Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 2 StR 55/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In wm Yyı ı k.yı el
2260 038
men des Vo In der Straisache gegen
den technischen Telegrapheninspektor Josef K EEE
wegen Mordes
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgencnwmen. haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichier Dr.Dotterweich Bundesrichier Dr. Schalscha
Bundesrichier Dr.Menges ais beisitzende Richier, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
« Be Geschäftsstelle,
Justizangestellter als Urkundsbeamt
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichis in Frankfurt am Main vom 27. !ärz 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandiung urd Enischeidung, auch üner die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht in Marburg an der Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts weger.
Der ängeklagte war durch Urteii des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 18. Mai 1955 wegen versuchten Totschlags zu einer trefängnisssrafe von fün! Jahren verurveili worden. Auf seine Rerisien und au?” die Revision der Staatsanwaltschaft hob der frühere 3. Strafsenat dieses Urteil mit den Teststellungen auf, Auf Grund der neven Haupiverhandlung hat das Schwurgericn; den Angatlagten nummehr wegen vollendeten Mcrdes, begangen im verschuldeien Verboisirrium, zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurveilt, Sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte haben Revision eingelegt.
Die Stastsanwaltschaft beanstandet lediglich die Annahme, daß der Angeklagte im — wenn auch verschuldeten - Verbotsirrtum gehandelt habe; sie ersirebt, unter Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, die Verurteilung des Angeklagten zu lebenslangem Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit, Die Revision ergreift Jedoch auch den Schuidspruch. Die "page nacn dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit und nach der Möglichkeit dieses Bewußtseins: betrifft die Schuid des Täters. Indem die Revision der Siaatsanwaltschaft geltend macht, das Schwurgericht habe.
"zu Unrecht und überdies im liiderspruch zu seinen eigenen "Feststellungen angenommen, der Angeklagte habe sich irrtümlich zur Tötung des Obergefreiten Km für befugt gehalten, greift sie daher in \iahrheit den Schuldspruch an.
.:. Die Revision des Angeklagien rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie macht unter anderem geltend, die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe im Verbotsirrtum gehandelt, widerspreche anderen Feststellungen des Urteils, aus denm sich ergebe, daß der Angeklagte einen Sachverhalt für gegeben angesehen habe, der ihn zur Tötung K berechtigt haben würde. Die Revision meini, der Angeklagie sei unschuldig, und erstrebt dessen Freispruche
‚ fassung gekommen, deß der Fali rn nicht mit den üblichen
Beide Revisionen führen aus sashlichreshblichen Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.
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Die Verurteilung wegen veilendesen Mordes, begangen im Verbotsirrtum, wird durch die Feststellungen nicht gevragen, weil diese widerspruchsvoil sind, wes herde Kerisionen zuU- treffend rügen.
B)
1. Das Urteil enthält Ausführungen, denen die Überzeugung des Schwurgerichts entnommen werden muß, der Angeklagte habe geglaubt, es gäbe nach vage ı der Dinge keinen anderen Ausweg als den, gegen den Übergefreiven m wegen seines aufwieglerischen Verhaltens ein ordnungsgemäßes Standgerichtsverfahren Gurchzuführen,. er habe sich für befugt gehalten, dieses Standgerichtsverfahren durchzuführen, und habe es auch bis zu dem Augenbiick durchführen woilen, ais an dem für die Abhaltung des Standgerichtis vorgesehenen Orte MO) @ sich seiner Verhaftung widersetzte und es zu dem Handgemenge kam, bei dem Ki - von den Beteiligten ungewollt - getö tet wurde.
. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zu der Auf-
disziplinarischen Mitteln erledigt werden könnte, Die Nachrichtenverbindung zum Abteilungskommandeur in Bozen war auf nicht abzusehende Zeit zerstört, zr hiels es nicht für möglich, KB - sei es in Freiheit, sei es eingesperrt - bei der Truppe zu belassen, ebensowenig aber, K zu einer anderen Einheit im Pustertal zu bringen. ”r beriet sich mit seinen Wachtmeisiern. Man prüfte an Hand der Vorschriften die Köglichkeit standgerichtiicher Erledigung und kam zu dem Ergebnis, daß ein Standgerichi abgehalten werden
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sol.ite. Der Angeklagte bestimmte die Rirhter des Standge-
richts -— darunier sich selbsy - und den Protokoilführer.
Der Umstand, daß der Angeklagie und die Wachtmeister sich hierbei darüber im Klaren waren. die Abhaltung eines Siandgerichis bedeute Tür rm die scofors Zu voilsireckende Todesstrafe, steht der Annahme, der Angeklaste habe ein oränungsmäßiges Siandgerichisverfahren durchführen wollen, nicht entgegen. Wenn die Tat fesigesteiit und ihre Rechis-
Zolge die Todesstrafe ist, so bedeute; die Durchführung
der Hauptverhandlung notwendig die Todesstrafe. Nach § 5
der Bestimmungen über das Verhalten von Offizier und Mann
in Krisenzeiten (Zusammenfassung vom 28. Jamuer 1945, abgedruckt in "Die Sondereinkeiien in der früheren devtscher. Vehrmachi", bearbeiises im Derscnensvandscerchiv II des Lendes Nordrhein-Wesilaien) heiten die Standgerichisher:n das Rechi, Todesurieile sofort zu volisirecken, wenn die sofortige Voil-. . stireckung der Todessirafe zur Aufrechverneiiung der Mannes-
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zucht und aus Gründen der Abschreckung geboien war. Den Urteilsausführungen kann entnommen werden, deß der Angeklagte und die NWachtmeister der Ansicht waren, auf das Verhalten KG siehe die Todesstrafe. Demit vdeurteilten sie den Fall zutreffend. KB reite sich Aurch sein Verhalten in
Trissino und in Bad felomonsbrunn des Verbrechens der Zer--
setzung der Viehrkraft (§ 5 Kriegssendersirafrechtsverordnung vom 17.. August 1938, RGBl 1959, I, 1455) schuldig gemacht. In Trissino hatte er - vor Mitte April 1945 - öfTfentlich erkiäri, der Krieg sei zu ende, die So,daten brauchten ihren Vorgesetzten nicht mehr zu gehorchen. Zu den Kameraden seiner Einheiy hatte er gesagt, man müsse den "Cheft
"damit meinte er den Angeklagten — erschießen. Zu seinem
Kameraden Sch Heite er geäusseri, er behalte seine Fi-. stole bis zum Schiuß, um damiö den Angeklagten und den "Spieß! (den Hauptwachtmeisier Ag) "umzulegen", und Sch fer-
ner aufgefordert, mit ihm zu den Partisanen, zu denen er Verbindung habe, überzugehen, Die Äusserungen zu Sch scheinen dem Angeklagsen dameis er.eräirgs nicht bekannı ge-
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ivsahzeichen, Schul--
wiesen zu sein. _n Bad Seimernskrinn A 1945 in der Mannschafisunserkunlt Hoh terklappen und Chbergelreiterminkei vor der "eldhluse ahbgetrenni und geäussert, jetzü sei es Zeis, die Vergesetzven
zu erschießen. Mit ailen diesen Äusserungen heite er es unternommen, die Menneszucni zu unsergraden. GLeichseii:ig nat-:
te er das Verbrechen der Aufwiegeiung {} 100 MStGB) begangen. y, Wenn I ) von einem Standgerichi edgeurseilt worden wäre.
so wäre er — nicht nur "unter Umständen", wie das Schwurgericht meint —- sondern auf jeden Fall zum Tode verurteilt worden. § 5 aal sah in ersier Lirie Tedessirafe, nur in minderschweren Fällen Zuchtkaus- oder Gefängnisstrafe ve”. Ein minderschwerer Fall lag nich$ ver, Die Taten waren im Felde be-. gangen. Die deutschen Ärmeen befanden sich, von den aliiierten Truppen bedrängt, im Rückzug auf die damaiige Grenze des deutschen Reiches, zs wer gerade in dieser Lage besonders “wichtig, daß die Nachtrichtenverbindungen der militErischen Führung intakt biieben. Der Zug des Angeklagten hatie hier-
für zu sorgen. In Bad Salomonsbrunn lagen veschäftszimmer
und Troß des Zuges, also die Stellen, von denen aus die ein- % zelnen weit über den Kriegsscheuplatz verieilten Kommandos
des Zuges ihre Befehle erhieiten und versorgt wurden. Die Ansicht des Schwurgerichis, dieser Teil des Zuges habe sich nicht "im Einsatz" befunden, verkenni dessen militärische Aufgebe und Bedewivung, ber auch ganz zedgesehen davon würde
im damaligen Stadium des Krieges und in !nbetracht des damaligen militärischen Notstandes jedes mit der Scche befaßte Feildkriegsgericht schon aus uründen der Abschreckung auf Todesstrafe erkannt haben, Täre die Todessirafe durch ein Standgericht verhängt worden, sc wäre sie unier den gegebenen Umständen auch sofort volisireckt worden.
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Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich für befugi gehalten, | stardgerichtlich anzuurteilen, und er habe auch ein Siandgerich,svrerlahren durch führen wölien, spricht weiver, deß !m Urteil die Frage geprüft wird, ob ein S5;andgerichtsverfshren gegen ee] zu-
lässig war; insoweit wird dargelegt, schon die Voraussetzung,
daß die Ahurteiliung aus militärischen uwründen keinen Auf-- schub duldeie, habe nichi vorgeiegen, der Angekiagtie habe dies aber irrtümlich -geglaunt; er hane diese VYorfrage !rrig bejaht und "sich bei Bildung und Durch!ührung eines Stand-- gerichts zum Zwecke der Tötung rg durch ihn rechtfertigende Bestimmungen gedeckt geglaubt".
2. Andererseits hat der Angeklagte nach den Feststel-Iungen, als rn nach Üherwäitigung durch den Angeklagten und dessen Begieiter nach deren Meinung bewußtlos, in Wahrheit aber tot, am Eoden iag, den Befenl zum Aufhängen KB zesehen, onne sich an KB \ernenmungsiarärigkeii zu stoßen. im Zusammenheng hiermit ist im Urteil ausgeflühr;, diese Handlungsweise zeige, daß der Angeklagte kein ordentliches Verfahren mit Vernehmungen habe durchführen wollen; das gehe auch daraus hervor, daß er die als Zeugen in Betracht kommenden Soidaten nicht mit zum Ort der Exekution genommen habe und auch gar nicht habe mitnehmen wollen. An anderer Svelle des Urteils wird ferner gesagt, der Angeklagte habe bereits vor der Abfehrt zum Tatort "den Entschiuß ge-Taßt, KW zu töten, zwar im Rahmen eines 'Standgerichts', aber doch unbedingt zu töten". Darin und in dem Umstand, daß das Wort Standgericht hier in Anflührungszeichen gesetzt ist, könnte die den andern Yeststeliungen widersprechende Meinung des Schwurgerichts gefunden werden, der Angeklagte habe -— wie im ersten Urieil vom 16. Mai 1553 festgestellt - der Tötung rg nur den Anschein eines Standgerichis-- verfahrens geben, in Wahrheit aber Kg, im Bewußtsein
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der Rechtswidrigkeis seines Vorgehens, einfach töten wollen,
3. Die Feststellungen gehen also einmal dahin. der Angeklagte habe sich nach seiner Beurteilung der Sachiage für befugt gehalten, ein Stondgerichisverfahren gegen rg durchzuführen, und habe ein sciches durchführen wollen, das andere Mal dehin, der Angeklagte habe “gu: weil er in ihm eine Gefahr für seinen Zug sah, tövsen und der Tösung den Anschein der Volistreckung eines sterdgerichtiichen Ur-. teils geben wollen. Im ersten Falie könnse dem Angelriagten nicht der Vorwurf der heimtückischen Töiung gemacht, im zwei--J} I ten Falie könnte nicht ohne weiieres angenommen werden, der Angeklagte habe im Verbotsirrtum sehandelts Welche der sich | widersprechender Feststelivngen äie Überzeugung des Schwurgerichts wiedergeber, kann dem Zusammenhang des Urveils nicht
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entnommen werden, Der Widerspruch ist unauflösiich. Deshalb muß das Urteil au? beide Revisionen hin aufgehoben werden.
II.
Für die neue Verhandiung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen.
1. Die Tötung 7 war rechtswidrig, gleichviel L 2 ob der Angeklagte zunächst wirklich ein gesetzmäßiges Standgerichtsverfahren aurchführen wollte oder von vornherein davon ausging, I ] lediglich unter dem Scheine eines solchen Verfahrens zu töten. Das hat das Schwurgerichi zutreffend beurteilt.
Zwar hatte KB militärische Verhrechen begangen, die mit Todesstrafe bedroht waren und - wie berei+s dargelegt unter den zur Tatzeit bestehenden Verhältnissen von jedem Felüäkriegsgericht mit Todessirafe geahndet worden wären.
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Er durfte aber nur in Volistreckung eines von dem zuständi.- gen Gericht in den Formen des Rerhies gefäilten Todesurteils getötet werden. Auch wenn der Angeklagte am Tatort ein standgerichtlichss “erfahren durchgeführt, “u verncmmen, im Falle seines Bessreitens die Tatzeugen herbeigehcit und scdann zusammen mit den von ihm zu Richivern bestellten Soldaten nach ordnungsgemäßer Seratung ein Todesurseii geTäilt hätte, wäre dessen Vciisireckung rechtswidrig gewesen.
- Allerdings wird mis den bisherigen Meststellungen davon AG auszugehen sein, daß zur damaligen Zeit \in der Endphase des | Krieges) die Befugnis zur Einsetzung eines Siandgerichts nach § 13 a KStVO in der Fassung der 4. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung von 1. November 1959 (ReBi 1959 Is 2153) durch "Tührerbefehle" - aiso durch Verfügungen des Oberkommandos der Wehrmacht — auf die Einheiisführer abwärts ausgedehnt war und daß der Angekiagie diese Befugnis besaß, weil er als Führer eines selbständigen Nachrichtenzuges mit der Disziplinarbefugnis eines Koempegnieführers ausgestattet war.. ... Von den drei Voraussetzungen, von denen § 13 a Abs 1 KStVO „die Zulässigkeit der Einsetzung eines Siandgerichts abhängig . macht, war jedoch die ersie Voraussetzung, daß die Aburteilung as zwingenden militärischen Gründen keinen Aufschub äulde- | te, nach den bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts nicht gegeber. Die Aburteilung durch ein Standgericht war
demnach schon aus diesem runde rechtswidrig.
Dazu kommt ein weiterer Gesichtspunkt, den das Schwurgericht nicht erörtert hat, Nach den Verschrifien der Kriegs- ' strafverfahrensoränung und den Besvimmungen über das Ver- _ halten von Offizier und Menn in Krisenzeitern unier Nr 5 . waren die Standgerichtsherren - ebenso wie die Gerichtsherren - befugt und verpflichtet, ein Siandgericht zu bertfen, das nach §§ 1, 9 KSiVC aus drei miiitärischen Richtern bestehen mußte. Zum Verhandlungsieiiver war notfalls auch ein
Offizier ohne Befähigung zum Richteremt, jedoch mindestens von der Rangkiasse der Hatpileuse zu nessimmen, Die terichysherrn konnten aber nichts als befugt angesehen werden, sich v St5oandgerichtsherr hatie
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ebenso wie der crdeniliche Verichisherr das Urte”? gemäß
§ 77 KSiVC nachzuprüfen und je nacl a
prüfung, die sich sowohl auf die Becbnchsung der Verschrifien N
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des Verfahrens wie au? die rich! Rechts erstrecken mußie, eniweder zu heriiiigen zuheben. Diese Nachvrüfung war vom Vese r weil die Entscheidungen !m KriegsverTz teln nicht anfechiver waren \§ 75 KSi YO. Erst die Bestätigung machte die Ürveile rechislräftig und voilstreckhar
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(§ 78 KStVO). Nach ihrem Sinn unä Zueck konnte die Nachprüfung von keiner Perscn vorgenommen werden, die ais Richter
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bei dem Urteil mitgewirkt genheit gefehlt (vei $ klagte, auch wenn von &
‚sehen werden dürfen, kein Standgerich; hilden künnen, weil weitere Offiziere, die als Richter vätig werden konnten, seiner Einheit nicht angehörten. Ver Erlass vom 28. Januar
1945 (Bestimmungen über das Verhalten von Offizier und Henn in Krisenzei‘ ven) enihält keine Vorschriis, die den Standgerichtsherrn von der Beobachtung dieser rörmiichkeiten des Verfahrens befreit häite. Daß dahintehende Befehle in der Zeit nach dem 28. Jamuar 1945 gegeben worden wären, ist nicht ersichtlich. |
hetie. Lenn ihr hRötte die Iinbelen-5 StPO). Danach hätte der Angefordernis der Rangklasse hätte ahge-
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”:2o Sollte auf Grund Ger neuen Haupsverhandiung fesigestellt werden oder doch nicht zu viderlegen sein, deß der Angekiagse der Überzeugung gevesen ist, die Aburieilung der Strafiaten rn dülde aus militärischen Gründen keinen Aufschud, deß er sich Zür Delugs erachtiei hai, die standgerichtliche Aburieilung anzuordnen, und daß er für
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Rechtens gehalten has. das Amt dss Verhanäalungsleiters irn dem von ihm seinst einherurfenen Stvandgericht auszuüben und die Verhandiung ohne Zeugen durchzuführen, — sei. es, daß er das Gesvwändnis ‘oz mis Sicherheii emarset, sei es, daß
er auf vrund der dienstiichen Meidungen der Untercelfiziere
I] und Kr ni der curch Augenschein Teststsilbaren Entfernung des Hoheiisapzeichens, den Schulterklappen und
des Gefreitenwinkeis den Sachverhalt für ausreichend geklärv ensah, — so künnie er wieder für das Geschehen bis zur T&-
vung I] im Handgemenge noch für diese Tötung - da Ihr Hergang nicht mehr fesisvellbar ist — strafrechtlich verantwortili.ch gemacht werden. In diesem Falle wäre der Angeklagte nach seiner Vorstveilung bei der Leitung einer Rechis-
sache tätig gewesen. Wegen dieser Tätigkeit könnte er nach irgendweichen Sirafvorschriften, insbesondere nach den 88 zI1ff SteB, nur dam verurteilt werden, wenn er sich einer Rechts- | beugung im Sinte des § 376 StGB schuldig gemacht hätte. Der Vorsatz der Rechtsbeugung umfaßt auch das Merkmal der unrichtigen Rechisanwendung. .Und zwar gehört zum inneren Tatbestand der Rechtsbeugung der bestimmte Vorsatz, das
Recht falsch anzuwenden (vgl öas zum Abdruck in der Amtlichen Sanniung bestimmie Urteil 1 StR n 205 vom 7. Dezember 1956). Per Richter, der infolge fchriässig irriger Rechtsanwendung ein Todesurieil Zällt, das "emnächst voilstreckt
wird, kann deshalb nicht wegen fohriässiger Tötung v wurteilt
werden. Dies gilt nicht nur für die falsche Anvendung des sachlichen Rechts auf den fesigesteilien Sachverhalt und die | Feststellung des Sachverhalts seipsi, sondern auch Tür die
"Anwendung des Verfahrensrechis, Dabei sind, wie der .1 „Straf-.
senat zutreffend hervornebt, ernsihaTs;e Zweifel über die
Auslegung des anzuwendenden "Recht ss zus dem Blickpunkt des
handelnden oder urseilenden Richters zu entscheiden. Hielt sich der Angeklagte für befug;, gegen KB ein Stanäge-
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richisverfahren mit dem Ziele der Terhöängung und Vollstreckung
der Todessirafe durchzuführen und dabei seihsi als Verhandlungsleiter tätig zu werden, sc würde ihm noch in dem Augenblick, als er 34 ) die Hand auf die Schulter legie und erklärte, er sei rerhaftiei, er siehe vcr einem Standgericht, ;a noch während des Bemükens, F> -2::ichen Widersvand
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egen die Verhaftung su brechen, der Versatz, das Recht zu =) F; ’
beugen vnd demit auch der Yorsats, an K einen Totschlag: 9
geschweige denn einen Mord zu begehen, gefehlt haben.
Damit würde die Möglichkeit entfallen, dem Angeklagsen die ohne sein und der übrigen Beteiligten Wissen und Wollen im Handgemenge gescheitene Tötung KB a!s vciiendeien Totschlag cder Mord zuzurec''nen, Diese vechsliche Würdigung käme nur in Beirachi, wena der Ängekiagie von vornherein im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns Kg cHre
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rechtiichss Verfahren - nirunter Vorbäuschung eines solchen -—
hätte töten wollen. Denn nur unter dieser Voraussetzung könnten die Verbringung KO) zum Neiort und seine "Ver-- haftung" daselbst als Anfeng der Ausführmng eines rorsätzlichen Totschlags oder Mordes gewürdigt werden. Nur unter
dieser Voraussetzung könnve äle Abweichung des tatsächli-
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‚ chen Verlaufes von dem vorgestellten Verlauf - ungewollte
und unbemerkte Tötung Ks dei dem Bemühen,. dessen kiderstand zu brechen,ansselle plangemäßer Tötung in scheinbarer Vollstreckung eines stendgerichtiichen Urteils - als rechtlich unerheblich angesehen und der Angeklagte wegen vollendeter versätziicher Tötung verurteilt werden. Die rechtlichen Ausführungen des revisionsgerichtiichen Urieils
‚vom 6. Mai 1954 gehen in diesem Punkte von der Feststel-
lung des ersten Schwurgerichisurieils aus, daß der Augekliagte den Korselt chne rechtiiches Verfahren und im vollan Bewußtsein der nechiswidrigkeit eines zscichen Vergehens habe töten wollen. Sie gelten zur für den da-
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lage der Dinge aus, Beide Abscennitie des “eschehensablaufes e
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mals festgestvelli‘sen Sachvrerhailvi und »inden weder den Tatrichier ncch das abermais mit der Sache befaßte Revisionsgericht, wanz ein enderer Sachverhalt festgestellt wirde
Hatte aber der Angekiagbse, weil er den Tod I | als die geseizliche Strafe für dessen aufwiegierisches Verhalten, verhängt in \ einer gese;zm&ßigen Verfahren, weilte, bis sım Augenblick der Tötung nicht den Vorsatz as Tebschlags cder des Mordes, so würde sich äle Trage, ch die “bweichung des wirklichen “eschehensahlaufes von den vorges5ellien Ablauf
noch von Vorsavs umfaßt wird und deskel) sirafı rechtlich onne Bedeutung ist, schon mengels Yorlisndenseins eines Torschlags - oder Mordvorsatzes cn seihst; erledigen, Der Versuch der
Verhaftung und die Überwä iiigung des sich hiergeren wehrenden xD wären Handlungen, die om Standnunks des Ängeklagten eus die Durchführung eines gesetzmäßigen Standgerichtsverfahrens sichern sollten, Inter diesen Voraussetzungen wür-
de dem Angeklagten deshaib auch der Vorsaiz der Freiheiisberaubung und der Körperverietzung ge? ehzi haben, Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Angekrlagie in einem den Vorsatz aus-, schliessenden Irrtum gehandelt, so daß in diesem Bereich die
‚Fröge nach einem Verbotsirrtum gar nicht Gestellt werden
konntee |
3; Dies würde jedoch nicht mehr für sein weiter Testv
gestelltes "erhaiten, den Befehl, den am Boden liegenden,
nur für bewußtlos gehaltenen | aufzuhängen, und für
die Ausführung dieses Befehls, zutreffen, Die Möglichkeit, daß der Angeklagte hierbei geglauht hätte, noch in Turchfiührung eines von ihm für gesetzmäßig Gehaltenen Standger
richtsverfanrens zu hendeln, scheidet nach
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hätten deshalb geürenns voneinander gear!?t und beurteilt werden müssen. Das Schwurgericht ha; das nicht getan, mög-
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licherweise unver dem Kinfluß der irrigen Annahme einer Bindung an das frükere revistonsgerichi_iche Yrieli. InTolgedessen fehli es an einer besonderen reaktlichen Virdiaer
der erwähnten zweiien Phase dss (eschzstensablaufs. Während dis Frage des Verhevsirviums ger nich) gesselli werden konnie wenn und solange der Angeklagte sin oränungsgemäßes Sandge-
richisverfahren hat äurchführen wceilen, weil ibn der Vorse
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des Toischlages oder lordes Beurteilung der zweiien Phase eniscneidende
eniie, 15T diese Frage für di
Der Angeklagte hat sich nämlich damit verteidigt, er habe sich auch für befugt erachvet, den Lehlos am Boden liegenden, jedoch nicht für tot genaitenen rg durch Erhängen zu üöten. Dabei hat er sich auf die Bestimmungen über das Verhalten von Offizier und Mann in Krisenzeiten cn 230 Januar 1945 berufen, Diese Sesiimmungen geben zwar dem Vorgesetzten unver den in Ür Z und * angesehen 1en Voreussetzun-
„alte Gebrauch zu machen. Nach den bisherigen Feststellungen war aber keine der dert als Voraussetzung für ein Dürchgreiien mit äußerster Härte oder für den Waffengebrauch- angeführten Lagen gegeben und hat der Angeklagte dies auch übersehen. Kg var ünerwältigt und lag bewußtlos am Boden. Die e Möglichkeit, daß der Angeklagte, als er den Befehl zum zrhöngen K gan, irrig einen die sofortige Tötung Em :echirertigenden Taibestand angenommen habe, scheidet demnach aus. \ienn er gleichwohl sich für befugt hielt, den vermeintlich noch am Leben befindiic hen, aur bewußtlosen > nunmehr äurch £rhängen zu vöten, so würde er sich insoweit in einem Yerbotsirrium befunden haben, der den Vorsatz der Tövung nicht ausschließen würde,
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Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich für befugt gehalten hat, KPD a: fnänsen 2: Lassen, nachdem
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dieser sich tätiich dagegen zir Viehr se,zie, verhafiet und
vor ein Staendgericht gesselis zu werden, oder ch) dem Angeklagten dies jedenfalls nicht zu widerlegen ist, 3
ind, wie es das Schwurgericht auch bereits getan hat, die Vorschriften unter Nr 7 der Anordnung vom 28, Januar 1945, "Naßnahmen gegen pflichtvergessene Vorgessszsse, Keläspflicht", zu berücksichtigen. Sie iautens
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"Wer pfekerzt und veranvwortungs snevußt bei groben Pflichtverleizungen durchgreifi, um in schwierigen Lagen die Manneszucht wiederherzustelien, wird auch denn nicht zur Rechenschaft gezogen, wenn er dabei seine Belugnisse überschreitet. Führer und UnterTlührer, die die hier (dohe unter Nr 1 bis 5) wiedergecebenen Befehle nicht hefsigen, gefährden die Kempincral der Frupte, begünstigen Auflfsungsersch nungen ‚und machen sich änrch ihren Ungehorsam zu liitcechuldiren rilichtvergesseuer ziementie. Sie sind daher ebenso wio dicse zur Veranivorieng zu ziehen. Gerichtsherrn und Standgericht herrn, die ihre weiir reichenden Vollmachten bei Gefahr im Verzuge nichi nutzen, sind persünlich veranivorticHo 00.0 und bei drohenden Luflösungserse cheinungen
ist dem zussändigen Gerichtsherrn zu mei den, ob die
veraniwortiichen Vorgesetzten von der TafTe Vebrauch gemacht haben oder was gegen sie unternommen worden
ist, falls sie das unterließen,"
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‚ Diese Bestimmungen regeln keine weiieren } räile, in denen der unmittelbare Vorgesetzte "sciors mit äußerster Härte Aurchzugreifen" oder ein Standgericht zu berufen hatte, Sie enthalten also ke ine weiteren rachtfortirenden Tatbestände. Im Gegenteil: sie behandeln den Fair der Überschreitung der in den Nr 1 bis 6 gegehenen Sefugnisse, $ den militärischen Vorgesetzten ihre "Tfliicht zum rücksichsslosen Durchgreifen" einschärfen, zus der Sesorfnis, diese könnten in kritischen Situationen untätig bleiben, um die Gefahr einer Überschreitung der Segebenen Befugnisse zu vermeiden. Das Urteil sagt selbst zutrefiT Tend, daß die Bestimmungen vom 28. sanuar 1945 den Einheitsfünrer unter Um-
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ständen in eine zwiespäitige Lage bringen konnten, Aus diesem Grunde wird Ihm zugesichert, daß er nicht wegen jeder Überschreitung seiner Befugnisse zur Rechenschafi gezogen werde. Diese Anordnung und das Berußtisein der vnersöniichen Verantwortlichkeit im Faile nions rormizeliigren und entschicssenen Durchgreifens Könnsen den Angelliagtien s
irrigen Annahme verieities; haben, er sei nelugs und ToerpTlichtet, Korseli nach dessen Viderstand und mit Rücksicht
weiteres Verfahren vöten zu lassen. Unier dem Eindruck, daß >))
sich rg eben nichk nur einer geringlügigen Disziplinvidrigkeit, scndern eines mit der Tedsssirale bedrchien Yerhaltens schuldig gemacht hatte, könnie ihn die Zusicherung, nicht wegen jeder Überschreiiung seiner Befugnisse zur Rechenschafi gezogen zu werden, sogar zu der Auffassung gebracht haben, auch bei Überschreitung ncch nichts Verhoienes zu tun und im Zweifel sich für das Einschreiten entscheiden zu dürfen. Der Angeklagte hat sich auf die Bestimmungen unter Nv 7 ausdrücklich berufen, Den bisherigen Feststellungen ist zu eninehmen, daß er sie durchgeiesen hatte, ehe er sich enischloß, ein Standgericht ebzuhalien, zs ist deshalb wahrscheinlich, daß sie ihm während des Geschehens vor Augen gestanden und sein Verhalten beeinflußt haben.
Sollte das Schwurgerich; auf “rund der neuen Verhandlung für erwiesen oder och für nicht vilderlLegi erachten, daß der Angeklagte, als er Kg: ur 1:1 zu üöien, aufhängen ließ, sich hierzu für befugt gehalten hat. so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagie älesen Yer bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte und 3 Gewissens hätte vermeiden können. Verneirv es diese Frage, so wäre der Angeklagte entschuldigt und freizusprechen. Bejaht es die Frage, so könnie der Anzeklagte nur wegen versuchten Totschlags, nich aber wegen versuchten Mordes verurteilt werden.
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xD so, wie gescheken, zu töten, nicht aus nledrigen: Beweggründen gehandelt. Er hätte aber auch nicht heimtückisch getötet, Zwar war für seine Vorsteiiung Ken Hewußtlos und deshaib arg- und wehri:s Im Sirne des in der Rechtsprechung
Der Angeklagte hätse, wenn er sich für befugt hielt,
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des Bundesgerichisncefs entwickelten Begriffes der "heimtücki.--
schen"! Tötung: 85; würde aber, wenn der ängek:
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ek.agtse in einem Verbotsirrtum der erörserien Arv handelte, an dem inneren Bestandteil dieses Merkmais fehlen, Der Begriff der "Heimtücke" hat nach allgemeinem Sprachgebreuch eine feindliche Willensrichtung des Täters gegen das Opfer zum Inhalt. Die feindselige \illensrichtung des Täters gegen das Opfer zeigt sich darin, daß er dessen Arg- und \iehriosigkeit — bewußt — ausnutzt (BGHSt 9, 385, 390). Davon könnte nach den bisheri.- gen Feststellungen keine Rede sein. Der Angeklagte hatte gegen KB Trüner trotz dessen bedenklichen Verhaltens | nichts unternommen. Ihn leitete bei seinem jetzigen Vorgehen nur die Sorge um die Sicherheit der Einheit. 2r hatte befürchtet, daß bei Durchführung des Standgerichts in der Unterkunft und auch, wenn nur die Absicht. der standgerichtilichen Aburteilung außerhalh der Unterkunft bekannt würde, Km
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| von ihm nahestehenden Angehörigen des Zuges Unterstützung.
erhalten und daß denn die Meuterei, die er als Folge des auf-
"wieglerischen Verhaltens K hesorgie, von Kı ent-- rn ?
facht werden würde. Um dies zu verhüten, heite er vnier Verschweigen seines Vorhabens > en den Tobert gebracht. Er hielt - mis seinen Begieitern — den überväliigt am Boden liegenden Kg für bewußtics. Unier diesen Umsvänden
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konnie das Standgerichtsverfahren mit Gehör m nicht mehr
s2 durchgeführt werden, wie der Ingellogie rsprünglich hatve durchführen wollen. Demiv rückie die vermeintliche tefahr der Meuterei, die der Angesiagve durch Abhaltung des Standgerichisverfahrens in geköriger Enilernung von der Unver-
kunft seines Zuges und ohne vorherige Kenntnis der Angehörigen
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des Zuges hatte vermeiden wollen, bei seiner Beurteilung
der lage wieder in unmittelbare Nähe. Wenn er levzi, Im Irrtum befangen, in der \lahl der Mivi ei fehigriiZ, so hande:- te er nichi mit der Einstellung, die das Vesetz für das Merkmal der heimtückischen Tötung vorau Swetrt.
4. Solite die neue Haupiverhandiung ergeben, daß der Angeklagte seinem Vergehen gegen m“ en vornherein bewußt nur den Anschein eines Syandgerichisver?T ns gan, daß er also - wie das UTrieil an der von der Revision der Staatsanwaltschaft für ihre Rechisausicht in *aspruch genommenen b)
telle sagt - von vornherein kein cerderiiiches Verfahren durchführen weilte, sc würde die [.biieichung des wirklichen Ablaufs des ursächlicher Vescheheus om vorgesvellien Ab-
lauf für die rechtliche Beurveilung chne Bedeutung, dem Angekiagsen mithin, seine Schhid yverausgesetszt, ein Verbrechen der vollendeven vorsätzlichen Üvung zuzurechnen sein, Auch
in diesem Faile würde zu prüfen sein, on der Angeklagte auf Grund der Bestimmungen über das Terhalien von Cllizier und Mann in Krisenzeiten vom 28. Januar 1945 geglaubt hat, X I) töten zu dürfen, weil er in ihm eine Gefahr für die Manneszuch; in seiner Einheit c vbli ckte und keinen anderen Ausweg sah, dieser Gefahr zu begegnen. Hätte sich der Ange- 5‘ klagie aus diesen Gründen für befugt gehalien, |) kurzer Hand zu tövVen, so hätte er sich im Verbotsirrtum befunden.
Für diesen Fali wirden ebenfalls die unter 5. angelührsen Gesichispunkte bei der Beurveilung seine n Vernattens zu peachien sein. Der Angeklagte körnse also nicht vegen vollendetven Mordes, sondern nur wegen vollen urteilt werden, Darauf hat der frühere 7. Styefs ersten Revisionsürieii hingewiesen, Inden er aus: es werde mit besonderer Sorgfalv gevrüfs werden müssen, ob sich der Angeklagte der Ärg- und Viehrlosigkeit seines Opfers bewußt gewesen sei, und es müsse der Frage nachge-
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gangen werden, welche Überiegungen den Angeklagten bestimmt hätten, das "Scheingerichi" außerhalb der Unterkunft der Einheit abzuhalten. Auch in diesem Talie würde es an der zum heimiückischen Töten gehörigen hillensrichtung Fehlen.
Vollenäeter Mord würde zur vorliegen, wenn der Angeklagte sich unier keinem Gesichispunks für befugt gehalten hätte, xD söten zu lassen, wenn er erkannt hätte, daß der von Korseit ausgehenden Gefahr mit anderen MHittein hEsie begegnet werden können, und wenn er sich der Rechtswidrigkeit der Tötung voll bewußt gewesen wäre,
5, Schließlich ist Für den Fall erneuter Verurteilung darauf hinzuweisen, daß dem Angeklagten nicht — wie im an-3 [> gefochtenen Urteil geschehen - mangeinde %insicht in das
eil . Unrecht seines Tuns vorgeworfen und bei der Sirafzumessung
zu seinen Ungunsien in die liaagschaale gelegt werden kann, wenn ihm gegiaubt wird oder jedenfails nicht zu widerlegen
-ist, daß er sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten hat.
Der Oberbundesanwalt hai ebenfalls die Aufhebung des
Urteils auf beide Revisionen hin beantragt und in den wesentlichen Punkien die unter 1 und iI 1 - 3 und 5 darge-
legten Auffassungen vertreten.
Der Senat hat vo StPO Gebrauch gemacht.
Baldus Büsch, Dr,Doiterweich
Dr.Schalscha Menges
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