Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.06.1957 – 4 StR 592/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
226300 fl
im Namen des Volkes
In der -Strafsache
gegen
den Angesteliten Theodor 5 c ED re 9 dort geboren an @. > m.
wegen Zortgesetzter Hehlerei .
hai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember ;957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg . . alö Vorsitzender Bundesrichier Krumme‘. : Bundesrichter Hoepner" : Bundesrichter Prof. Dr. Tang-Hinrichaen Bundesrichter - Dr."Flitner . als neisitzende Richter, Burdesamwalt - — in- der: Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Di.‘ 7 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter' 2 als I Deitundebeamter der Geschäftsstelle,
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Zur Recht erkannt: . Su . Zu
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Auf die Revision. des "Ingeklagten u wird das Urteil des handgerichte‘' ‘in Essen vom 22. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an ‘das Landgericht zurückverwiesen.
Von "Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Tesistellungen des Landgerichts brachto der Zeuge Werner IMDB zur Nachizeit ein Fernsehgerät, des ICE zusammen mi; zwei anderen Tätern in einem RadiogeschEfi gestohlen hatte, in einen Schuppen, der sich an die Hofseite des Hauses anschließt, in weichem das Zimrer des Angeklagten gelegen ist. Der Angeklagte Zend es am folgenden Horgen vor und stellte es später in die Wobnung seiner Schwiegermutter, wo er es für sich und seine Verwandten benutzen wollte. Ihm war bekannt, daß der Apparat von IB zestohlen war.
Später stahl I ] zussmmen mit seinen Z£rtheren Kittätern aus einem Kraftfahrzeug einen Kühlschrank. Die iebe schaffven ihn ebenfalls in den genannten Schuppen. Nachdem er hier. einige Zeit gestanden hatte, stellte. der Angeklagte ihn in seinem Zimmer auf und nahm ihn in Beotrieb. Auch hier kannte der Angeklagte die strafbare Herkunft.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzier Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs
Monaten verurteilt.
kit der Kevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts,
Sie ist begründet,
liehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortai geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes
durch einverständliches Zusamıaıen.
wirken mit dem Vortäter. In diesem Zusammenwirken von Voriäter vnd hehlsr besteht der innere Zusammenhang mit der Vortat, der für die Hehicrei erforderlich ist (BGHSU 7, 134, 15375 10, 5°, 52). Die bisherigen Fest-- svellungen lassen einen abgeleiteten Erwerb in diesem Sinne nicht erkennen. Einmal geht aus dem Urteil nicht mis Sicherhsit hervor ob die Gegenstände im Kinverständnis mit dem Angeklagien von dsn Tätern der Vortat in den eıwnnsen Schvppen gebracht worden sind. Vor ailem aber ergibt das Urteil nichi, daß die Tüter durch das Hinsinbringen der Sachen dem Angeklagten eine für die ilehlerei in der Begehüngsweise des Ansichbrinzens erforderliche Verfügungsgewalt einräumen wollten, Des Landgericht wrifit keine eindeutigen Feststellungen. ob bzw. welche Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und den Dieben über den Zweck der Aufbewahrung getroffen worden sind. Auch dem Gesamizusammenhang des Urteils kann dies nicht entnommen werden. War dem Angeklagien eine Verfügungsgewali nicht eingeräumt, hat er sie sich vielnehr später selbst angemaßt, so würden die Tatbestandsmerkmale der “shlerei im Sinne’des Ansichbringens nicht erfüllt sein. Angeklagten vereinbart worden wäre, so läge darin noch nicht die Zinrävmung einer Verfügungsgewalt.
Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
In der nsuen Verhandlung wäre gegebenenfalls auch zu prüfen. ob der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form des Terheimlichens der Gegenstände eiwe dadurch schuldig gemachi hat, daß er sie zur Aufbewahrung ennehn. Auch in dieser Richiung ergibt der bisher festgestellte
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Sachverhalt keine sicheren Anhaltspunkte, Vor allem
ist ihn auch nicht zu entnehmen, daß ein Verheimlichen, wenn e8 vorläge, von Angeklagten seines Vorteils wegen vorgenomman wurde, d.h. mit dem Streben, für oder durch das Verheimlichen einen Vorteil, etwa durch den Gebrauch t.. der Sechen. su erlangen.
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Sollten die Merkmale der Hehlerei nicht ?estgestelli werden können, so wäre zu untersuchen, ob sich der Angeklagie der UnVerechlagung oder ” Begünstigung schuläig gemacht hai. url
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