Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 1 StR 544/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
223;
-
m Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Herbert Hp zu: ME, sehoren ar EEE 1925 ir NEED;
wegen Steuerhinterziehung Ucdc
hat der St rafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen. haben:
Bundesricht er Dr: Peetz als Versitzender
Sindesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaassanwalt u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | als Urkunäsbsamter der Geschäftsstelle,
für Rad erlanatı
Auf di.e Revision des Finanzamts Nürnberg-Norä als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Fälle II 1, 5, 5 und 7 der Urteilsgründe betrifft, und im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, aueh über die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Nebenkläger greifi das Urteil in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfange mit der Sachbeschwerde an,
Der Angeklagte hat als Angestellter des Finanzamts Nürnbers-Nord auf die Lchnsteuerkarten des inzwischen verstorbenen Verkaufsleiters SEE Freipeträge eingetragens für 1951 DM 135.103,-, für 1952 DM 17.661,-, für 1955 DM i4.796.- und für 1954 DM 15,845,-. Das Finanzamt errechnete später als Freibeträge für 1951 DM 5.494,55; für 1952 DM 4.708,- und für 1953 IM 4.472,-5 für 1954 fehlt eine Angabe im Urteil. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er diese Freibeträge auf Grund der Belege des SCHE -ichtis errechnet habe. Die Strafkammer hält dies trotz erheblichen Tatverdachts nicht für widerlegbar. Anr dererseits führt sie bei der Würdigung der früheren Geständnisse des Angeklagten unter anderem aus, daß er die Steuer-
karten von Zw .nä von KEE Hei sich vehielt, "um sie, weil er wußte, daß die Beträge zu hoch waren, einer Kontrolle durch das Finanzamt zu entziehen und eine Entdeckung seiner Machenschaften zu verhindern", Damit ist aber der .. Vorsatz der Steuerverkürzung festgestellt. Das Urteil leidet deshalb in dieser Hinsicht an einem Widerspruch. Ein Schreibfehler, wie der Angeklagte meint, scheidet nach der Sachlage aus.
Das Urteil ist deshalb in dem von dem Webenkläger beantragten Umfangs aufzuheben. In der neuen Verhandlung
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‚gung das weitere Vorbringen der Revisıon zı
hat die Surafkammer Gelegenheit, bei der Bsweiswürd:
tigen,
Dr, Peetz Mantel ‘ Werner
Dr.Schalscha - Menges