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BGH Entscheidung vom 05.06.1957 – 2 StR 224/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2260 045

2_StR 224/57

In Namen des Voeikes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Karl Benno DEE zus

DEE. sort zevoren am «EEE 1899.

wegen Aussageerpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iı der Sitzung vom 5. Juni 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsidert Dr. Baldus als Vorsitzender.

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr:Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzenäe Richter,

Bundesanwalt ana in der Verhandlung,

Oberlandesgerichtsrat GERD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

us: La Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkundsbe

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Dezember 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergenende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Aussageerpressung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.»

Mit seiner kevision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

a) Für die Verhandlung vom 27: Dezember 1956 steht nach

der Sitzungsniederschrift fest, daß sie als "Fortsetzung"

der Hauptverhandlung vom 19. Dezember stattgefunden hat,

die ihrerseits im Protokoll ausdrücklich als "öffentliche Sitzung" bezeichnet ist. Mithin gilt dieser Vermerk ohne weiteres auch für den Teil der Sitzung, der als "Fortsetzung" bezeichnet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision be-

weist also die Sitzungsniederschrift gerade, daß am 27. Dezember 1956 öffentlich verhandelt worden ist-

b) Die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet (vgl BGH NJW 1952 S 271 und 1386)»

ec) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der genannten Verordnung bei dem strafbaren Tun des Angeklagten für gegeben hält.

Die Darlegung des Urteils, daß es seinerzeit mit Rücksicht auf den politischen Charakter der vom Angeklagten ausgeübten Tätigkeit nicht zur Verfolgung seiner strafbaren Handlungen gekomnen ist, 13ß8t keinen Rechtsirrtum erkennen, ebenso-

wenig ihre Feststellung, daß? sich die Verletzten gehütet haben, durch eine entsprechende Strafanzeige ein solches Verfahren in Gang zu bringen, weil jeder von ihnen befürchtete, sich damit erneuten Drangsalierungen durch die Gestapo auszusetzen. Die Unterlassung einer Strafanzeige ist also auraı die besonderen politischen Verhältnisse bedingt gewesen, so daß der Täter aus diesem Grunde in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 nicht bestraft worden ist. Deshalb ist a Anwendbarkeit der Verordnung aus den von der Revision vorgebrachten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen, wie in den

angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ebenfalls ent- ®-+

schieden ist.

d) Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer bei der Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 den Begriff "Gerechtigkeit" verkannt hat und unter falscher Auslegung

dieses Begriffes rechtlich fehlerhaft die Voraussetzungen der Verordnung für gegeben hielt. Statt weiterer Ausführungen

hierzu kann auf die von der Revision erwähnte Strafsache 2 StR | 112/54 mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mei 1954 | verwiesen werden:

e) Das Urteil erörtert verschiedentlich die Frage des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten und kommt zu dem Ergebnis, daß dem Angeklagten dieses Bewußtsein gefehlt habe, daß dies aber nur auf die mangelnde Anspannung des Gewissens zurück-

zuführen sei; andernfalls hätte der Angeklagte das Unrechtmäßise

seiner Handlungen erkannt; daher habe ihm nur zufolge seines Verschuldens das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt (vgl hierzu BGHSt 4, 1)»

Der verschuldete Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf mindern. Wie indem Beschluß des Großen Senats für Straf-

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sachen in BGHSt 2, 194, 211 dargelegt ist, kann deshalb nach gelteuien Recht bei verschuldetem Verbotsirrtum die

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Strafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 Abs 2, 3 StGB) ermäßigt werden.

‘jber diese Frage, ob und in welchem Umfange wegen des Verbotsirrtums des Angeklagten eine Strafmilderung angebracht ist, hat sich die Strafkammer nicht ausgesprochen. Nach dem Inhalt des Urteils kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist.

Der Tatrichter muß diese Prüfung nachholen. Hierbei wird RR Gelegenheit sein, zu den Einwendungen der Revision gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Stellung zu nehmen (vgl BEHSt 5, 198).

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Dr. Schalscha Menges

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