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BGH Entscheidung vom 26.04.1957 – 4 StR 349/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 4. 5tR 349/81, 241 06€

im Namen des VYoikes in der Sirafsache gegen

den \liegenmeister Fritz Georg K MED zus TE: do:

geberen am 1928,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 76. Sepiember 1957, an der teilgenommen haben:

Seneispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

BunGdesrichter Krumme Bundesrichier Dr.Sauer Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.,Flitner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ai» als Vertreter der Bundesanwalbscheft,

Justizengesteilter als Urkundsbeamter der Geschäf ftssteile,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagien wird das VUrvein des Landgerichts in Kassel vom 26. April 19575

soweit es ihn betrifft, mit den Fest istellungen aufgehoben,

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandiung urd Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

@ründe

i. Am 9. Januar 1957 gegen 16 Uhr funr der Angeklagte mit seinem Personenwagen (Ljoyd) auf der Bundesstraße 251 on Kassei rach DEE, seinem \Yichnort. Dort wollte er son der Bundesstraße in die rechtwinklig nach lınks abzueigende Seitenstraße, den S0&. "Kuhnen", abbiegen. Während er sich der Abzweigung näherte. ermäßigse er seine Geschwindigkeit auf 5 Im,h, schaitete seine linke BliniiLeuchve eın und ordnete sich gegen die Hitte der Bundesstraße ein, die dort 7,15 m breit und miv einer durchbrochenen weißen Leit-- iinie versehen war. Dabei beobachtete er die Straße nach vorn and hinten. Kurz bevor er die Abzweigstelle erreichte, nahm er bei einem Einblick in den '"Kuhnen" zwei Personen wahr, die einen Handwagen in der Fahrtrichtung zogen, die er einschlagen woli.te. Von dem Augenblick an, als er ihrer ansichtig wurde, wandte er ausschließlich ihnen seine Aufmerksamkeit zu und begann, noch bevor er den Schnittpunkt der Hittellirie beider Straßen erreicht naive, die Gegenfahrbahn der Bundesstraße zu überqueren, ohne weiter auf diese zu achten. Er war bei einer Geschwindigkeit von 6 km/h etwa 1,62 m auf die Gegenbahn ‚gelengt, als der Fflasterer Edgar Kg der ihm auf der Bundesstraße mit einem Motorrad entgegenfuhr, mit einer Geschwindigkeit von 70 - 80 km/h auf den fast quer zur Gegenbahn befindlichen Lloyd des Anseklagten prallte. Dabei wurde die Mitfahrerin Knggs, Frau Katharina BP, 12 m weit auf die Straße geschleudert, Sie wer auf der Stelle tot, Auch Kngp kam zu Fall und erlitt

Verietzungen;

II. Die Strafkammer hai beide unfallbeteiligten Fahrer wegen fahrlässiger Tötung, den Beschwerdeführer zusätzlich wegen fZahrlässiger Körperverletzung, zu je sechs Monaten Ge-Zängnis verurtsilt. Die Entscheidung gegen den Motorradler

Kugp ist rechtskräftig. Der I.ngeklagie KM erhebt sachiish.. rechtiiche Einwände gegen seine Vervrteiling. Sie kann au’ Geand der Hisherigen Feststelungen nicht besschen »lei.ben,

“riTe Die Strefksmmer beiirseiis die Fehrweise des Angeklagien in zweifacher Hinsicht eis verkehrswidrig unä als mitursächiich für den Unfeii. Der Angsklagte sei noch vor dem Schnittpunkt der gedachten) Uiiteliinie beider Straßen in den "Kubknen" entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1. StVO in zu engem Bogen eingeschvenkt. Wenn er dagegen — wie das Landgericht ferner ausführ; -- auf der Bundesstraße etwas weiter nach vorne gefahren wäre, um den Linksbogen weit neschreiben zu können, würde er sich auf der in seiner Fanrtrichtung noch etwa 5 — 6 m ansteigenden Straße ihrem Scheitelpunletwas mehr genähert und dadurch seine Sicht auf den sich denr. senkenden Straßenteil und den Gegenverkehr verbessert haben, Außerdem habe er — derin liege sein zweiter Fehler — gegen 8 8 Abs. 3 Satz 3 StVO verstoßen, Denn er habe dem enigegenmkommenden Motorraäfehrer nicht die Yerbeifahr; eingeräums. Obwohl dieser auf einer hinter dem Scheitelpunkt der Bundesstraße stark abfallenden Strecke heranfuhr, habe irn der Angeklagte über die Straßeniuppe hinweg auf etwa 67 m in voller Höhe erkennen können. Für diese mögliche Erkenntnis habe er sich dedurch außerstande gesetzt, daß er von dem Augenblick an, als er der peiden Fußgänger im "Kuhnen" ansichtig geworden war, diesen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zuwandte, anstatt, wie es seine Pflicht gevesen wäre, auch auf den Gegenverkehr der Bundesstraße zu achten. Zwar hane der Motorradler mit einer Geschwindigkeit von 70 — 80 km/h die in DE anzeoränete und äurch vorschrifismäßige Beschilderung angezeigte Geschwindigkeitsgrenze von 40 km/h wesentlich überschritien. Trotzdem sei der Angeklagte bei gonligender Sorgfalt in der lasse gewesen, den Zusammenstoß dann zu vermeiden, wern er dem Motorredler die Verbeifahrt

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gestatiet hätte, Das ergebe foLgende Überlegungs Die Stelle des Anpralls liege höchstens etwa 1,62 m ncben der Mitte

der Bundesstraße auf der Cegenkehn. Bol einer Geschwindigkeit von G Im/h, mit der der Angeklagte seiner unwideriegten Linlassung zuloige ahgebogen sei, have er vom ' Verlassen . seiner Fehrbahn vis zur Unfallsteile etwa Arei Sekunden benötigt. In. diescm Zeitpunkt sei. Krggpbei einer feschwindigkeit von

20 im, acch zrnd 67 m von der Unfellsielle en;fernt und für

den Angeklagten in voller Eöhe sichtbar getresen. Dieser habe verkeursvidrig gehendelt, als er bei einer derartigen Verxehrslage noch in die Gegenfahrbahn einbog.

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IV. 1. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden, als es auf die aus § 8 Abs. 3 Satz ] und 5 StVO an sich folgenden Pilichten des Angeklagten hinweist. Dagegen lassen sich seine Teststeilungen in einem Punkte nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang bringen. Die Strafkammer nimmt en, daß der Angeklagte bei 6 knyuı drei Sekunden benötigt habe, um die kurze Strecke von 1,62 m von der Mitte der Bundesstraße bis zur Unfallstelle aurückzulegen, eine Zeitspanne, während der der botorradler bei AG km/h etwa 67 m äurchfahren habe. Diese Berechnung unterliegt keinen Bedenken, soweit sie sich auf den Motorradler bezieht. Sie begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, soweit sie den Angeklagten betrifft. Denn bei 6 km/h legte er 1,62 m nicht erst in drei, sondern bereits in einer Sekunde zurück, Geht man von dieser Grundlage aus, so muß in Betracht gezogen werden, ob der Angeklagte die Gegenbahn nicht noch rechtzeitig vor dem Motorradler räumen konnte und er, der Angeklagte seibst, dies annehmen durfte. Andererseits ürängte sich die Annahme auf, daß in dem Augenblick, als der Angeklagte über die Fehrbahnmitte in die Gegenbahn fuhr, der Motorradfahrer bereits wesentlich weniger als 67 m von der Stelle entfernt war, vo sich der Zusammenstoß ereignete,

Bei. dieser Annahme wäre verstündlich, da3 es zum Unfail kam, abe: auch der Gedanke neheliegend, deß der Angekiagie infolge der Nähe des liotorrediers nicht mehr den Versuch wagen E: durfte, vor ihm die Fahrbahn zu überoueren. Jedenfalls bleibt " bei den bisherisen Feststellungen der Sirafkemmer ungeklärt, wie es zum Zusammenstoß kommen konnte. Sie bedürfen daher

der weiteren Aufhellung.

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2. Überdies hat die Strafkammer, wcerauf die Revision mit

Recht hinweist. foigenden rechtlichen Gesichtspunkt außer

acht gelassen. Der Angeklagse mußte zwar, bevor er sich anschickte, die Gegenbahn zu Überaueren, diese sorgfältig auf etwaigen Verkehr beobachten, Solange er aper dabei keine hinreichende Gewisslleit darüber gewinnen konnte oder mußte, daß ein Gegenfahrer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschreite, durfte er derauf vertrauen, daß

si.e eingehalteiı werde, Daraus folgt ferner: War die von ihm nach vorne überschaubare rehrbehn, bevor er sie überquerte, auf eine Entfernung frei, für deren Durchmessung ein während der Überquerung aufteuchender und die Höchstgeschwindigkeit elnhaltender Gegenfahrer soviel Zeit benötigte, viie dem Angeklagten zur Überquerung der Gegenbahn ausreichte, denn durfte er die Überquerung beginnen und fortsetzen. Dieses Recht würde nicht deshalb entfallen sein, weil er vorzeitig und deshalb in zu engem Bogen in die Nebenstraße abschwenkte. Erst von dem Zeitpunkt an, in dem er bei sorgfältiger Beobachsung der Bundesstraße erkaunte oder erkennen konnte, daß ein Gegenfahrer so schnell fuhr, daß ihm, dem Angeklagten, nicht genügend Zeit zur Verfügung stand, vor ihm die Gegendabn freizumachen, mußte er sein Überquerungsvorhaben zurückstellen und ;enem die Vorbeifahrt gestatten.

3. Wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, hätte der Angeklagte Krug aus 67 m "in volle: Höhe" ais Mior-

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radfahrer erkennen können, Geht men, was men in diesem Zusanmenhang zugunsten des /ngeklagten zuß, davon aus, daß Kr mit 70 km/h sich näherte, so benötigte dieser, um die vom Angeklagten einschbare 67 m Strecke zurückzuiegen, etwas mei.r aıs drei Sekunden. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob es dem Angeklagten auch bei seiner geringen Geschwindigkeit mögiich gewesen vöre, ver Siggpdie GescnhTehrbahn freizumachen. cedenfalls unteri’egt die Annehme des Tandgerichts erheblichen Bedenken, daß dies dem Angeklegten euch denn "wohl kaum noch, jedenfalls n!.cht sicher gelingen wäre" wenn Krgggp nit 40 km/h gefahren wäre. Denn bei solcher Geschwindigkeit hätte Knopp etwa scchs Sekunden benötigt, um die

07 m’ bis zu der Stelle des Zusammenstoßes zurückzulegen. Diese Zeit würde dem Angeklagten wahrscheinlich gereicht haben, vor Knfpdie Gegenfahrbahn zu räumen. Anders wäre

as allerdings, wenn der Angeklagte die Mittellinie, wie bei der Kürze des Weges bis zur Unfallstelle wahrscheinlich,

erst etwa eine Sekunde vor dem Zusammenstoß überquert hätte

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(s. Ausführungen zu IV 1). Dann hätte sich Knggprei einer Stundengeschwindigkeit von 40 km nur ncch etwa elf Meter von der Unfallstelle ensfernt befunden.

Rosberg Krunme Sauer Hoepner Filtner