Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.05.1957 – 1 StR 2/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 St _R 2/57 22>
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InNanmnen des V olkes
In der Strafsache
gegen
den Rentner Ludwig 8 ED aus ” dort geboren am GERD 15°°, .
wegen Fremdabtreibung
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner .
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt CE. u als Vertreter der Undesanwaltschaft, "Justizangestelltergpin der Verhandlung,
:Tustizobersekretär bei der Verkündung als Urkundsbeamte der. Geschäft isstelle,
| für Recht erkannt:
Auf a die Revi sion des Angeklagten SED vi r& das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 1956 im Strafausspruch mit den F Feststellungen hierzu aufgehoben, Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision des Angekla gten Su wird verworfen.
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|; \ u Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Lanädgerisht hat den Beschwerdeführer wegen eine
vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrale von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und vier Jah-
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ren "Ehrverlust" (genauer: Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Jie Verlewzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, Er hat nur zum Teil Erfolg, a
Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben; sie be-
treffen nur den Strafausspruch, der auf die Sachrüge ohnehin
aufzuheben ist.
Die Nachprüfung des Schuläspruchs ergibt keinen Rechts-
fehler.. Der Beschwerdeführer erhebt hiergesen im einzelnen auch keine Beanstandungen.
Der Strafausspruch, insbesondere die Verneinung des Vorliegens minder.schwerer Fälle beruht auch auf der Feststellung (UA 10), ven einer Notlage des Angek] lagten könne nicht gesprochen werden» Zur Begründung führt das |.
Landgericht aus, die Ehefrau des Angeklagten habe im Zeit- Be
punkt der Begehung der Straftaten ein monatliches Einkommen von 320.- DM gehabt, der Angeklagte selbst habe
monatlich eine Invalidenrente von. 68.- DM und ein Blindengeld von 90.- DM bekommen. Die Angabe der Höhe des Ein-
kommens der Ehefrau mit 320.- DM steht im Widerspr.ch zu der Feststellung an anderer Stelle des Urteils (UA 3), die Ehefrau ‚habe über ein monatliches Einkommen von 230. DM
verfügt. Das Revisionsgericht vermag nicht zu klären, weiche
von beiden Zahlen - 320 oder 230; DM - die richtige ist es kann die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme des geringeren Monatseinkommens
von 230 DM zu einer anderen Strafzumessung geiangt wäre. Das Urteil muß daher, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch einschließlich der Nebenfolge mit den zum Strafausspruch getroffe nen Feststellungen aufgehoben werden,
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den aufgezeigten Widerspruch zu klären und dabei Gelegenheit haben, der Behauptung des "Beschwerdeführers nachzugehen. daß seine Ehefrau zur Tatzeit überhaupt noch nicht als Leichenfrau beschäftigt gewesen sei, sondern Arbeitslosenunterstützung in bisher nicht genannter Höhe bezogen habe, Für (die Beurveilung. der Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann andererseits die auffallende Tatsache von Bedeutung sein, daß er sich einen Fernsprechanschluß gehalten hat, der es übrigens im vorliegenden Falle der früheren Mi tangeklagten zB ermöglicht hat, ihn von München zu sich nach Augsburg | zu bestellen.
0. Die weiter Pen sachlichrechtlic hen Beanstandungen, des Be . schwerdeführers zum Strafmaß. ‚sind: unbegründet. Es bestellen keine Bedenken, bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er. in Anbetracht sei- | mr, fast völligen. Erblindung. monatlich. ein Blindengeld von u 90. - DM erhält. Dem Angeklagten. ist auch im. angefochtenen . Urteil nicht straferschwerend: zur Last’ gelegt; daß.er in Be einem früheren Verfahren verdächtigt war, den Tod einer | _ Sehwangeren durch seinen Eingriff verschuldet. zu haben, sondern lediglich, daß ihm damals die. Gefährlichkeit solcher Ein- 'griffe vor Augen geführt worden ist; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. u
Soweiv in der Revisionsbegründung Tatsachen vorgetragen sind, welche im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben, wird der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sie dem Tatrichter zu unterbreiten.
Dr. Hörchner Mantel ne Werner
Dr. Hengsberger