Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 4 StR 154/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2240 057
4_ StR 154,57
in Namen des Vnikes In der Strafsache gegen
den Elektriker Emil nr zus WEB. ze - beren om EB 1305 in
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwaıt ED :: ie: Verhanatung, Oberstaatsanwalt GEREEEREED >< der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschnaft,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
To Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Dandgerichts in Bielefeld vom 27. Oktober 1956
in den Fällen Renate AB, Karıa EB una
Erna Sg nit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben, ferner im ganzen Strafausspruch,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
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IL. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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I. Die Strafkammer (Jugendkammer) hälv für erwiesen. daß der Angeklagte in sechs Fällen in der Zeit zwischen 1947 oder 1948 und 1952 oder 1955 an Kindern unter 14 Jahren Sittlichkeitsverbrecaen begangen hav, und zwar an vier Mädchen und zwei Knaben, Sie hat hu demgemäß in sechs Fällen nach § 176 Nr 3; darunter in zwei Fällen zugleich nach § 175 a Nr.3 StGB schuldig gesprochen und zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis ME EEE
IT. 1.) Einen Verfahrensveretoß sieht die Revision darin, daß die Strafkammer keinen "Jugendpsychiater" vernommen hat, um mit dessen Hilfe die Richtigkeit der den Angeklägten belastenden Angaben der als Zeugen vernommenen Kinder zu klären. Zu einer solchen Verrehmung sel die Kammer verpflichtet gewesen, weil ihre Sachkunde allein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinder 2 nich ausgereichv habe, Denn seit, der Zeit, da der Angsklagte die von den Kindern behaupteten unsitilichen Hand-Jungen an ihnen begangen haten soil, seien sechs bis neun Jahre veratriden und ‘ ‘einzelne der Kinder seien damals erst fün? oder Sechs Jahre alt gewesen. oo en ur
2.) Diese Rüge ist zum überwiegenden Teil begründet, 5
a) Kein Erfolg kann ihr allerdings in den Fällen Heide FT, Wolfgang und Claus-Peter GiPbeschieden sein, soweit es sich um den Schuldspruch handelt. Im ersterwähn- § 2 ten Fall stand der Strafkammer vor allem das Geständnis 2 des Angeklagten, das mit den ihn belastenden Angapen des Mädchens in vollem Umfange übereinstimmie, als ein gewichtiges Mittel für die Wahrheitsfindung zu Gebote. Die Strafkammer durfie es für ihre Überzeugung von der Kichtigkeit der Kinderaussagen verwerten ohne noch außerdem
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einen psychologischen Sachverständigen vernehmen zu müssen Im wesentlichen die gleichen Erwägungen gelten für die Fälle der Brüder GB.
b) Dagegen hätte die Strafkammer in den anderen Fälen (Renate AulD, Karia EM vd Erna SB) einer psyzhologischen Sachverständigen zur Frage der Richtigkeit der Kinderaussagen hören müssen. Hierzu nätT;e wegen der dem Gericht chliegenden Aufklärungspflicht deshalb Versniassung bestanden, weil die ven diesen Kindern bekundeten Vorfälle 6 bis 9 Jahre zurückliegen. Seitdem konnte das Erinnerungsbild der Kinder getrübt worden sein, Außerdem konnten sich die lange vergangenen Vorgänge infolge der geistigen und geschlechtlichen Reifung der Mäd.- chen in der viele Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung in ihrem Vorstellungsbilä anders spiegeln. Üherdies war die Strafkammer in diesen Fäilen entweder überhaupt nicht (Tall AM) oder nicht in dem Maß wie &r den übrigen Fällen in der Tage, sich au? ein Fesiänunis des Angeklagten im Sinne der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen zu stützen. Im Fail Ali 1eucne;s er nämlich im-vollen Umfange, in den beiden anderen Fällen bestritt er den Kern des strafrechtlichen Vorwurfs.
III. Die Aufhebung der. Verurteilung in dem geschehenen Umfange hat zur Folge, daß der Strafausspruch auch in den Fällen FB und Gebrüder CB sowie der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben karn., ‘
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Die Entscheidung entspricht Gem Antrag des Obertun-
desanwalts.
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