Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 30.04.1957 – 5 StR 556/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 556/56 2187 064
InNanmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heilpraktiker Jakob O0 aus HE Kreis: m geboren am WE 1895 in SED \reio >
- Sachbezeichnung: Su. wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ii»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten OD wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27.Juli 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe?
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Auf die Verfahrensrüge, die nach verschiedener Richtung Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts rügt, braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, einen Antrag in der Hauptverhandlung auf Erhebung derjenigen Beweise zu stellen, die er für erforderlich hält.
II. Die Sachrüge greift durch.
1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte Olwist zugelassener Heilpraktiker. Von Sommer 1950 bis September 1952 behandelte er die Ehefrau SiB. Wie alle seine Patienten untersuchte und behandelte er sie ausschließlich magnetopathisch. Sein Verfahren besteht darin, daß er "den Patienten auf sich und dann seine, des Angeklagten, Kräfte auf den Patienten einwirken" läßt, wobei er sich manchmal, so auch im Fall der Frau SiWw, zur Verstärkung des Kontakts eines Pendels bedient.
Frau Sig war, ehe sie 'zu dem Angeklagten kan, zunächst bei dem Arzt Dr. WEB in Behanalung gewesen und dann anschließend bei dem früher mitangeklagten Heilpraktiker SB, üer von der Anklage der fahrlässigen - 3 -
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Körperverletzung in diesem Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist. Von beiden hatte sie sich an ihrem rechten Ohr behandeln lassen. Sie war von Dr. Vie fortgegangen, als er ihr erklärt hatte, er müsse zum Zwecke einer mikroskopischen Untersuchung ein kleines Gewebestück aus ihrem rechten Ohr entnehmen.
Stibi hatte von September 1945 bis April 1950 Frau Si an einer Geschwulst behandelt, die sich unter dem rechten Ohr in der Ohrgrube befand. Um eine außerdem vorhandene De:!’ormierung der rechten Ohrmuschel hatte er sich nicht gekümmert. Während der ganzen Zeit der Behandlung bei SW@war periodisch aus der Geschwulst Blut und Eiter geflossen.
Dem Angeklagten sagte Frau Si niemals etwas davon, daß sie Beschwerden am Ohr habe, obgleich der Zustand des Ohres sich ständig verschlimmerte. Bei sämtlichen Besuchen bei ihm trug sie ein Kopftuch, das die Ohren vollständig bedeckte. Sie erklärte dem Angeklagten, daß sie ihn wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes aufsuche. Ihr Allgemeinbefinden war damals schon sehr schlecht, sie konnte nur an Stöcken gehen.
Der Angeklagte stellte mit Hilfe seines Pendels bei ihr eine skrofulöse Konstitution, allgemeine Schwäche, Schlaflosigkeit, Magen-, Leber- und Gallenstörungen fest. Er sagte ihr auch, daß sie "ein chronisches Ohrenleiden gehabt habe". Das Allgemeinbefinden der Frau Sin besserte sich während der Behandlung durch den Angeklagten, der neben seiner magnetopathischen Behandlung ihr Stärkungswittel verschrichb, zeitweilig. Das teilte sie dem Angeklagten wit, während sie von ihrer Ohrmuschel nichts sarte.
Als sich Frau Si schließlich im Oktober 1952 in ärztliche Behandlung begab, wurde eine krebsartige Erkrankung des Ohres festgestellt. Zu dieser Zeit fehlte das
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rechte Ohr vollständige; an seiner Stelle befand sich
ein etwa 5 “-Stück-zroßes vertieftes Geschwür. Eine daneben bestehende besondere Fistel oder Geschwulst wurde nicht festgestellt. Durch Röntgenbestrahlungen des erkrankten Ohrces trat zunächst bis etwa Juni/Juli 1953 eine Besserung ein. Alsdann wuchs das Geschwür wieder an, wobei die Beschwerden wieder größer wurden. Bis heute
ist eine Heilung nicht eingetreten.
2.) Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe die Frau Si Aurch Unterlassung körperlich verletzt. Diese Unterlassung sieht sie darin, daß der Angeklagte, als Frau Sig® zu ihm kam, bei ihr weder eine Anamnese noch eine klinische Untersuchung vorgenommen habe. Hätte der Angeklagte diese vorgenommen, so hätte er, so führt die Strafkamner aus, Frau Si zum Arzt schicken müssen, und wäre sie zum Arzt geschickt worden, so wäre der Erfolg "wesentlich später oder in wesentlich geringerem Umfanse eingetreten".
3.) Die Ausführungen, mit denen die Strafkamner ihre Ansicht begründet, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten habe den Zustand der Frau Sigg verschlimnert, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Urteil geht, vermeintlich zugunsten des Angeklagten, bei seinen Darlegungen davon aus, daß der Krankheitsprozeß, der zu dem im Oktober 1952 festgestellten Freebnis geführt habe, ein Jahr vorher, also im Oktober 1951 "im Keim entstanden war". Dabei ergibt sich aus den Ausführungen des Urteils, daß der Oktober 1951 nicht der bestimmte, sondern nur der späteste Zeitpunkt ist, zu dem die Krankheit im Keim entstanden sein kann.
Aus den Ausführungen, mit denen die Strafkammer den früheren Mitangeklagten SW freispricht, ergibt sich, daß sich nicht ausschließen ließ, daß bereits im April 1950, also ein Vierteljahr ehe Frau Si zu dem Angeklagten kam, ihr Ohr zu einem Drittel oder bereits zur
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hälfte zerstört war. Die Strafkammer hat dies nur nicht feststellen können, und sie hat deshalb SW freigesprochen. Sie hat aber ausdrücklich ausgeführt, daß er nur mangels Beweises freigesprochen werde, weil sich ein Verdacht gegen ihn nicht habe ausschließen lassen.
Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer die Frage, ob eine Unterlassung des Angeklagten, die sie in der fehlenden klinischen Untersuchung und der fehlenden Anamnese sieht, kausal für eine Verschlimmerung des Zustandes der Frau SiWvar, nicht nur von dem Standpunkt aus prüfen, daß der Krankheitskeim erst im Oktober 1951 entstanden war.
Sie mußte vielmehr auch prüfen, ob es gerade vom Standpunkt der Kausalitätsfrage aus für den Angeklagten nicht günstiger war, wenn man von dem frühest denkbaren Zeitpunkt des Entstehens des Krankheitskeims ausging oder von irgendeinem zwischen dem frühesten und spätesten liegenden Zeitpunkt.
Geht man davon aus, daß schon zur Zeit, als Stibi die Behandlung aufgab, das Ohr der Frau Si zur Hälfte zerstört war, so läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es zum Zeitpunkt, als der Angeklagte die Behandlung übernahm, noch weit mehr zerstört war. Daß aber unter dieser Voraussetzung, auch wenn der Angeklagte die Frau Si@WBsofort zum Arzt geschickt hätte, und wenn
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Frau Si einen solchen Rat gefolgt wäre, der Krankheitsverlauf noch in irgendeiner Weise günstiger hätte beeinflußt werden können, als dies im Oktober 1952 geschehen
ist, hätte dargelegt werden müssen. Dies um so mehr, als
die Strafkammer feststellt, daß sich während der Zeit der Behandlung durch den Angeklagten das Allgemeinbefinden der Frau Si wenigstens zweitweise gebessert hat, was
dafür sprechen könnte, daß gerade während dieser Zeit mindestens zeitweise ein Stillstand in dem Prozeß eingetreten ist.
4.) Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es zur Zeit keines Eingehens auf die weiteren von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker