Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.05.1957 – 5 StR 129/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2187 054
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Koch Kurt S Ep zus HE dei SHEEEEEED, geboren am EB '902 in ui,
wegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14.Mai 1957 in der Sitzung vom 28.Mai 1957, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 1&.Januar 1957 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Fall HB verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
-2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Personen unter 21 Jahren in 2 Fällen nach § 175a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. I.
Gegen die Verurteilung im Fall Peter Sc bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Revision macht insoweit auch keine ETinzelausführungen.
II. Anders liegt es im Fall Ho:
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe sich diesem Jugendlichen gegenüber eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB. schuldig gemacht, wobei ein Einzelakt vollendet, ein weiterer versucht worden sei.
Sie stellt insoweit folgendes fest:
Der Angeklagte beschäftigte den damals 14jährigen AED in seiner Kantine und ließ ihn mangels sonstiger Unterbringungsmöglichkeit in seinem eigenen Wohnraum auf einer Doppelbettcouch schlafen, auf der er auch selbst schlief.
Nachdem der Angeklagte, als Hi sich gegen 22 Uhr niederlegte, zunächst sich neben ihn auf die Couch gesetzt und unzüchtige Gespräche mit ihm geführt hatte, entfernte er sich und ließ Hg schlafen. "Gegen 1 Uhr morgens begab sich der Angeklagte zu Bett und legte sich neben den Zeugen auf die Couch. Während der Zeuge schlief, griff :r unter der Bettdecke an dessen Geschlechtsteil und rieb daran, so daß der Zeuze erwachte. Tr setzte
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sein Tun dann so lange fort, bis es bei dem Zeugen zum Samenerguß kan. Darauf führte cr die Hand des Jungen an seinen, des Angeklagten, Gesählechtsteil, damit er bei ihm onaniere. Der Junge zog jedcch seine Hand weg, wobei er dem Angeklagten aus Widerwillen einen Schlag in die Gegend des Geschlechtsteils versetzte. Als der Junge am anderen Morgen erwachte, war der Angeklagte bereits beim Küchendienst. Am Abend dieses Tages wiederholte der Angeklagte sein Treiben. Als der Zevge dies merkte, stand
er auf, verbat sich dieses Tun und setzte sich auf einen A. Sessel, in dem er dann den Rest der Nacht verbrachte."
Diese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte am zweiten Abend den How. dessen Einstellung er kannte, nur okne dessen Wissen im Schlaf
zu seiner Frregung oder Befriedigung benutzen wollte. Das wäre kein Verführungsversuch. Zur Unzucht mißbrauchen läßt sich nur derjenige, der das aktive Tun des anderen bewußt duldet. Deshalb verführt der Täter auch nur dann einen anderen, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, wenn er ihn zu diesem bewußten Dulden veranlaßt, und er versucht nur, ihn zu verführen, wenn er darauf abzielt oder mindestens billigend damit rechnet, daß der andere A sein Handeln bewußt dulde. | |
Die Strafkammer hätte bei der besonderen Lage des Falles ausdrücklich erörtern müssen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten am zweiten Abend hierauf erstreckte. War das der Fall, so konnte allerdings, in Gegensatz zur Auffassung der Revision, die Strafkammer schon in dem
unzüchtigen Treiben des Angeklagten an dem schlafenden Jugendlichen den Anfang der Ausführung einer Verführung sehen, weil sie ein Mittel zur urmittelbar anschließenden wWillensbeeinflussung des Herzberrz sein konnte.
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Aus diesem Grunde muß das Urteil in Fall Hu» aufgehoben werden. Die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch im Fall ScliWlassen erkennen, daß die Höhe der Strafe in diesem Fall nicht durch die Verurteilung im Fall HB beeinflußt ist. Der Strafausspruch im Fall Sc konnte daher bestehenbleiben.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker