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BGH Entscheidung vom 27.06.1957 – 4 StR 254/57

4. Strafsenat

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2241 082

Im Namen deB Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich ? ED zu: Seo, geboren am EEE 1205 in vw.

wegen „teuerhinterziehung u. &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1957. an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. veibert Bundesrichter HKoepner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt END dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Dezember 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Treibstoffgroßhändler mit Hilfe unrichtig geführter Geschäftsbücher und unterirdisch vergrabener und getarnter Tanklager 98 960 1 Dieselöl und 40 196 1 Benzin verheimlicht, um sie der durch das Verkehrsfinanzgesetz vom 6; April 1955 gebotenen Nachversteuerung zu entziehen. Erst nach dem Eingreifen von Beamten der Zollfahndungsstelle gelang es, die vorhandenen Mengen festzustellen;

Die Strafkemmer hat den Angeklagten deshalb wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt, daneben die von der Zollbehörde sichergestellten Kengen an Kraftstoffen eingezogen und ihm, soweit die Einziehung nicht vollzogen werden konnte, nämlich hinsichtlich 11 476 1 Dieselöl und 31 991 1 Benzin, den Wertersatz in Höhe von 21 364,85 DM auferlegt.

Sie hat ihn außerdem wegen eines selbständigen Vergehens der Beleidigung eines Zollbeamten, der mit den Ermittlungen gegen ihn beauftragt war, verurteilt.

II. „eine Revision rügt die Verletzung von Verfahrens- . vorschriften und von sachlichem Recht; sie muß erfolglos bleiben.

1. Die in der Rechtfertigungsschrift erhobenen Einwendungen sind bis auf einen Punkt offensichtlich unbegründet. Auf sie braucht daher, von diesem einen Punkt abgesehen, nicht näher eingegangen zu werden.

2. Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO), weil sich die Strafkammer bei der Ermittlung der Großhandelseinkaufspreise für Kr:ftstoffe, die sie der Berechnung des „ertersatzes zugrunde gelegt hat, nicht bei der Lieferfirma

nach der Höhe der Preises erkundigt habe. Sie hätte, meint üla Revision, dann festgestellt. daß die Literpreise nicht 44 und 51, sondern nur 40 und 43.2 Pfennig betrugen.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkamnmer stellt den Großhandelseinkaufspreis mit 0,44 DM für 1 1 Dieselöl und 0,51 DM für i 1 Benzin fest. Daß sie vom Zinkaufspreis des Großhändlers, nicht aber von dem kreis an den Einzelhändler erzielt, beschwert den Angeklagten nicht. Denn der : Einkaufspreis des Großhändlers liegt unter seinem Verkaufspreis. Schließlich könnte der Angeklagte selbst dann, wenn die Strafkanmer ihrer Wertersatzberechnung den am 1. 5. 1955 geltenden Großhandelseinkaufspreis, nicht aber den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gültigen zugrunde gelegt haben sollte - wofür überdies kein Anhalt gegeben ist-, keinen Erfolg mit seinem Rechtsmittel erzielen. Denn es ist gerichtsbekannt, daß die Großhandelspreise für Dieselöl und Benzin wegen der Suezkrise im Herbst 1956 im Zeitpunkt des Urteils (19.12.1956) jedenfalls nicht niedriger waren als am 1. 5. 1955.

5. Wie der Revision zuzugeben ist, kann dem Urteil

nieht entnommen werden, auf welche Weise das Landgericht

den Großhandelspreis ermittelt hat. Das ist aber nach § 267 StPO auch nicht erforderlich. Ihre Kenntnis konnte die Strafkammer auch auf andere Weise als durch Vernehmung eines Sachverständigen oder durch Anfrage bei der Lieferfirma zuverlässig erlangt haben, so 2.B. durch Befragung des Angeklagten, Vorlage von Rechnungen oder durch Angaben der im Verfahren sonst vernom.enen Fersonen, namentlich der Zollbeamten. Daß derartige Ermittlungen. stattge- 'funden haben, kann angesichts der klaren Feststellungen des Landgerichts nicht bezweifelt werden. Aus der Verhandlungsniederschrift brauchen sich Ilinweise darauf nicht zu ergeben: Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht davon auszugehen. daß das

Verfahren der Strafkammer auf einer Verletzung ihrer Aufklärungsp£licht beruht. Eine Anfrage bei der Lieferfirma brauchte sich ihr nicht aufzudrängen:

4. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen:

Rotberg Sauer Seibert

Hoepner Hübner