Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 17.05.1957 – 2 StR 404/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 SiR 404/97 2661 040
Ines Namen des Volkes
T:ı der Strafsache gegen
den Drahtzieher Yrich CO EB aus I, dort geboren
am «EEE 1929, zur Zeit in anderer Sache in Unter-
suchungslLafi,
- Sachbezeichnung: FD -
wegen versuchten schweren Diebstahls
rat der 2 Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
von 16.
für Recht erkannt:
Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch. Zundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Schalsche S3undaserichter ° Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bündesansalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Juntizangestellter >
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
Die Revision dss Angeklagien gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. mai 1957
wird verworfen. Er hat die Kosien seines Rechts-
uittels zı tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der argeklagte hat am 9. Mai 1955 gemeinsam mit den rechiskräftiig abgeurteilten Straßenbauarbeiter ran mit einen Stein oder einem Schlagring, den er bei sich trug. das Lüftungsfenster eines Personenkraftwagens eingeschlagen, durch das en;standene Loch den Wagen geöffnet und durchsucht, aber nichts Mitnehrerswertieg gefunden. Ir ist wegei versuchten schweren Diebstahls nach § 243 Nr. 2 und Nr. 5 SieBzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. 5it seiner Revision hat der Angeklagte die allgemeine Sschrüge ernoben und au3erdem behauptei, seiner Verurteilung stehe seine destrafung durch das Jrteil des Landg.richts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 - 4 ds 586/57 - entgegen; dieses Urteil habe ihn wegen Tortgesetzien Diebstahls bestraft, die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfehrens bildende Straftat stehe in Fortsetzungszusammenhang mit den Taten, derentwegen er bereits verurteilt sei.
1. Der Revisionsangriff kann schon aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben, Abgesehen davon, daß die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Tat zeitlich vor den früher als fortgesetzter Diebstahl abgeurteilten Handlungen lisgt, hat das frühere Urteil nur die Entwendung von Kraftfahrzeugen in die Forisetzungstat eingeschlossen.
Die Gründe des Urteils vom 5. Juli 1957 ergeben nänlich deutlich, daß das Gericht. dort; eine forigesetzte Hardlung nur insoweit angenommen kai, als der Argeklagte Kraftfahrgeuge in Diebstahlsabsicht entführt hat, nicht eber insoweit er aus einen Wagen, ohne diesen selbst wegzunetwmen, Gegenstände gestohlen oder zu zeichler versucht hal. Demgenäß ist der Argeklagte ia Gan genannten Urteil auch wegen eines vollendeten schweres” Diebstahls (Lortge-
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setzte Wegnahme von Kraftfahrzeugen) und außerdem wegen eines v-rsuchien schweren Diebstehls (Versuch, mittels Erbrechen aus einem Kraftfahrzeug zu stehlen) verurteilt worden. Es
ist also ausgeschlossen, daß der hier in Frage stehende Versuch, Gegenstände aus einem Personenkrafiwagen zu siehlen, von dem im anderen Urteil festgestellten Zorigesetzten Diebstahl von Krafifahrzengen umfaßt wird.
2. Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene allgemeine Nechnvrüfurg het keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechissfehler ergeben.
tiernach ist die Revision zu verserien,
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscka Bundesrichter Dr. Henges ist erkrankt urd deshalb verhindert zu unterschreiben
Baldus