Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 09.05.1957 – 1 StR 422/57

1. Strafsenat

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In der Stirafsache

gegen 1. den Kraftfahrer und Hillsarbeiter Gottfried W AUS CHE, zevoren am 1920 in T Vogtland, 2, den Bäcker, jetzt Straßenbaknschaffner Harr s ED ‚ausl| ‚ geboren am EB 1930 in

3, den Bäcker, jetzt Arbeiter Johannes Ba aus Fü GEB , zehoren am SEE | 205 in a: inschnitzer Äöol?!. & aus ZÜ ;

| 1927 in & , on 5, den Metzger, es: Heinrich Rp aus Dp To

dort geboren em 1928,

4, den Elfenbs geboren am

6 den Kaufmann, zur Zeit Handelsvertreter Zmil K aus a . geboren am 1913 in nn,

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7. den kaufmännischen Angestellten Josef § 0 DE. zeboren au 7 1920 in? Br, . 8; den Bäcker Kurt 5 de 5 EEE . ge-

\, boren au m EEE 190. in | ER den Rent ner Andreas Be aus E georen, am 1882 in CE ED ,

egen Steusrhintersiehung wa |

der 1. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs' in der. Si tzung - 5. November 19575, an der teilgenommen. haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel. ‚Bundesrichter Martin Bundssrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr; | r et schatt 5

.als Vertreter de als Urkundsbeanier der Geschäftsstelle,

Justizen ıgestellter

für Recht erkannt:

Auf die Revision des lHaupizollamis Darmstadt als Nebenklägers wird das Urteil des Landgericits :: r

in Darmstadt vom 9. Mai 1957 im Aussp

die Wertersatzstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Die Straikammer hat die Angeklagten wegen Steuerkinterziehung, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl, den Angeklagten Andreas Bei in Tateinheit mit Begünstigung (§ 257 3163) und außerdem wegen Steverkehlerei in Tateinheit mit Sachhehlerei zu Strafen und zum Wertersatz verurteilt. Frau Beil ist von der Arklage, sich an den straf-. baren Handlungen ihres Ehemanues als Mittäterin beteiligt zu haben, freigesprochen worden.

Der. Nebenkiäger hat ursprünglich unbeschränkt Revision ei ingelegt, rügt aber nach der Begründungsschrift die Verrur "insoweit,. als die ütraf-

letzung des sachlichen Rechts der CID beschlag-

kammer nicht auf Wertersatz für die von nahnten und an die amerikanische Dienststelle zurückgegebenen Waren erkannt hat", Demräch bezieht sich das Rechtsmittel

auf den Freispruch der Frau Be Em . So legt der

Unbedenklich ist das. zulässig. Gibt gegen welchen von

"nicht "Senat die Re evision aus. | ‚Rev rision nicht ausdrücklich an, Angeklagten s ie sich richtet, so muß ales;- ‚soweit

möglich;: wie bei jeder anderen Willenserklärung durch Auszung ernibtelt werden. Den sachlichei Unfang des Rechts- % isiso:: zu bestimmen, hat die Rechtsprechung stets für: sig. gehalten en (u.a. RGSt 67, 197,.198; BER 5 StR 305/53 0m. 27. Oktober 1953). Daß hier der Umfang der Revision in persönlicher Hinsicht in Frage steht, begründet keinen rechis- .

rundsätzlichen Unterschied:

Sachlich ergreift die Revision den Werter satzausspruch

n. vollem Umfange. Insoweit ist ihre Beschränkung zulässig Bons A 62, 63). Das Rechtsmittel ist begründet.

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Rechtlich zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt ndgerichis. Die Wertersaizstrafe triti an die

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ser Einziehung auch dann, wenn diese zwar tatsächlich möglich wäre, aber aus rechtlichen Gründen nicht vol zogen werden kann (BGHST 4, 62, 64; 8, 98, 99). Bezient sich daher - wie hier - die Steuerhinterziehung auf

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. stohlene Gegenstände, so ist, da diese nach den in der ‚Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 1, 351,

354) dem Bigentümer gegenüber regelmäßig nicht eingse-

"zogen werden können, auf Erlegung ihres Weries zu &

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konnen (marat 3, 16%). . Hißverstanden hat die Strafkamrer jedoch die Reckt-

.. sprechung des , Bundesgerichtshofs, wonach im Falle der Be- ‚sch leagrahme von Sachen, hinsichtlich deren Zoll hinter- "zögen ist, die Gefahr auf den Staat mit der wirkung übergeht, daß keine Wertersatzstrafe ausgesprochen werden darf,

‚wenn. später eintretende Umeiände den Vollzug der Einziehung

unmöglich machen (BGHSt 4, 62, 65). Dieser Rechtsprechung

egt. der Gedanke zugrunde, daß es nicht, dem Täter nach-

| teilig sein dark, ‚sondern den Staat ireffen n muß, wenn

dieser die Sache durch eine Beschlagnahm e der Ei wirkung

des 1 Täters. eniziehü und so sich selbst den Zugrit? auf die Sache sichert, später aber diese "leheruns sei es. freiwillig sufgibt. oder durch höhere Gewalt - twa den

: Eingriff ‚einer B esatzungsmachi - wieder einbüßt. Dabei

ist jedoch vorä usgesetzt, "daß die Einziehung an sich recht-

Lich möglich wäre. Srifft das nicht zu - wie bei gestohlenen

u Sachen; die den Eigentümer. zurückgegeben werden nüssen

(vel: § 211° StP0) - und tritt. daher ohnehin die Wertersatz-

. ‚sirafe für die (rechtlich nicht vollziehbare) Einziehung ein, so ‚kann diese von vornherein begründete Folge nicht.

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nschiräglich dadurch beseitigt werden, daß späte der Beschlagnahme, eintretenrde Unstände die Rinziehung auch noch tatsächlich nicht vollziehbar machen, Umstände solcher Ars können zwar für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Bigentümer oder den zonst Änspruchsberechtigten von Bedeutung sein, aber nicht mehr die Rechtslage beeinflussen, in der sich der Täter befindet.

Überdies trifft der Gesichtspunkt des Gefahrüberganges a folgendem Grunde nicht zus Wie im Urteil allt ist, hatte die > Pesataungena0 cht di e Be schlago

gar nicht in den Besitz der Gegenstände zeiangt. Bis zu einer solchen Besitzorgreifung irägt aber der Wäter die.

Gefahr der Wichtvollziehbarkeit der Einziehung (BCHSt 4;

mi | .) Bei der Nenberechnung des We rtiersatzes wird ie Strafkammer außer einigen Rechenfehlern. die gesamtlänerische H jaftung in eiri Ligen Fällen berichtigen müssen. le Il a.is % Ei ) allein, im Falle: vıg sind nur

im Falle. I Ikmur w; und Se:

ia auf u Warum. nicht auch : in ‚den bis in das 5 : 955, zurückreickenden Fällen I ı a und SI 1 i eine riorsätzs trage, ausgesprochen würde, ist nicht erkennbar. ei vr ertersatzstrafe auch in. Bruchteilen einer. deutschen Mark, Fesizusetzen, best seht kein Bedenken, ‘da Beness ungs- ..gründlage der Wert. der steuerpflichtigen. Erze sugnisse oder... zollpflichtigen Waren ist, deren Einziehung nicht vollzogen werden kann (§ 401 Abs, 2,8 391 RAbg0. vel. RESt 60, 198, R

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