Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 23.05.1957 – 1 StR 430/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_StR 430/57 Ei
im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Amtsgerichtsrat Philipp L EEE zus CE. zchoren am EEE 1910 in SEE /tessen,
wegen fortgesetzten Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs in der Sitzung von . 19. Novenber 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,
. Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanmwalt beim Bundesgerichtshof els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJustizangestellter. BE als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Mai 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels _ zu tragen. | Von Rechts wegen
Der Angeklagte richtete am 14. März 1946 ein Schreiben an den Landgerichtspräsidenten in Darmstadt, in dem er sich um die Übernahme in den Justizäienst des Landes Hessen bewarb. Er spiegelte in diesem Gesuch vor, am 22. Juni 1943 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden, die Urkunden über die von ihm abgelegten Früfungen jedoch durch Totalbombenschaden verloren zu haben. Auf Grund dieser unrichtigen Angaben bestellte ihn mit Zustimmung der Militärregierung der Hessische Minister der Justiz am 27. März 1947 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Hilfsrichter. Am 19. April = 1949 wurde er auf seinen Antrag vom 24. Februar 1949 hin in die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts übernommen und zum Gerichtsassessor ernannt. In einer am 22, Juli 1949 abgegebenen Erklärung zur Festsetzung des Diätendienstalters. wiederholte er seine Behauptung, die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden zu haben. Mit Gesuch vom:21. September 1950 bewarb er sich um eine Amtsgerichtsratsstelle, indem er sich .
"auf die erschlichene Stellung berief. Der Hessische Minister
der: Justiz. ernarnte ihn daraufhin am 9. April 1951 zum Amtsgerichtsrat und gleichzeitig zum Richter. auf Lebenszeit. Mit Gesuch vom 15. Februar. 1952 bewarb er sich erfolglos um die u Ernennung zum Oberamtsrichter, ' ne
Am 26. August 1956 vernahm der Oberregierungsrat n den Angeklagten über seinen juristischen Werdegang, weil inzwischen der Verdacht aufgekommen war, daß seine Angaben unrichtig sein könnten, Auch bei äieser Gelegenheit wiederholte er seine Erklärungen über die zweite juristische Staatsprüfung, indem er nähere Einzelheiten schilderte. Erst bei einer \
r
weiteren Überprüfung am 2. November i956 geb er den wirklichen. Sachverhalt zu. Am 5. November 1956 wurde er aus dem Justiz-Aienst entlassen.
Die Strafkammer nimmt an, alle Täuschungshandlungen seien von dem einmal gefaßten Plan des Angeklagten bestinrut gewesen, . sich die Laufbahn eines Richters zu erschleichen und sich hier-. durch eine Lebensstellung mit den Vorteilen zu verschaffen, die sich hieraus ergeben. Es hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Betruges zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist im ärgebnis unbegründet. .
I: Die Revision meint, der fortgesetzte Betrug des Angeklagten habe mit der Erlangung der Lebensstellung als Richter am 9, April 1951 sein ände gefunden; es kämen daneben zwei selb- . ständige Straftaten (Gesuch vom 15. Februar 1952 und Überprü-. fung vom 26. August 1956) in Betracht; diese erste Straf- | tat. sei verjährt; außerdem finde auf sie das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es widerspricht nicht der ürfahrung, daß der Bewerber um ein staatliches Amt von vornherein entschlossen ist , sich auch später eine Beför-. ‚derungsstelle zu erschleichen, wenn sich hierzu die Gelegen- E heit, bietet, ‚und bei einer Überprüfung die unrichtigen Angaben. über seine Vorbildung zu wiederholen. Eine solche Annahne liegt sogar nahe. Infolgedessen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auch das Gesuch des Angeklagten vorge 15. Februar 1952, mit dem er sich um die Ernennung zum Ober- | amtsrichter bewarb, und seine Erklärungen vom 26. August 1956 in den Fortsetzungszusammehhang einbezogen hat. Die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung und des
N
E:
‚auch die weiteren unrichtigen Angaben des Angeklagten bei | ‚seiner Vernehmung am 26. August 1956 einen Vermögensschaden zur
Straffreiheitsgesetzes 1954 greifen deshalb nicht ein.
II: Die Ansicht der Revision, die Zustimmung der Besatzungsmacht zu der Anstellung des Angeklagten heile den Mangel der Voraussetzungen, die nach deutschem Recht erforderlich sind,
ist offensichtlich unrichtig (vgi. Hessische VO vom 15. November 1946 - GVBl. 226).
III, Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs fest, nach welcher der Staat einen Vermögensschaden erleidet, wenn er einen Richter anstellt, dem die für sein Amt erforderliche Vorbiläung fehlt (vgl. RGSt 65, 281; OGHSt 2,
82; BGHSt.5, 358).
IV: Es ist nicht zweifelhaft, daß die oben wiedergegebenen u
Gesuche des Angeklagten vom 14. lärz 1946, vom 24, Februar 1949 ° u und vom 22. Juli 1949 mit den durch sie herbeigeführten krlassen
des Hessischen Ministers der Justiz den Tatbestand des 8 263 StB erfüllen. Das gilt aber auch von den Gesuchen vom § 21. September 1950 und 15. Februar 1952; denn in der fesigestellten Berufung des Angeklagten auf die erschlichene Antsstellung liegt eine Wiederholung der unrichtigen Angaben über.
‚seine Vorbildung. Ferner haben entgegen der Ansicht der Revision
Folge gehabt; denn es ist dem Angeklagten auf diese Weise ge-
lungen, sich seine Dienststellung noch über zwei Monate zu
erhalten.
Hingegen weist die Revision mit Recht daraufhin, daß die Gesuche des Angeklagten um Trennungsentschädigung, um Gewährung von Beschäftigungsvergütung und um Erstattung von
Umzugskosten keinen Vermögensschaden im Sinne des § 2653 StGB zur Folge hatten (R6St 64, 33. 37 ff), Auch daß der Angeklagte durch die fortgesetzte Ausübung des Kichteramtes den durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum des Justizministers aufrechterhalten hat, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des
$% 263 StGB beachtlich. Indessen ist dieser Rechtsfehler
für den Schuldspruch bedeutungslos. Den Strafausspruch hst
er ersichtlich nicht beeinflußt; denn die Strafkammer stellt es hierbei — neben der Berücksichtigung mehrerer Milderungssründe -— nur darauf ab, daß der Angeklagte einen materiellen
und ideellen Schaden angerichtet unä sich sogar um die Stelle eines Oberamtsrichters beworben hat. Der geldliche Schaden ist. derselbe, gleichgültig, ob man ihn als von vornherein auf
Grund der Änstellung oder auf Grund der einzelnen Gesuche hervorgerufen ansieht. Außerdem bezogen sich diese Gesuche auf verhältnismäßig geringfügige Beträge. Für den "ideellen" Schaden, ist allein die Ausübung des erschlichenen Amts maßgebend.
‚Die Straikammer sieht den "ideellen" Schaden darin, daß ‘ der Angeklagte das Ansehen der Justiz geschädigt und das Ver-. trauen in äie Lauterkeit ihrer Organe. erschüttert hat. Nähere. ® Feststellungen hierzu erübrigen sich, weil dies offenkundig ist, Die Revision meint, beim Betruge sei es nur zulässig, Vermögensschäden zu berücksichtigen. Dies trifft nicht zu. Bei jeder Straftat darf der Richter außertatbestandsmäßige Folgen an- " rechnen, wenn der Täter die Gefahrenlage hierfür schuldhaft herbeigeführt hat (BGHSt 10, 259 ff). Das kann hier bei dem Angeklagten nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
Zu Unrecht macht die Revision schließlich geltend, das Landgericht habe verkannt, daß die Bewerbung des Angeklagten vom 15. Februar 1952 erfolglos geblieben sei; denn die Strafkammer rechnet ihm nicht etwa an, daß er sich die Stelle eines Öberamtsrichters erschlichen habe, sondern nur,
daß er sich um sie "beworben" hat.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen 188t, ist seine Revision zu
verwerten:
Mantel Werner Martin
Hübner Dr. Hengsberger