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BGH Entscheidung vom 31.05.1957 – 1 StR 191/57

1. Strafsenat

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1_StR 191/57 0; | Ro; 1/57 7E

In MVMamen des Volkes

In der Ötrafsache

gegen

die kaufmännische Angestellte Erika 0 EEEEEmw geborene . VD aus CO Dei EEE, geboren zrı EEE 1915

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel £ Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

° als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannts

Auf äie Revision der Angeklagten wird das. Urteil des. Tandgerichts Nürnberg vom 5: Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, -. auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht‘ zurückverwiesen-

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte, die vom Landgericht wegen ileineids zu zehn Honaten Gefängnis verurteilt worden ist, ficht diese Entscheidung mit der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 | 0

Der Sachverhalt ist nicht eindeutig fentgestellt,

Am 27, Februar 1956 vernahm der Einzelrichter der 3. ‚Zivilkamner des Landgerichts Nürnberg die. Beschwerdeführerin als Zeugin in dem Iihescheidungsrechtsstreit Hildegard u gegen Felix MEERE über die Behauptung der Klägerin, "der = Beklagte unterhalte ehebrecherische, zumindest. ehewidrige Beziehungen zu Frau Erika Of. Die Angeklagte bestritt solche Beziehungen. Sie behauptete zunächst auch, Felix. MED Habe nach dem 8. März 1955, dem Tage seiner Ehe- . schließung, nie mehr in ihrer Wohnung in der trance ‚übernachtet. Ihre Bekundungen schränkte sie zu diesen Punkt im Laufe ihrer weiteren Vernehmung, wie folgt, eins "Der.

Beklagte hat, wie ich mich jetzt erinnere, 'in meiner Woh-.

nung im Erägeschoß der “RBstrase doch drei- bis viermal

geschlafen. In diesen Fällen war aber auch Herr 7 _) je-

| ‘:desmal über Nacht dort". Die Angeklagte, die über ihr Recht,

das Zeugnis unä die Zidesleistung zu verweigern, belehrt War; u beschwor ihre teilweise berichtigte Aussage.

Nach der Überzeugung der Straflammer war die Aussage der Beschwerdeführerin, wie sie wußte, auch in ihrer Einschränkung unwahr;

Nach Gen Feststellungen hält das Landgericht für erwiesen, daß Felix MW in fünf Fällen bei der Angeklagten

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übernachtete. Die Strafkamner hat dies aus den Bekunäungen der Zeugen Pl und Yox KB 2efolsert. Em beobachtete einen Besuch des Felix Ip bei der Angeklazten in der Nacht vom 29. zum 30. September 1955; der Zeuge FEED >ekunäüete drei derartige Besuche in der Zeit vom Juni bis Ende September 1955 und einen weiteren in der ‚Nacht. vom 11. zum 12. Oktober 19555

Daß diese Übernachtungen nicht mit den von der Arigeklagten schließlich zugegebenen zusammenfallen, ist nicht zweifelsfrei dargetan.

In den Urteilsgründen führt die Strafkammer.an einer ‚Stelle aus, die Angeklagte habe am 27. Februar 1956 vor Gericht bewußt vwahrheitswidrig als Zeugin bekundet, "der damalige Beklagte Felix Mililllphabe bei ihr nach dem 8.30 | 1955 nicht übernachtet, obwohl er mindestens fünfmal bei ihr in der Wohnung Te: ME traße. Nr. @8 genächtigt hatte." Auch bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, die Angeklagte habe. "als Zeugin. vorsätzlich falsche | Angaben gemacht, indem sie ‚jegliches Nächtigen des Beklagten SER nach dem 8.3.1955 bestritt und nur dessen Besuche bis Y2 2 Uhr morgens einräunte. Diese ihre vorsätz-. lich falsche Aussage beschwor sie." Die Feststellung, die, BE Beschwerdeführerin habe jegliches Übernachten des Felix Yo a ::i ihr in !brede gestellt, entspricht zwar ihrer ur- | sprünglichen Bekundung. Die Angeklagte hat diese. Aussage = jedoch nicht beschworen, sondern vor der Eidesleistung eingesehränkt. Insoweit kann sie auch wegen uneidlicher Falschaussage nicht bestraft werden (senst 8, 301, 2 2).

Sin Keineid in dem von der Strafkammer angenommenen . Umfang würde nur dann vorliegen, wenn sämtliche vom Patrich- ; i ter festgestellten Besuche nicht mit den von der Angeklagten | eingeräunten zusammenfielen. Das ist mindestens für einen

Re

Teil der 3esuche dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen. In den Nächten vom 29: zum 30. September 1955 und vom 1?. zum 12. Oktober 1955 scheint der von der Angeklagten erwähnte SB nicht gleichtzeitig mit Felix up: seinem schwiegersohn, bei ihr übernachtet zu haben; wie es sich bei den sonstigen Übernachtungen verhalten hat, kann u auch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden. Bu Be

Überdies läßt sich nach den bisherigen Feststellüngen - nicht ausschließen, daß der Besuch in der Nacht vom 29, zum 30. September, den der Zeuge DEEEEEEED festgestellt hat, u zu den ärei Besuchen gehört, die der Zeuge DT — ) in der . 5 Zeit bis Ende September 1955 beobachtet hat. ”

Da mindestens der Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt ist, muß das Urteil aufgehoben werden, \

Drs Hörchner Dr. Peetz Kantel

Hübner on Dr. Hongsberger