt werden. Der sich wieder einordnende Fahrer muß sich, bevor er anfährt, vergewissern, daß er keinen Verkehrsteilnehmer hinter sich gefährdet. Zu diesen Zweck muß er sich eine gewissenhafte und umfassende Schau nach rückwärts verechaffen. Dies gilt schon dann, wenn die Fahrbahn vor ihm frei ist und er deshalb sich nicht allzuweit gegen die Fahrbahnnitte zu bewegen muß. Es gilt in verstärkten Maß, weın er, wie der Angeklagte im vorliegenden Fail, wegen eines anderen Wagens gezwungen ist, beim Anfahren an diesem vorbeizukommen und deshalb noch einige Meter weiter nach links in die Fahrbahn lenken muß, In einem solchen Fall wird er regelmäßig, wenn

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die ganze Fehrbahn nicht allzu breit ist, die Fahrbahnhälfte bis zur Mitte hin benötigen und deshalb einem sich von hinten nähernden Fahrzeug die rechte Fahrbahn sperren.

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