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BGH Entscheidung vom 04.06.1957 – 5 StR 163/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5.StR_163/57_ 2187 037
(alt: 2 StR 450/55)
Im Nemen des Volkes
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In der „trıiscache
con Tischler Otto D EB ...: zB Kreis EB, geboren am EEE 1905 in ca (Ostprignitz),
wegen Unzucht mit einer abhängigen
hit der 5.Strafsenat des 3undusgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juni 1957, an dr tcilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, 3undesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt 3undesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt | als beisitzende iichter, Oberstautsanwalt iD als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizengestellte ED als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
fur Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dus Landgerichts in Osnabrück vom 17.Januar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Xosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
lie Strafkamuer hat den anzuklagten wegen Unzucht 311 viner Abhängigen unter Anrechnung der Untersuchungsh-ft zu einer Gefängnisstrafe von zchn konaten verurteilt.
K&ach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der Angeklagte seit Mitte April 1952 die am 18.Juli 1937 xiborene Nichte seiner Ehefrau, Kargza WW jetzige Funke, die ur und seine Frau bei sich „ufgunommen hatten, fort-3.8621 zur Unzucht, indem er an ihre nackten Oberschenkel und ihren entblößten Geschlechtsteil fsaßte und sein Glied sa ihre entblößte Scheide führte. In der Sylvesternacht 1952/53 kam es zwischen beiden zum ersten Male zum Geschlechtsverkehr. Von diesem Zeitpunkt ab bis Anfang „ebrusr 1954 übten sie den Jeschlechtsverkehr miteinander windestens ein- bis zweimal wöchentlich aus.
Die Revision des ängeklasten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die letzte Hauptverhandlung vor der Strefkammer hat der Verteidiger u.a. beantragt, die in "tostock" (Wittstock) &.d.LB wohnenden Eheleute ürnst und Meta WW (Eltern der Large WB) als Zeugen darüber zu vernehmen, daß jerge bei ihren Eltern die Beschuldäigungen gegen die Eheleute Dubiel zurückgenommen und gesägt habe, ihre bisnerigen Aussagen über die unzüchtigen Handlungen ihres Onl;sls seien unrichtig. Die Strafka. mer hat daraufhin buschlossen, das Protokoll über die kommissarische Vernchmung der Eheleute WB durch das Kreisgericht in ittstock a.d.Dosse vom 17.äugust 1955 zu verlesen.
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Den antrag au?” — vrneute -- Vırnshmung der Zeugen hat sie wit der Begründung zabgelennt, daß er durch die beschlossene Verlesung des Protokolls zcgenstandslos geworden sei. Das Protokoli ist verlesen worden.
. Die Xevisisn erblickt hierin einen Verfahrensverstoß, insbesondere eine Verletzung der gemäß § 244 Abs 2 StPO dem Tatrichter obliegenden ..ufklärungspflicht, weil die Zeugen bet ihrer Vernshmung durch das Kreisgericht in bWittstock 2.d.Dosse über die mit dem Antrag behaupteten
Jetsachen nicht gehört worden seien. Die Rüge ist unbegründet.
| ausweislich der Akten hatte der Zeuge lb in der hLeuptverhendlung vor der Jtrefkcumer an 17.Februar 1955 Lusgesagt, bei einem Besuch bei den Eltern Wege im September 1954 hätten Werze WW und ihre Eltern ihm erklärt, die Aussagen, die sie vor der Polizei in Buer und vor dem Kreinsgericht in “Wittstock gemacht hätten, seien unrichtig. Marza Wi habe sich die Vorgänge ausgede.cht, um einen Grund zu haben, von dem Angeklagten wegzukonmnen, der es nicht mehr wünschte, daß sie mit Jenich verkehre. Marga habe cusdrücklich erklärt, daß sie aus Bosheit gehandelt habe.
Dies veranlaßte die Strafkammer zu beschließen, daß Narga WEB und ihre Eltern über die Behauptungen des Zeugen NED Homuissarisch als Zeugen vernommen wurden (B1 170 R/171 der Hauptakten). In dem Schreiben, durch das
der Vorsitzende der Strafkcımer das Kreisgericht in Wittstock &.d.Dosse um die Vernehmung der Zeugen ersuchte, wurde diesen
der in Rede stehende Teil der Aussage des Zeugen Niermann witgeteilt (31 185 der Hauptakten)..
Das Kreisgericht in Jittstock a.d.Dosse hat die Zeugen gemäß dem Ersuchen am 17.August 1955 uneidlich vernommen
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(Bl 186 der Hauptakten). 36Ci dieser Vernehmung ging es gerade darum, ob Marge gn, vie Tlehauptet hatte, in Gegenwart ihrer ältern die 3eschuldigungen gegen die Lheleute DEE. . insbesondsre gegen den Angeklagten zurückgenomnen hatte. Herza GB hat hierzu bekundet, SB Habe sic. kurz vor ihrer Vernehmung vom 16.Juli 1954 aufgefordert, nicht ücr "/ahrheit gemäß auszusagen, weil ihre Tante sehr krank sei. Sie habe ihm erwidert,
daß sie nichts zurücknehmen könne, weil sich alles sc zugetragen habe, wie sis zusgesagt habe. Meta We hat bekundet, NEE sei einns1 vor dem Termin vom 16.Juli 1954 unä einmal nachher bui ihr gewesen. Ob er ihre Tochter beeinflußt habe, ihre Aussage zurückzunehmen, wisse sie nicht. Er habe sich mit ihr über die Sache weni unterhalten. Ernst Wege hat zusgesagt, NAME hate ihn lediglich einnal gefragt, ob seine Tochter ihre Aussage sufrechterhalte. Er h&äbe ihu darauf erwidert, daß seine Tochter ja wissen müsse, was sic erlebt habe.
Die Strafkammer hast bei der Ablehnung des Antrages cuf erneute Vernehmung der Zeugen Ernst und Meta Vin deren Aussagen vom 17.august 1955 ersichtlich dahin verstanden, daß die Zeugen bereits damals über die in Rede stehenden Beweistatsachen vernommen worden sind und daß sie ihre ÄAichtigkeit nicht bestätigt haben. So sind die Aussagen auch zu verstehen. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag wit der Begründung abgelehnt hat, daß ®r durch die beantragte Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernshmung gegenstandslos geworden sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet insbesondere auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht. .
Wenn der ingeklagte oder sein Verteidiger der Luffassung waren, daß die Ausscgen der Eheleute Wg> von
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17.2ugust 1955 unrichtig oder unvollständig seien, hätten "sie die Vereidigung der Zeugen beantragen sollen. Das hüben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht
Beten.
- 2.) Die Revision wrblickt einen Verfahrensverstoß, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß weiteren Beweisamträgen nicht stattgegeben worden sei.
Daß die Beweisamträge nicht beschieden worden seien, behauptet die Revision nicht. Soweit sie etwa geltend machen will, die Anträge seien mit rechtsirriger Begründung abgelehnt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die für eine solche Rüge erforderliche Angabe der Gründe, eus denen die Strefkammer die Anträge abgelehnt hat.
Ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht verletzt. Die Revision meint, die Tatsachen, auf deren Beweis die Anträge abzielten, seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Marga FEED geborenen vn von Bedeutung. Marga habe nämlich Eigentum ihrer Geschwister heimlich verkaufen wollen, um sich Reisegeld für die Fahrt in die Bundesrepublik zu verschaffen, und Äußerungen über ihre Mutter getan, die Rückschlüsse auf ihr Charakterbild ergeben. Sie habe außerden wehrheitswidrig ihren Brief-
wechsel. wit SW in Abrede gestellt und wahrheitswidrig bekundet, NE sei mit ihrem Vater zu einem Rechtsenwalt gefahren.
Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, Gie Glaubwürdigkeit der Zeugin harga FB geborenen Vi eingehend geprüft. Sie ist auf Grund dieser Prüfung zu der iberzeugung gelangt, daß die Bekundungen der Zeugin wahr sind. Dabei hat sie sich zunächst durch den Eindruck
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leiten lassen, den sie in der dauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat. Sie hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung weiterhin durch den Unstand bestimmen lassen, daß die Zeugin in der Hauptverhanälung die Vorgänge bis in Linzelheiten geschildert hat, ohne sich hierbei in Widerspruch zu ihren früheren ıngaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.Februar 1954 und ihrer richterlichen Vernehmung am 15.Juli 1954 zu setzen. Sie hat ferner berücksichtigt, daß der Zeuge Pastor RW, mit dem die Zeugin unmittelbar nach ihrer Flucht aus der Wohnung des “Angeklagten gesprochen hat, einen guten Eindruck von ihr hatte und ihre Darstellung für wahr hielt, und daß sie dem Zeugen JB kurz vor der Tlucht erklärte, sie sei für ihren Onkel dessen zweite Frau. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung außerdem berücksichtigt, daß der Angeklagte im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, er habe im Bett wiederholt mit
“ seiner Hand an den Geschlechtsteil seiner Nichte gefaßt, und daß er bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter außderdem zugegeben hat, er sei witunter auch mit seinem Geschlechtsteil an den Geschlechtsteil von Marga gekommen.
über die in der Revisionsbegründung aufgeführten Tatsachen von Amts wegen Beweis zu erheben, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
II. Sachrügen.
1.) Zu Unrecht meint die Revision, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, das die Eltern Weg pei ihrem Besuch im Hause des Angeklagten im November/Dezember 1953 von den geschlechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten und ihrer Tochter bestanden her.n scollen,nichts gemerkt hätten. Das Urteil stellt fest, daß Marga sich nicht traute, ihre „ltern hierüber zu unterrichten, weil zwischen itknen infolge langjähriger Trennung kein rechtes Vertrauernsverhältnis mehr bestand, und weil. sie
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fürchtete, die Eltern würden ihr nicht glauben.
2.) Zu Unrechtp:=un: Wa.üei die Revision ferner, daß es in den Strafzumessungsgründen heißt, die Strafkammer habe als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte das Lädchen zwei Jahre hindurch zur Unzucht mißbraucht habe. Die Strafkammer hat ohne llechtsirrtum die. Unzucht, zu der der Angeklagte:Marga mi3braucht hät, nicht nur darin gefunden, daß er seit der Sylvesternacht 1952/53 bis Anfang Februar 1954 fortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrte, sondern außerdem auch darin, daß er seit Mitte April 1952 fortgesetzt unzüchtige Handlungen der oben erwähnten Art wit ihr vornahn.
3.) Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlichrechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- . bundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Sloger Schmitt