Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 4 StR 137/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 137/57 2240 058
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Alfred Otto REED zu: va.
ur ln rn ge
geboren am EEE 1920 ir Tom Oder,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bumdesgerichtshofs in der Sitzung’ vom 9. Mai 1957, an der teilgenommer haben:
Senatspräsident Pr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesriehter Krumme Bundesrirhter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaat san) GE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tustizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1956 ' wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Am 13. Januar 1956 stießen gegen 17,56 Uhr - es war bereits dunkel - auf dem 12 m breiten, von West nach Ost verlaufenden Columbiadamm in West-Berlin etwa 110 m östlich der von Norden her einmündenden Golßenerstraße zwei aus entgegengesetzter Richtung kommende Personelwagen zusammen. Die beiden Insassen des von Westen heranfahrenden Wagens kamen ums Leben,
Der Unfall ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer Baustelle der Strabag Bau-AG, die damals im Auftrag des zuständigen Bezirksamts die schadhaft gewordene Asphaltdecke der Fahrbahn ausbessern ließ, Führer der Baukolonıe war der Hilfspolier P@e. Bei Arbeitsschluß um 16,30 Uhr hatte die Kolonne auf dem südlichen Teil der Fahrbahn, wo die Ausbesserungen gerade vorgenommen wurden, in einer Entfernung von etwa 30 cm vom südlichen Bordstein unter einer Straßenlaterne ihren 8 m langen und 2 m breiten Geräte- und Mannschaftswagen (Bauwagen) stehen gelassen. In Verlängerung seiner Rückwand war zur Straßenmitte hin ein 2 m breites Scherengitter aus weiß-rot lackierten #isenstäben ausgezogen. Der Bauwagen und das Gitter nahmen über 4 m der Fahrbahn in Anspruch. Der Kolonnenführer MP hatte zwar sowohl an der linken (nördlichen) hinteren Begrenzungskante des Bauwagens als auch am linken (nördlichen) Ende des Scherengitters, und 2war an dieser Stelle in einem Abstand von 2 m “nach Westen hin, je ein Warnzeichen gemäß Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Dreieckschild mit Ausrufzeichen j "Allgenelne Gefahrenstelle") und mehr als einen halben Meter darunter je eine beleuchtete rote Sturmlaterne anbringen lassen. Diese Kennzeichnung war aber infolge verschiedener Mängel so unzulänglich, daß der Bauwagen und das Gitter erst aus wenigen Metern zu erkennen waren. Während es mehreren Kraftwagenführern, die von Westen her kamen, jeweils im
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letzten Augenblick noch gelang, ihr Fahrzeug scharf nach links am Scherengitter ohne Unfall vorbeizusteuern, schlug gegen gegen 17,50 Uhr bei einer solchen Ausweichbewegung ein Opel--Kombiwagen um, bei dem es sich um ein 20 Jahre altes, im Gegensatz zu modernen Wagen sehr hoch gebautes und deshalb "kippfreudiges" Fanrzeug handeite. Dieser von “dem Kraftfahrer Pr@®Pin Begleitung eines Lehrlings Be geienkte Wagen stieß bei einer Geschwindigkeit von 60 km/k in schlingernder Kippbewegung gegen den nördlichen Bordstein des Columbiadamms und stürzte vollends um. Im selben Augenblick kam von Osten her auf der nördlichen Fahrbahr.-- hälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h ein Ford-Sinca-Pkw. Beide Fahrzeuge prallten gegeneinander. Dabei erlitten dis’ beiden Insassen des alten Opelwagens tödliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat sowohl den Führer der Baukolonne, TB, wie den Angeklagten RÜWB als den von der Strabag mit der Aufsicht an der Baustelle Columbiadamm beauftragten Bauleiter wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung je zu sechs Monaten Gefängnis . verurteilt, die Vollstreckung der Strafen jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil gegen PfBist rechtskräftig, ‚nachdem seine Revision durch Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, Auch die Revision des Angeklagten Fgp kann keinen Erfolg haben.
Sein Verschulden sieht das Landgericht darin, daß er es unterlassen habe, im einzelnen anzuordnen, wie die Baustelle abgesperrt und gekennzeichnet werden solle, und die Durchführung solcher Anordnungen zu überwachen, Hierzu sei er auch in der Lage gewesen, da er bei Arbeitsschluß am Unfalltag an der Arbeitsstelle gewesen sei und sich bei seinem "eggeng un 16,30 Uhr von der Mangelhaftigkeit der
Absperrung und Kennzeichnung habe überzeugen können. Entge. gen seiner Ü"berwachungspflicht habe er alles dem Kolonnenführer PB überlassen.
1.) Wie die Feststeliungen der Strafkammer über den ge-- nauen Zustand der Absperrung und Beleuchtung zur Unfallzeit ergeben, waren die beiden Warnzeichen nicht beleuchtet, weil die an den Ständern hängenden roten Lampen zu tief angebracht waren. Ferner war das Scherengitter stark verschmutzt, so daß es schon deshalb so gut wie nicht auffiel, Schließlich hing die linke Lampe nur 2 m vor dem Scherengitter. Deshalb konnte die Baustelle erst auf ganz kurze Entfernung als solche erkannt werden. j
Was die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht über die Unzulänglichkeit der Absperrung und Beleuchtung an der Baustelle ausführt, ist nicht zu beanstanden und entspricht den Richtlinien, wie sie in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter A III Abs 3 Satz 3 ff und unter BI1lenthalten sind. Demgegenüber ist der Einwand der Revision unbeachtlich, üle Verwendung roten an Stelle gelben Lichts habe die Kraftfahrer in einen unschädlichen, weil für den ‚Unfall nicht ursächlichen Irrtum versetzt. Auch dann nämlich, wenn statt der in B I Abs 1&atz 3 der Anlage zur StVO bei Sperrung einer Fahrbahn in ihrer ganzen Breite vorgesehenen Lampen mit rotem Licht solche mit gelbem verwandt worden wären, hätte die Absperrung und Beleuchtung ebensowenig den Vorschriften entsprochen und den Zweck rechtzeitiger War.- nung erfüllen können
2.) Ebenso vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Auffassung der Strafkammer, er sei als Leiter der Baustelle verpflichtet gewesen, genaue Anordnungen zu treffen,
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die eine zuverlässige und allen Verkehrsteilnehmern frühzeitig
"falls darf ein Unternehmer, wenn er zur Wahrnehmung dieser
eine ausreichende Absperrung und Kenntlichmachung übertragen
erkennbare Absperrung und Beleuchtung der Baustelle hätten gewährleisten können, Insbesondere habe es zu seinem Pflich. tenkreis gehört, die vom Hilfspolier PFBinsoweit ergriffen Maßnahmen zu überwachen oder sich wenigstens durch gelegent.. liche Kontroile von ihrer Wirksamkeit zu vergewissern. In diesen Anforderungen liegt keine Überspannung der an den Angeklagten zu stellenden Sorgfaltspflicht. Welche Maßnahmen: ein Bauunternehmer im einzelnen zu treffen hat, um der ihm. nach § 3 Abs 3 a Satz 1 StVO opliegenden Pflicht zur Absperrung und Kennzeichnung besonders bei Nacht zu genügen; braucht nicht in vollem Umfang entschieden zu ‚werden, dJeden-
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Aufgabe einen seiner Untergebenen bestellt hat, sich auch denn nicht unter allen Umständen auf ihn verlassen, wenn dieser ihm als zuverlässig bekannt ist. Vielmehr ist er
auch dann mindestens verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen die Erfüllung jener Obliegenheiten durch seinen Untergebenen zu. überwachen. Im vorliegenden Fall waren die in § 3 Abs 3 a Satz 1 StVO umschriebenen Aufgaben des Bauunternehmers dem Angeklagten zugefallen. Die Strafkammer stellt nänlich ausdrücklich fest (UA 35), daß der Leiter der Strabag ihm gerade für die Baustelle Columbiadamm die Sorge für
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hatte. An dieser Tatsache müssen alle Erwägungen der Revision scheitern, die ‘es für unzweckmäßig oder unüblich oder gar unwirtschafvlich halten, außer einem als zuverlässig "bekannten Baukolonnenführer, wie’ es der Hilfspolier PEEEB gewesen sei, noch einen akademisch vorgebildeten Bauingenieur, wie den Angeklagten ‚zusätzlich mit der Verantwortung für die, Sicherung einer Baustelle zu belasten. Denn die Strafkamer hatte nicht zu erxtscheiden, ob die Strabag ihrer Unternehnmerpflicht aus § 3 Abs 3 a Satz 1 StVO genügt haben würde, wenn sie nur den Hilfspolier PBn!t inrer Erfüllung beauftragt hätte. Vieimehr mußte sie prüfen, ob der Angeklagte die-
Pflicht eines Bauunternehmers im Sinne der genannten Bestimmung, nachdem sie ihm wirksam übertragen worden war, in ausreichendem Maße erfüllt hat. Dies hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint. Die Tatsache, daß Fin bis zum Zeitpunkt des Unfalls sich stets als vertrauenswürdig erwiesen hatte, enthon den Angeklagten nicht der Aufgabe, dessen Tätigkeit wenigstens gelegentlich zu überprüfen. Hierzu wäre er, wie die Strafkammer mit Recht betont, am Unfalltag imstande gewesen, als er nach Arbeitsschluß sich von der Unzulänglichkeit der Absperr- und Kennzeichnungsmaßnahmen hätte vergewissern können. Gerade hierin und in der Tatsache, daß er es am Unfslltage pflichtwidrig unterließ, diese Mängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, hat die Strafkemmer mit Recht sein fahrlässiges - Versäumnis gesehen. " :
3.‘ Allerdings geht die Strafkammer an einer Stelle ihres Urteils {UA S 35) so weit, den Angeklagten für verpflichtet zu halten, "genaue, ins einzelne gehende Anordnungen" zu geben, "wie und wo die Absperrgeräte und Verkehrszeichen aufzustellen waren", außerdem, "sich weiter mehr-- mals am Tage davon zu überzeugen, daß seine Anoränungen ausgeführt wurden". Sollte diesen Ausführungen die Meinung der Strafkammer zugrunde liegen, der Angeklagte hätte sich nicht mit allgemeinen Anweisungen über die Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle und mit der Überwachung ihrer Durchführung begnügen äürfen, sondern darüber hinaus noch sich täglich, vielleicht sogar mehrmals am Tage von der Befolgung seiner Anordnungen überzeugen müssen, so wären - damit allerdings die an den Angeklagten zu stellenden An.- forderungen übersvannt. Ob das die Auffassung der Strafkammer ist, kann indes auf sich beruhen. Denn der Schuldspruch müßte ohnedies bestehen bieiben, wie sich aus den Darlegungen unter Nr ? ergibt. Auf das Strafmaß hätte die etwaige Überforderung
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des Angeklagten keinen Einfluß gehabt. Das lassen die Strap. zumessungserwägungen des Landgerichts erkennen, Es bringt dort nömiich zum Ausdruck, daß es den Angeklagten deshalb für ebenso strafwürdig wie den Kolonnenführer PB halte, weil er eine verantwortungsvollere Stellung als dieser bekleidete und von ihm als dem Baustellenleiter ein größeres Maß an Einsicht gefordert werden dürfe und müsse.
4.) Die übrigen sachlichrechtlichen Angriffe der Revi. sion sind offensichtlich unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlaß, näher auf sie einzugehen,
5.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, die Frage zu klären, "ob der Zustand der Absperrung in dem Zeitpunkt, als eT oo. die Baustelle um ca. 16,30 Uhr verließ, bezüglich der Aufsteliung der Schilder der gleiche wie zur Zeit des etwa 1 1/2 Stunden später erfolgten Unfalls gewesen ist", Ein rechtlich beachtlicher Angriff könnte darin nur dann gesehen werden, wenn der Angeklagte eine solche Veränderung in der Hauptverhandlung behauptet hätte. Daß dies der Fall war, macht die Revision nicht geltend. Auch das Urteil bietet keinen Anhalt für ein solches Verteidigungsvorbringen. Was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem erkennend
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Senat insoweit vorgetragen hat, ist gegenüber den Feststellungen der Strafkammer neu und darf deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.
Rotberg Krumme Sauer
Seibert Jang-Hinrichsen .