Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 1 StR 395/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Nachtwächter Kurt H ed ‚aus TED, geboren n GE 1906 in MED.
" wegen schwerer Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenonhen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende. Richter,
Oberstaatsanwalt m, u | als Vertreter er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
Justizobersekretär ‚als Urkunäsbeam
in der Verhandlung, bei der Verkündung. er ' Geschäftsstelle,
= ‚Zur Recht erkannt
. Auf die Revision des Angekisgten ı wird das Urteil des Lanägerichts Bamberg vom 12. Juni 1956 mit den Feststellungen aufge-
hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
mit, um, wie das Tandgericht ausführt, das gelegte F Feuer- recht: zeitig zu löschen und einen ‚größeren Brand ‚sowie Schaden des
-2-
Gründe§
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Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen schwerer Brandstiftung zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt hat, war seit dem Jahre 1954 als Nachtwächter in der Schuhfabrik "vu" in ED tätig. Er soll in der Nacht vom 30. zum 31. Juli 1955 auf dem Dachboden über der Stepperei der Fabrik. — vorsätzlich einen Brand gelegt haben. u a
Der Angeklagte macht die Verletzung von , Verfahrensvorschrif ten und des. sachlichen Rechts geltend. ‚Die ‚Sachrüge ; führt. zur 5 ur die behaupteten Verfahrensverstöße einzugehen), Der Benchwer. deführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit ‚haben, - ihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu stellen. j
1.) Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, ob der. Be- . schwerdeführer den Brand auf. die mit Kappen gefüllte Kiste beschränkt wissen wollte oder ob er äas. Übergreifen des Feuers. auf einen Gebäudeteil in Kant nahm.
‚ Der 2 Angeklagte brachte‘ an aie Brandstätte einen Feuerlösche
_ Fabrikbetriebs ZU verhindern. Er setzte auf dem Dachboden über der Stepperei "die in einer Kiste befindlichen, locker gelagerten. Schuhkappen sus Zelloloidmasse. in Brand", "Das Feuer flamte „schnell auf und"griff auf das ‚Holz der Kiste und die in der.
' Nähe befindlichen Pappkartons über". Der Angeklagte versuchte na n .den Feststellungen "zwar ents;rechend seiner vorgefaßten Absicht, das Feuer zu löschen; er verlor jedach alsbald die Herrschaft über den Brandherd". Das Feuer breitete sich rasch über den ganzen Dachraum aus und zerstörte den Dachstuhl nahezu vollstärrig.
Danach echeint der Angeklagte mit dem Löschen schon begonnen zu haben, als des jlolz der Kiste und einige in der Nähe befindlichen Tafxschachteln zu brennen anfingen. An einer Stelle.des Urteils bemerkt das Landgericht, der Angeklagte habe geglaubt, mit filfe der vorhandenen Löscher den von ihm in einer
Kiste entzündeten Brand leicht wieder ersticken zu können. Auf de
Wunsch, den Brand 'auf den Inhalt der Kiste zu beschränken, kann auch der nachstehend erörterte Beweggrund hindeuten.
22) Bedenklich ist ferner, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung feststellt, der Angeklagte habe mit. bedingtem Vorsatz gehandelt.
Sie wertet als Anzeichen für die Täterschaft des Beschwerdeführers U.d&.., daß er den Branäü gelegt habe, num dadurch seinem ihm nach seiner Persönlichkeit innewohnenden
| ‚ Geltungsbedürfnis nachzukommen. Er hatte an der Beschäftigung als Nachtwächter Gefallen gefunden und wollte auf diesem Posten beweisen, daß ein Nachtwächter in einem derartigen Fabrikbetrieb unbedingt notvendig und er der geeignete Mann sei".
Damit ist jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar, daß. die Strafkammer dem Angeklagten, der nach ihrer Überzeugung . keinen größeren Brand verursachen wollte, vorwirft, er habe u die Möglichkeit eines solchen Brandes in Kauf. ‚genommen und E gebilligt. Denn wenn es zu einem Großbrand kam, erwies er sich -
geräde als ungeeigneter Nachtwächter, Nach. Tage des Falls ..
- hätte es der Erörterung bedäurft, ob der Beschwerdeführer nicht
gegebenenfalls nur bewußt fahrlässig gehandelt hat, de h. der Erkenntnis der möglichen Folge, aber doch in dem Bestreben,
.. sie abzuwenden,
Die erwähnten Yängel führen zur Aufhebung der Entscheidung>
3.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nähere Feststellungen zur Frage des einheitlichen zusammenhängenden Bauwerks zu treffen hahen. Die Wohnung des Obermeisters Biw-Wvefiniet sich in einem Teil des Hauptgebäudes, dessen Dach mit demjenigen der übrigen Gebäudeteile nicht in Verbindung ‚steht, weil er viel niedriger ist. Es wird hierbei auch zu klären sein, ob etwa von der dort im Erdgeschoß liegenden Zwickerei eine. Verbindungstür zu den angrenzenden Arbeits- oder Lagerräumen . führt. | .
Dr. Hörchner Mantel Werner
Hübner Dr. Hengsberger