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BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 1 StR 528/56

1. Strafsenat

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1 StR _ 528/56

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Im Na m en des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Karı W EEE au: Tu, geboren arı EEE 1905 i: CE.

wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel: Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20; September 1956...

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels; an das Tand-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, den die Strafkammer wegen fahrlässigen Falscheids an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt hat, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg. Be

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von etwa sechs Morgen Ackerland und Weinbergen. Er wurde am 3. März 1955 zur Leistung des Offenbarungseides dem Amtsgericht Ingelheim vorgeführt. Zu diesen Zeitpunkt war bezüglich sämtlicher im Eigentum des Angeklagten stehender Grundstücke das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer beantwortete Frage 14 des Vermögensverzeichnisses (Besitzen Sie ein Hausanwesen oder andere Grundstücke? u.s.w.) dahins "ca 4 Morgen Ackerland, die mit einer Grundschuld über 25.000,-- RM belastet sind. Bezüglich dieser Grundstücke ist die Zwangsversteigerung beantragt." Er leistete hierauf den Offenbarungseid,

In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte ein, es seien noch weitere zwei Morgen Acker- und Weinbergland auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen, die er 1932 erworben habe. Den Kaufpreis habe sein Bruder Friedrieh bezahlt, der die Grundstücke seitdem auch bewirtschafte und nutze. Aus diesem Grunde, so brachte der Beschwerdeführer weiter vor, habe er sich ihrer bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses, die für ihn sehr überraschend gekommen sei, nicht mehr erinnert.

Die Strafkammer hat diese Einlassung als nicht widerlegt angesehen. Sie führt an einer anderen Stelle der Urteilsgründe aus: "Soweit hiernach das Vermögensverzeichnis

unrichtig ist, kann ein wissentlich unä willentliches Handeln des Angeklagten vernünftigerweise schon deswegen nicht angenommen werden, weil der gesamte Grundbesitz ohne weiteres aus dem Grundbuch ersichtlich war." Der Tatrichter ist jedoch der Überzeugung, daß die unrichtige Beantwortung der Frage 14 in jedem Fall auf einer Nachlässigkeit des Angeklagten beruhe, die ihm zum Vorwurf gereiche. Er würde sich, so führt die Strafkammer aus, bei Anwendung der Sorgfalt, die nach den Umständen geboten und dem Angeklagten nach seinen Anlagen und Fähig: keiten auch ohne weiteres möglich gewesen sei, der restlichen Grundstücke unzweifelhaft erinnert haben. Diese mehr oder minder formelhafte Wendung genügt bei der gegebenen Sachlage nicht, um ein fahrlässiges Verhalten

des Angeklagten zu begründen (vgl R6St 57, 234; 63, 370). Die Strafkammer hält für unwiderlegt, daß sein Bruder den Kaufpreis bezahlte und die Grundstücke seit langen Jahren bewirtschaftete, Danach hatte der Angeklagte seit geraumer Zeit mit diesen nichts mehr zu tun. Die Verurteilung wird auch nickt durch die weitere Erwägung getragen, der Beschwerdeführer hätte bei Zweifeln über die Rechtslage hierüber den Richter, der den Offenbarungseid abnahm, befragen müssen. Denn solche Zweifel hat das Landgericht nicht festgestellt. Im Anschluß an die Ausführungen über das schuldhafte Nichterinnern erklärt die Strafkamner; "Es hat eher den Anschein, als sei der Angeklagte in Verkennung der wirklichen Rechtslage der Meinung gewesen, die fraglichen Grundstücke stünden auch von Rechts wezen

seinem Bruder zu."

Nach alledem muß das Urteil aufgehoben werden.

Fi

4A -

In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen geltend zu machen:

Dr. Peeiz Mantel Werner Dr, Schalscha “ Menges