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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 4 StR 463/57

4. Strafsenat

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2267 098

In Tamen des Volkes

In der Strafsuche

gegen

den Handelsvertreter Herbert B EB. sine festen wohnsitz, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren an .

ED |: Cu "ED wegen Betruges im Rückfali

hat der 4. Strafisenat des Bundesgerichishofs in der "itzung vom 24. Gktober 1957, an der teilgenommen haben:

Benstspräsident Dr. RKotberg als Vorsitzender, . Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr, Lang-dirrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzesnde Richter, Oberstaaisauwalt Dr. Dr. EB ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Paderborn vom 7. Juni 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Falle 2 (Tg) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch,

In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Enüscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Lardgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

un

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges iu drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Fl

„it der Rovision rügt ar die Verletzung verfahrensrschtlicher unä sachlichrechtlicher Vorschriften.

1.) Betrug zum Nachteil des Kohlenhänälers Tww>:

In der Zeit vom 15. Januar bis 8. Fehruar 1956 bezog der Angeklagte von den Kohlenhändler Tg in Ti EEEEE> Kohlen und Brikettis zum Preise von 52,60 Di. Bei der 3estellung erklärte er To: der Wahrheit zuwider, daß er, wie im Vorjahr, einen Gutschein für kohlen von der Fürsorgestelle bekommen werde, In der Folgezeit brachte der Angeklagte jedoch weder einen Gutschein bei, noch bezanlte er die Kohlen. Erst auf ständiges Drängen zahlte er schli>ßlich erheblich später einen Betrag von 20,-- Di. Der Rest wurde nicht beglichen. ür selbst hatte keinen änspruch auf einen Gutschein, weil er einen solchen bereits in Herbst 1955 bekommen hatte. Dies war ihm auch bekannt.

Der Angekla;te hat sich dahin eingelassen, er habe die Kohlen nicht für sich, sondern für Christel FW ni: der er damals zusammen lebte, bestellt. Er habe für sie einen Kohlenschein beantragt, dessen Bewilligung aber später abgelehnt worden sei. Mit diesem hebe er die Zonlenrechnung begleichen wollen. Chrisiel an habe lediglich im März 1956 18,-- Di für Hausbrand erhalten. Di:sen Betrag habe er für Lebensmittel ausgegeben, weil deren Anschaffung vordringlich gewesen sei. Das Gericht stellt fest, daß der Anspruch der Christel PB auf einen ZKohlenschein in Höhe des Betrages der gekauften Konlen im Zeitpunkt der Bestellung

roch vSllig unbestinnt gewesen sei. Der Angeklagte hate

das auch BenuF är hube nicht den „eringsten Arhalfspunkt dafür g3 2

rkalten würde. Er habe gleichwohl die Kohlen bestellt, wobei er es angesichts seiner großen Schuldenlast, .die er von seinen 3ezügen und denen der Christel PB nich: habe ubdecken körnen, nach seinen sigenen angaben habe Sarauf ankonmen lassen, ob er Ti werde bezahlen können. Er sei sich der Höglichkeit, hierzu nicht imstarde zu sein,

n solcher EKoblenschein

bswußt gewesen und habe Gier zumindest hilligend in Kauf genommen:

Die Revision macht geltend, der Angeklaxte habe fest damit gerechnet, Christel Fb werde den Kohlenschein im Jahre 1956 ebenso wie in Jahre 1955 erhalten. Für eine gegenieilige Annahme habe ein Grund nickt vorgelegen. kin Betrugsvorsatz sei unter diesen Umständen nicht gegeben.

Mit diesen Ausführungen greift die kevision die tatisächlichen Feststellungen des Lardgerichts an. Dieser sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, da sie Verstösss gegen Denkgeseize und allgemeins ürfahrungssätze nicht erkennen lassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-07/4-str-463-57#rd_8

Die im Zusamuenhang hiermit srhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gericht habe Christel PB üner den Inhalt der Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und dem Yohlenhändler vernehmen müssen, in welchen er bei Bestellung der Kohlen erklärt habe, daß diese wie im vorigen Herbst mit dem Kohlenschein der Christel PB pezahlt werden würden. Dem Gericht brauchte sich die Vernehmung nicht aufzudrängen, da es aus dem Inhalt dieser Erklärungen des Angeklagten Schlüsse zum inneren Tatbestand des Betruges nicht hätts ziehen können.

bie kevision ist ferner Ger Auffassung, daß, Jalls elo geirug vorjäge, es sich um einen Notbetrug im Sinne das 6 264 a StGB handele. Die Strafkammer hat im Urteil zu dieser Frage allerdings keine Stellung genormen, sondern lediglich in den Ausführungen zur Straizumessung dargelegt, der Angekla;te habe nicht aus Not gehandelt. Die Voraussetzungen des § 264 a sind bersiis deshalb nicht erfiillt, weil es sich angesichts Ger Herge der Kohlen, die sich ans den Rechnungsbetrage von 52,60 DE ergibt, nicht um geringwertige Gegenstände gehandelt hat. Wie der Bundesgerichishof (?3GHSt 6, 41 ff) entschieden hat, ist die Frage, was als "geringweriiger Gegenstand" anzusehen ist, in erster Linie nach einen objektiven Hafstab zu ertscheiden. Nur daneben sind die Verhältnisse des Geschädigten und zuletzt die des Täters zu berücksichtigen. Der Begriff der Geringwertigkeit ist nsch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen. Nur Gegenstände "von ganz geringen Wert, auf deren Verlust auch der Verletzte Kauu irgendwelche Bedeutung legt", fallen unter die Vorechrift des § 254 a StGB.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sind ein Zentner Kartoffeln (BGH UDR 52, 408). sowie Würste im Werte von 23,40 DM (MDR 54, 336) nicht als geringwerlig angesehen worden. Daher muß die Frage auch für die hier in Betracht kommende Kohlenmenge verneint werden. Die daneben zu berlicksichtigenden Verhältnisse der Beteiligten ergeben hier nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen köunte, Daher würde das Urteil auf einem etwaigen üangel im Sinne des § 267 Abs. 2°StPO nicht beruhen.

2.) Beirug_ zum Nachteil des Radiohänälers T-

Dagegen erheben sich durchgreifende Bedenken, soweii der Angeklagte wegen Beirugs zum Nachteil des Radiohändlers TED verurteilt worden ist. |

Venige Tage bevor der Argeklagte ZB ve:1.io5, nämlich am 25. August 1056, kaufte er bei dem Radiohändler TB ein Kofferradiogerät auf Teilzahlung unter Zigeniumsvorbehalt zun Preise von 217,50 Dä, das er ins Ausland mitnehmen wollte. Auf einen Vorhali der shefrau Tgg> stellte er seine Absicht, Ringelstein zu verlassen und ins Ausland zu gehen, in Abrede. Dadurch wiegie er Tg in Sicherheit und bewirkte, daß er sich mit der Abüretung des Rentenanspruchs von monatlich etwa 50,-—- Dü zur Abgeltung des Kaufpreises einverstunden erklärte. Tg» hätte dem Angeklagten das Gerät nicht verkauft und ausgehändigt und sich auch nicht auf die Abtretung des Rentenansvruchs eingelassen, wenn er gewußt hätte, daß der An- ‚geklagte das Gerät ins Ausland mitzunehmen beabsichtigte. TED hat in der Folgezeit Zahlungen auf die abgetretene kkente nicht erhalten, da die Abtretung des Rentenanspruchs, nicht wie erforderlich, von der Hauptfürsorgestelle genehmigt worden war.»

Das Gericht führt aus, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er gewußt oder wenigstens damit gerechnet habe, daß die Fürsorg ebelörde die Rente ar Tg nicit auszahlen werde. üs Sei ihm aber genau bekannt &ewesen, da? Tg auf des Geschäft nicht eingegangen wäre, insbesondere das Rundfunkgerät nicht ausgehändigt. hätte, wenn er ihm sein Vorhaben, das Gerät ins Ausland mitzunehmen, eröffnet haben würde. Durch diese Handlungsweise

habe der Angeklagte Tggggp auch Schader zugefügt. Dessen Vermögen sei durch die Kiinanne des veräls nindesleus erheblich gefährdet .gewesen. Auch dies habe Ger Angeklagte genau gewußt. "Denn sonst hätte er sich nicht so verhelten,

wie er es getan hat".

Diese Feststellungen reichen für die innere Tatseite nicht aus, Da dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, daß er damit rechnete, die Fürsorgebshörde werde die Rentenzahlung an Tggp nicht leisten, ist davon auszugehen, daß er der Meinung war, der Kaufpreis werde durch jene Zahlungen beglichen werden. Daß der Angeklagte dessenungeachtet das Bewußtsein hatte, durch den tatsächlichen Verlust der Sicherung, die TED für seine Kaufpreisforderung durch den Eigentumsvorbehalt hatte, werde dessen Vermögen ' gefährdet, kann nicht damit begründet werden, daß der Angeklagte sich bewuöt war, TB hätte ihm das Gerät nicht ausgehändigt, wenn er von den Vorheben des ängeklagten mit dem Gerät ins Ausland zu gehen, Kenntnis gehabt hätte.

' Hieraus ergibt sich noch nicht der Wille und das Bewußtsein, daß durch die beabsichtigte Hitnalme des Gerätes das Ver-_ mögen Tip Reeinträchtigt werde, wie es für den Betrugsvorsatz erforderlich ist, Zithin war sin Schädigungswille nach den bisherigen Feststellungen nicht vorhanden. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben, Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte das Gerät zugeeiignet und dadurch einer Unterschlagung

schuldig gemacht hat. 3,) Soweit es sich um den Betrug hinsichtlich der beiden Moped-Räder handelt, ist die Revision offensichtlich un-

begründet,

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4.) Im lIinblick au? die Aufhebung des Irteils in Falls Ges Radiogerätes mußte der Ausspruch über die desamtistrafe und, da nicht ausgeschlossen ist, das üurch die Verurteilung im Falle 2 die im Falle 1 und 3 verhängten Strafen in ihrer Höhe beeinflußt worden sind, der gesamte Strafl-

ausspruch aufgehoben werden,

Diese Aufhebung wird dem Tatrichter Gelegenheit geben, bei der Sirafzumessung erneut zu prüfen, ob der Angeklagte in Falle Tg» zus :iot gehandelt hat. Tierbei wird es von "Bedeutung sein festzustellen, wie groß der Kohlenvorrat war, den der Angeklagte zur Zeit der Xohlenbestellung bei To hatte.

Rotberg Krumme Sauer . Lang-Finrichsen Flitner