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BGH Entscheidung vom 06.06.1957 – 4 StR 166/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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v Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

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ir wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in üer Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr: Dr. ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

" Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 1. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Wie die Strafkammer für erwiesen hält, fuhr der Angeklagte am 21, Juli 1956 nachmittags in Begleitung eines Bekannten mit seinem Fersonenwagen Ford M 12 von Aschaffenburg her auf der Landstraße von Sulzbach nach Ebersbach. Kurz vor diesem Ort näherte er sich auf einer leicht ansteigenden geraden Strecke einer engeren Linkskurve. Er fuhr bei einer Geschwindigkeit von 35 - 40 km/h in der Mitte der 5,40 m breiten Fahrbahn in 2 m Abstand von ihrem linken Rand so, daß sein Fahrzeug 70 cm in die linke Straßenhälfte hinüber reichte. Diese Fahrweise behielt er noch bei, als er sich nurmehr 20 m vor der Kurve befand. Die Weite seiner Sicht auf den Kurvenverlauf war durch ein Kornfeld und durch Bäims links neben der Straße auf etwa 50 m begrenzt. Er schickte sich gerade an, nach rechts zu steuern, als ihm ein kotorroller mit 60 km Stundengeschwindigkeit aus der Kurve entgegenfuhr. Obwohl er sofort bremste und seinen Wagen n&ch rechts zu ziehen versuchte, kam es zum Zusammenstoß. Noch in diesem Augenblick hatte sein Pahrzeug denselben, bereits erwähnten Abstand vom linken Straßenrand. Die Stelle, an der der Roller auf die Stoßstange des Per&onenwagens traf, war 34 cm von deren linken Außenkante und.36 cm von der “ittellinie der Fahrbahn nach links hin, vom Fahrersitz des Angeklagten aus gesehen, entfernt. Bei dem Unfall erlitt der Fahrer des Rollers, der Arbeiter Erhard KB, so schwere Verletzungen, daß er bald daran starb. Auch der Fahrtgenosse KEEEED: sowie der Begleiter des Angeklagten wurden verletzt.

Ein für den Unfall mitursächliches Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er sich nicht auf der rechten Fahrbahnseite hielt, und zwar schon, bevor er den Gegenfahrer erblickte. Daraus, daß es ihm innerhalb von zwei Sekunden, die ihm vom AÄnsichtigwerden des Rollers bis zum Zusarmenstoß noch zur Verfügung standen, nicht

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mehr geleng, die linke Tahrbahnhälfte zu räumen, glaubt die Strafksamer keinsn Vorwurf gegen ihn herleiten zu können. Sie hat ihn wegen fahrlässiger Tötung und zweier fahrlässiger Körperverletzungen zu acht Honaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat sie es abgelehnt, ihn auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung schuldig zu sprechen, obwohl sie auf Grund der Feststellung eines Blutalkoholgehalts von weit über 1,50 %o im Unfallzeitpunkt seine Fahruntauglichkeit angenommen hat. die verneint den Tatbestand des § 515 a Abs 1 Nr 2, 316 Abs 2 StGB, weil sich nicht sicher nachweisen lasse, daß die für den Unfall ursächliche falsche Fahrweise des Angeklagten auf seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit beruhte.

II. Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die verschiedene sachlichrechtliche Einwände gegen Jas Urteil erhebt, muß zu seiner Aufhebung führen.

1.) Der hauptsächliche Rechtsirrtum der Strafkammer liegt in ihrer Auffassung, der Tatbestand der Verkehrsgefährdung setze dann, wenn ein infolge Alkoholgenusses fahruntauglicher Fahrzeugführer einen Unfall durch verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, voraus, daß seine alkoholbedingte Fehruntüchtigkeit gerade die für den Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit besinflußt haben müsse. Damit verkennt die Strafkammer das \iesen der Gemeingefahr. Wie der erkennende Senat in seinem in EGHSt 8, 28 ff veröffentlichten Urteil ausführlich dargelegt hat, führt derjenige eine Gereingefahr herbei, der eine Lage schafft, in der Leib oder Leben eines anderen oder bedeutende fremde Sachwerte wahrscheinlich zu Schaden kommen. Und zwar muß der Ablauf eines bestimuten Verkehrsvorgangs so gefährdet sein, daß der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher ist als sein Ausbleiben. Die Strafkanmer hätte sich bei \;ürdigung es Verlaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrs-

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gefährdung von der Tatsache frei machen müssen, daß es infolge einer von ihm verschuldeten Verkehrswidrigkeit zu einem Unfall gekommen war. Denn die Frage danach, ob ein Fahrzeugführer durch alkoholbedingte Fahruntauglichkeit

eine Gemeingefahr herbeigeführt hat, muß ohne xücksicht darauf beantwortet werden, ob ein solcher Fahrer einen Unfall verursacht oder verschuldet hat. Das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewißheit eines schädlichen Erfolgs. Ebensowenig komnt es für jene Frage dann, wenn ein solcher Verkehrsteilnehmer an einem Unfall beteiligt ist, darauf

an, ob dabei etwa seine Fahruntüchtigkeit eine Rolle spielte. Zwar kann sich eine auf Alkoholgenuß beruhende Fahrunfähigkeit in einer fzlschen Fahrweise und einem durch sie verursachten Unfall auswirken. Voraussetzung für die Schaffung einer Genmeingefahr ist das aber keineswegs. Zwar hat der erkennende Senat in der erwähnten Entscheidung BP&HSt 8,

28 132] ausgeführt, die Fahrunsicherheit müsse "auf den bestimmten einzelnen Verkehrsvorgang gewirkt haben", Das ist aber nicht so zu verstehen, als ob diese Wirkung sich

in einem Verkehrsunfall offenbaren müsse. Nas läßt der, folgende Satz aa) erkennen, wo der Senat eine solche Wirkung schon bejaht, "wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner Verkehrsvorgänge ohne Verursachung von Schäden

an Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht auf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil". Die Strafkammer wird deshalb allein zu beurteilen haben, ob vom Angeklagten wegen seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit die Gefahr einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen ist. Dies könnte nur dann verreint werden, wenn eine gleiche Gefahr auch von einem nüch.ternen Fahrer gedroht hätte. Dafür, daß dies

der Fall gewesen sein könnte. fehlt es nach den bisherigen Feststellunrsen en jedem Znhalt.

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2.) Nicht widerspruchsfrei sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten für die Zeit verneint, nachdem er des Motorrollers ansichtig geworden war. Es bezsründet diese Meinung damit, der Angeklagte sei möglicherweise insofern Opfer einer nicht vorwerfbaren optischen Täuschung geworden, als er beim ersten Anblick des Rollers den Eindruck gewonnen haben mochte, dessen Fahrer werde infolge seiner hohen Geschwindigkeit aus der Kurve auf seine, des Angeklagten, rechte Fahrbahnseite getragen. Bis er diesen Irrtum erkannt habe, sei von den ihm für eine sachgemäße Rechtssteuerung nur noch zur Verfügung stehenden zwei Sekunden so viel Zeit vergangen, daß er seinen jagen nicht mehr auf die rechte Seite habe lenken können. An früherer Stelle ihres Urteils (UA S 3) führt die Strafkammer aus, der Angeklagte, der noch 50 m vor der Linkskurve sich in der Mitte der Fahrbahn l:ielt, habe angesichts der Kurve "sein Fahrzeug mehr nach rechts steuern wollen" und habe, als er den Koller herankommen sah, nicht nur gebremst, sondern auch versucht, "sein Fahrzeug weiter nach rechts zu ziehen" Hit dieser von der Strefkaumer für erwiesen erachteten sowohl vor wie nach dem Ansichtigwerden des Rollers bestehenden Absicht

des Angeklagten zur Rechtssteuerung 1äßt sich die zu seinen Gunsten für den Augenblick des Ansichtigwerdens des Rollers angenommene optische Täuschung nicht in Einklang bringen. Denn wenn er in diesem Augenblick geglaubt haben sollte, der Roller gerate auf seine rechte Seite, dann bleibt unverständlich, warum er weiter versuchte, nach rechts zu steuern, wodurch er erst recht die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschwor, anstatt den Versuch zu unternehmen, seinen \;agen nach links oder wenigstens geradeaus

zu lenken und dadurch jene Gefahr zu vermeiden. Diesen “iderspruch wird die Strafkammer in der neuen ilauptverhandlung zu klären haben.

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3) Die Strafaussetzung zur Bewährung hat mit dem Schuldspruch ihre Grundlage verloren. Sie könnte ohnehin nicht bestehen bleiben. Das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung hat die Strafkanmer auch unter dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht deshalb verneint, weil der Grad des Verschuldens des Angeklagten an dem Zusammenstoß "nicht sehr groß" sei; das "sehr erhebliche Mitverschulden" des getöteten KW 1asse den Gedanken der Sühne zurücktreten. Wie sich aus ihren Strafzumessungserwägungen ergibt, in denen sie &enfalls von einem "erheblichen kitverschulden" Ks spricht, hält sie diesen Vorwurf gegen KiilWbädeshalb für begründet, weil er in’ der Kurve nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe und mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei (UA S 18) Nun ist KW allerdings nicht auf der äußersten rechten Seite der Straße gefahren. Eine solche Pflicht leitet die Strefkammer offenbar aus ihrer Meinung her, für doOo3< 5) sei die vor ibm liegende Strecke unübersichtlich gewesen. Zugunsten des Angeklagten verneint sie dagegen eine entsprechende Fflicht zur Benutzung der äußersten rechten Seite. Denn es habe "keine eindeutige Feststellung darüber getroffen werden können, daß die von ihm unmittelbar vor der Zusammenstoßstelle befahrene Straßenstrecke als unübersichtlich im Sinne der genannten Bestimmung" anzusehen sei. Solche Feststellungen müssen nach Meinung der Strafkammer daran scheitern, daß sich das neben der Straße befindliche Gelände nicht mehr genau rekonstruieren lasse; ebensowenig lasse sich klären, in welcher Weise der Angeklagte durch das Kornfeld und die Bäume in seiner Sicht behindert gewesen sei.

Mit dieser vermeintlichen Unmöglichkeit, die Frage nach der Übersichtlichkeit der Strecke aus der Sicht des

Angeklagten zu klären, 1äßt sich der Vorwurf nicht in Ein-

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klang bringen, den die Strafkammer dem Angeklagten bei

der Begründung für die Entziehung seiner Fahrerlaubnis

macht. Dort (UA S 19) betont sie neben dem Mangel an Verantwortungsbewußtsein "die leichtsinrige Handlungsweise, in einer verhältnismäßig kurzen Entfernung von einer nicht einsehbaren Linkskurve auf der Mitte der Fahrbahn zu fahren".

Der auffallende Unterschied in der Beurteilung der Frage nach der ÜÜbersichtlichkeit der Strecke für die beiden unfallbeteiligten Fahrer ist im übrigen nach den bisherigen Feststellungen unverständlich. Es hätte der Angabe besonderer "Umstände bedurft, die geeignet gewesen wären, allein für KB die fregliche Strecke unübersichtlich zu machen, jedoch eine gleiche Wirkung für den wenn auch aus entgegengesetzter Richtung fahrenden Angeklagten nicht hätten zur Folge haben kön..en. Aus dem gleichen Grund fehlt es bisher an einer ausrechenden Grundlage für den Vorwurf gegen KO, seine Geschwindigkeit von 60 km/h sei zu hoch gewesen: Außerdem wird die Strafkamner bei ihrer neuen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung die Gesichtspunkte zu beachten haben, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung insoweit gegen das Urteil zusätzlich geltend macht.

Ebenso wird sie auch im Rahmen ihrer neuen Strafzumessung die Frage nach dem etwaigen Mitverschulden Ks und, wenn sich ein solches ergeben sollte, nach dessen Grad erneut zu prüfen haben. Sie wird bei der Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten ferner dann, wenn die zutreffende Würdigung seines Verhaltens ein zusätzliches Vergehen der Verkehrsgefährdung ergeben sollte, das darin liegende vermehrte Unrecht zu veranschlagen und schließlich unter dem Gesichtspunkt verschullester Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die Grundsätze zu beachten haben, die der erkennende »enat

in seinem Urteil vom 28. Februar 1957 - 4 StR 4/57 - (MDR 1957 369 Nr 41) dargelegt hat- ’

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