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BGH Entscheidung vom 24.05.1957 – 1 StR 122/57

1. Strafsenat

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1_StR 122/57 | 223 Fi . 04 £

Im Namen des Volke

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In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Hans S En. zuletzt in

EEE vonnhaft, geboren am EEE 1925 ir Vu. - alias Hans-Peter REED Lothar >... Josef CE -

zur Zeit in Untersuchungshaft,

messen Betzuda in Rückfall wa

i hat der 1. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshots ih in der Sitzung ‚vom 24. Mai 1957, an der teilgenom a E

u Bundesrichter PER als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner: Bundesrichter Dr. Hübner BR Bundesrichter Dr. Hengsberger u als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt | _ 5 2 als. Vertreter der. ‚Bundesanwaltschaft, . Tustizangestellter | 2 . Ya | als Urkundsbeamter der. ‚Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | a I

Auf die: Revision des Angeklagten wird das Urteil des: Landgerichts Darnstadt vom 29. Novenber 1956 "ls im.Falle:II.Nr 2’ der Urteilsgründe Sur dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen rkunden „Fälschung wegfällt;

u mit ‘den Feststellungen im Falle 1 Ziffer a und 00 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben...

im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten . ‘des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen..

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in sieben Fällen, wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschweräe erhebt, ist zum Teil begründet. |

1; Im Falle ı Ziffer 2 der Urteilsgründe N; hat der Angeklagte nach den Feststellungen keine Urkundenfälschung begangen. Bei. der rechtlichen Beurteilung bemerkt die Strafkanmer, daß der Angeklagte "gleichzeitig mit den in Fortsetzungszusammenhang stehenden Betrugshandlungen" der Urkundenfälschung schuldig. sei. Hierzu gehört der Fall TI Nr 2 nicht. Bei. der Strafzumessung bringt üas Urteil dies nochmals zum Ausdruck. Es handelt sich also um ein. reines Versehen im Urteilstenor, das ‚der. Senat richtig gestellt hat.

"202. Im Falle IT Ziffer 4 (Firma RS tragen die Pest-Stellungen nicht die ‚Verurteilung wegen Unterschlagung.

Der Angeklagte fuhr mit einem genisteten Kraftwagen.

auburg und verkaufte, dort. zum. eigenen Nutzen Web- BR

| i.rma ). Danach suchte er einen Vertrauens- Ri sonsetzonsten Sicherheitsdienstes auf, Ihn ee

Habs oinen Wager bei sich, der hi nicht. gehöre. Der | en Vertrauensmenn riet. dem Angeklagten, den Wagen stehen. zu lassen, damit. ‚seine Spur nicht verraten werde, und = Versprach, ‚die Polizei von dem Fahrzeug zu benachrichtigen. "Der Angeklagte ließ den Wagen "in-einer Hauptstraße von ‚Hanburg" stehen und ‚ging in die sowjetische Zone»

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Diese Feststellungen ergeben nicht, daß sich der Augeklagte den Kraftwagen zugeeignet hat.

Zueignung ist eine Handlung, die den Willen des Täters zum Ausdruck bringt, den Berechtigten von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache seinen eigenen Vermögen einzuverleiben, BGHSt 1, 262, 264. Der Angeklagte war rechtlich verpflichte den Kraftwagen an den Vermieter zurückzugeben. Diesen entzog er allerdings. die Sachherrschaft über das Fahrzeug, inden er es an einem allgemein zugänglichen Ort den Zugriffen beliebiger Dritter

aussetzte. Das Urteil ergibt aber nicht, daß der Ange-

klagte dies gewußt. und gewollt hat: Die Strafkaumer meint,

‚er könne sich nicht damit entlasten; daß er der Zusicherung

. der Vertrauensperson Glauben geschenkt habe; er sei vielmehr verpflichtet ‚gewesen, selbst die Polizei zu, benach-

. richtigen. Indessen kommt es hierauf nicht an» Wenn der Angeklagte glaubte, daß der Vertrauensmann sein Versprechen

"einhalten. werde, hat er dem Berechtigten die Sachherr- „schaft über. dan. Kra Ftfahrzeug nicht vorsätzlich emtzogen, |

Den Urteil. läßt sich außerdem nicht entnehmen, daß

"der. Angeklagte, ‚den Kraftwagen - wenn ‚auch nur ver gehend - - ‚seinen Vermögen einverleibt. ‚hat. ‚In Betracht:

Kommt hierfür. nür die Zeit, ‚nachdem. er sich entschlossen.

. hatte, das Fahrzeug dem Vermieter nicht zurückzugeben; u. . denn vorher wollte er den Berechtigten nicht von der, Sachherrschaft ausschließen. Daß. der Angeklagte das Kraftfahrzeug nach dem Gespräch mit dem Vertrauensmann noch für. "eigene Zwecke benutzt ‚hat, ergibt das Urteil nicht.

"3, In den Fällen II Ziffer 7 und Ziffer 8 (EEB-

H _) fehlt bei der Sachdarstellung die ausdrückliche Reststellung, daß dem Angeklagten die von ihm auf Abzahlung gekauften Sachen unter Sigentumsvorbehalt übergeben worden sind. Da dies jedoch allgemein üblich ist

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und die Strafkammer bei der rechtlichen Beurteilung hervorhebt, daß der Angeklagte fremde Sachen verkaufte, ist die Verurteilung wegen Unterschlagung hier nicht zu beanstanden. 4. Die Revision meint, daß zwischen einzelnen Fällen der Unterschlagung Fortsetzungszusammenhang bestehe. Das trifft

nach den Fests tellungen des Urteils nicht ZU, weil es einen Gesamtvorsatz ausdrücklich verneint. ;

Die > Angriffe gegen die Strafzwmessung gehen fehl. Die.

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