Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.04.1957 – 2 StR 144/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2260 079
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InKNamen des Velxes
In der Strafsache
den Autoschlosser Alfred
gegen
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«Wan seboren an WED n zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Betruges im fückfalle u. a.
hat der 2. Sir
traf vr vom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesricähter
Frof. Dr. Busch
als Vorsitzender-
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als beisi
Dr. Botterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Dr. Menges tzende Richter.
Eundesanwalt Dr. I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangeste
1i1ter
senat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
als Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a./Main vom 4. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In
Giesen Umfange wird die Sache zu neuer
Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht
zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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der Angeklagte ist wegen Unterschlagung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle sowie als gefährli-
cher Geviohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu sechs Gelästrafen verurteilt worden Seine Sicherungs-
verwahrung wurde angeordnet.
Der Angeklägte hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung erhebt der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger die Sachrüge und beantragi. das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn an, eordnet worden ist. Lie darin liegende nachträgliche Beschränkung der Revision ist wirksan.
Die Revision bezeichnet insbesondere die Bestimmungen der 98 20 a und 42 e StGB als verletzt. Sie macht geitend, der Angeklagte sei nach seinen Straftaten "kein Zusiands- sondern ein Gelegenheitsverbrecher", der nur straffällig geworden sei, wenn er aus besonderen Gründen in eine finanziell schwierige Lage gekom: en sei; immer habe eine gewisse Notlage zu den Straftaten geführt, Gegenüber diesen von der Xevision hervorgehobenen Gesichtspunkten ist die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend, so daß der Strafausspruch nicht bestehenbleiben
kann.
Der Strafkammer standen nach ihrem Urteil für die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten über seine früheren Straftaten nur die Vorstrafakten aus Frankfurt am Main zur Verfügung, die lediglich einen Teil seiner früheren strafheren Handlungen zum Gegenstand haben. Nach ihnen ist er am 4- lärz 1939 und am 25. April 1949 verurteilt woräien. Wie noch die am |. Köärz 1939 von dem Schöffiengericht in Frankfurt am Main ver-
hängte Einzelstrafe gewesen ist, ergibt das angefochtene Urteiı nicht Aus ihm geht auch nicl:t klar hervor, welcher Art die damais von dem Angeklagten begangene strafbare Handlung var. über deren Beschaffenheit im einzelnen gibt das Urteil ebonfails keinen Aufschluß. Am 2". April 1949 wurde der Angeklagte be-
straft. weil er 1948 u. a. einen noch in fremden Eigentum stehen-
den Pkw zweimal gegen namhafte Änzahlungen betrügerisch verkaufte. Über die näheren Umstände dieser Straftaten des Angeklagien sagt das angefochtene Urteil wiederum nichts 7°
Für eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind hiernach die Ausführungen des angefochtenen Urteils schon in der tatsächlichen Darstellung unzureichend. Denn die früneren Straftaten, auf die eine Stral-
chärfung nach § 20 a StGB gestützt wird, mit denen also die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewonnneitsverbrechers gekennzeichnet wird, müssen nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur Zeit der Begeliung im Urteil näher beschrieben und gewürdigt werden. Dabei genüst es zrundsätzlich nicht, sich mit den Straftaten nur formell zu befassen (vgl BGHSt 1, 94 ff). Vielmehr muß das Urteil ausarücklich die Taten des Angeklagten näher beschreiben, in denen
die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a StGB gefunden wer-
Gen, und es ist darzutun. ob das Gericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder des Abs 2 für gegeben ansieht, wobei davon
auszugehen ist, daß § 20 a Abs 2 StGB erst in zweiter Linie zur Anwendung kommt, weil zunächst geprüft werden muß, ob § 20 a Abs
StGB Platz greift. Dazu ist insbesondere die Untersuchung erforder-
lich, ob bestimmte Taten "symptomatisch" sind, weil sic gemeinsame
Lerkmale aufweisen, die durch die Wesensart des Angeililagten und seines wiederholten strafnyaren Verhaltens bestimmt sind. Eine
kurze Darstellung der Sachverhalte. die jeweils solchen früheren
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Verurteilungen zugrunde liegen, kann daher Lei der Geyamtwürdigung
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der Persönlichkeit des Angeklagten nicht entbehrt werden. Denn nur die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren Feweggründe die Streftaten zurückzuführen sind, kann Klarheit geben, ob zie demselben vwesenszug des Angeklagten entsprungen sind und wie ausgeprägt dieser danach bei ihm ist. Darüber hinaus gewinnen das sonstige Persönlichkeitsbild des Angeklagten
und die Unstände, die es gestaltet haben, wesentliche Bedeutung, so daß der Werdegang des Angeklagten und seine Lebensgestaltung, -diese namentlich in der Zeit,.in der er wiederholt straffällig. —
geworden ist, einer Prüfung unterzogen werden müssen.
Ergibt die so vorgenommene Prüfung,. daß der Angeklagte einen eingewurzelten, bei ihm zur tharaktereigenschaft gewordenen inneren iiang zu strafbaren Handlungen hat, der mit bestimmter „ehrsckeinlichkeit weitere Straftaten von ihm erwarten läßt, so ist er ein Gewolmmheitsverbrechsr, der gefährlich ist, wenn erhebliche neue Rechtsbrüche von ihm zu besorgen sind. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Haupiverhandlung. vorliegen, Für die Beurteilung der Frage, ob die . öffentiiche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42 e { St@B), ist die voraussichtliche Gefahr im Zeitpunkt der Ent-. lassung des Angeklagten aus der Strafhaft entscheidend (vgl BGH
NJW 1954, 846 Nr 19).
Daß der Angeklagte vor Jahren unter ganz anderen Zeitumständen schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, macht eine solche "NGesamtwürdigung" jetzt nicht entbehrlich.
Die Strafkammer bejaht nun zwar einen dem Angeklagten innewohnenden Hang, äurch lügenhafte Angaben Dritte in ihrem Vermögen zu schädigen. Ob dieser Hang durch charakterliiche Anlage bedingt ist oder ob der Angeklagte ihn durch Übung im Laufe der Zeit erst erworben hat, und er sö bei. ihm fest einge-
bt vwnerörtert, daß
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i Mi chen ürünien die Streischärfung nach § 20 a StSB Lür die als Unterschlagungen und Urkunlenfälschnng gewertster & Anxeklsgten nicht in Betrscht kam, Dies zeigt, daß eine eingehende und sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten und
der von ihm verübten Rechtsbrüche im Urteil unierblieben ist (vgl BGUSt 1, 94, 101). Die von dem Angeklagten im Alter eines Heranwachsenden verübten Straftaten können nach den bisherigen Fesistellungen dafür, da3 er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. nicht herangezogen werden. In keiner Weise ist dargetan, daß es sich bei die sen strafbaren Han@lungen um solche von erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt gehandelt hat,
Bie aufgezeigten Mängel der Ürteilsbegründung nötigen zur ® Aufhebung des, Strafausspruchs einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwakrung. Die Strafen wegen der Unterschlagungen und der Urkundenfälschung sind um deswillen mit aufzuheben, weil sich nicht ausschließen 1&ßt, daß ilıre Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten sis gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Betrugsfällen mitbeeinflußt ist.
. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, gegebenenfalls nochmals die von der Revision erneut aufgeworfene Frage zu prüfen ob trotz der von ihr betonten Fürsorge der Ehefrau die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordert.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel ® Dr.„chalscha Menges