Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 1 StR 481/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 481/56 222
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InNanmen des Telikes In der Straisache gegen
die Hausfrau Elly ; geborene FT ‚ aus DD äücrf, eboren "am 192} in
wegen fortgesetzten Betrugs Udo
hat der 1. Strafsenat es Bundesgerichtshats in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Beetz als. ‚Vorsitzender, Bundesrichter Mantel. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.. Schalscha
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Nberstaatsanwalt Dr. m als Vertreter der un esanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
. für Recht erkannts Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juli 1956 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Tandgericht hat die Angeklagte wegen fürtgesetzten Betrugs. begangen teils durch falsche Angaten über ihre Vermögensiage {Fallgruppe IY der Urteilsgründe)}, teils durch stillschweigende Verspiegelung von Zahlungswiliigkeit und - fähigkeit ‚Fallgruppe V), teils durch Hingabe ungederkier Wechsel und S checks (Fallgruppe VI), zu neun Monaten Gefängnis ve surteilt; aus dieser Strafe und zwei bereits rechtskräftigen Binzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis wegen einfachen Bankrotts ‚hat es eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis gebildet. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestütete Revision bleibt erfolglose. | "ELE
ter Tatrie hier hat in den erwähnten ärei Gruppen von Fällen die äußeren und inneren Merkmale des Betrugstatbestands rechtlich bedenkenfrei festgestellt, Den Schaden in den Wechsel- und Scheckbetrugstaten 'Fallgruppe VI) sieht er chne Rechtsirrtum darin, daß die Warengläubiger durch die Hingabe der dackungslosen Wertpapiere zu einer Stundung veranlaßt wurden, die sie um die in jedem einzelnen Fall noch bestehen-. de Möglichkeit brachte, durch. ‚sofortige Vollstreckung in, von ihnen selbst oder von anderen Gläubigern gelieferte, noc 2 ungepfändete. Waren. wenigstens eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen zu erhalten (UA 18).
u Einer Brörterung bedarf, insbesondere mit Rücksicht auf die Ausführungen, der Revisionsbegründung, lediglich die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich spätestens Ende. Januar 1953 über ihren bevorstehenden wirtschaft-- lichen Zusammenbruch im klaren gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieses Ausgangspunktes des Landgerichts und sieht darin einen Widerspruch mit den Feststellungen des Urteils über den Geschäf tsumsatz der Angeklagten in den Monaten Dezember 1952 und Januar 1955; der Unsatzvückgang im Februar 1953 dürfe für den Blickpunkt der Ange-
k.agsen Ende Januar 1953 nichs mehr herangez ‚geü werden; frükesiens Ende Februar 1953 have Ale Angeklagte üls Abwäris. entwicklung ihres Geschäfts in ihrer voilen Tragweise erken.. nen können; daher seien diejenigen Fälle aus den Grugpen Yound Vi des Urteils, in denen die Angeklagte Bestellungen bezw. Wechsel- und Scheckhingaben im Februar 1953 getätigt habe, zu Unrecht in die fortgeset ;zte Betrugstat einbezogen worden. ER .
Die Beanstan adung der Revision ist unbegründetz sie bemüht sich zu Unrecht die Umsatzzahlen der Monate Dezember 1952 und Januar 1953. in den. Vordergrund der Betrachtung | zu rücken , ur nd LäRt die ins einzelne gehenden weiterer. Peststel! ungen des Landgerichts über die Entwicklung de Geschäfts der Angeklagten 3m ganzen unberücksichtigt. Diene ergeben folgendes;
Das mit dem geringen Anfangskapital von 2 8N4 DM in Waren im Oktober 1951. gegründete Damenkonfekt:! .onsgeschäft ‚der Angeklagten mußte im April 1952 in andere Geschäftsräume umziehen, wobei. erhebliche geldliche Aufwenäungen
.ü Verpflichtungen entstanden und ein empfindlicher Um- e Satarückgang von äurchschni ttlich bisher 20 900 DM auf nun mehr 8 9.000 DM im Monat eintrat. Im Novenber 1952 brach-- tee in Schaufensterumbau und. die Neuanschaffung eines Personenkraftwagens weitere Verpflichtungen in Höhe von zusammen 9 000 DM. Bereits im Herbst 1952 geriet die Angeklagte in erhebliche Zehlungsschwierigkeiten. Es kam zur Zwangsvoll- ‚streckung und zu Wechsel- und £ Scheckprotest en. Am 25. November 1952 wurde erstmals fruchtlos gepfändet: am 19 Dezember 1952 wurde der Angeklagten die erste Ladung zum Of» fenbarunsseid (für den 9, Jamuar 1953) zugestellt, dis sich
an
alierdings durch Befriedigung der betreibenden Gläubigerit
age vor dem Eidestermin erledigte, Bereits am 2%. Jawar 1953 wurde sie erneut zur Eidesieistung geladen, vermochte aber durch Nachweis der Zahlung am Terminstage abermals üis Eidesleistung abzuwenden. Jedoch war die erstimalige Ladung zum Offenbarungseid den Fläubigern bekannt geworden. Diese drängten seitdem auf Zehlung und waren nicht mehr ohne weiteres bereit, mit Zehlungsziel zu liefern. Der
durch Übereignung des neuen Personenkraftwagens gesicherte
Kredit der Angeklagten bei der Städti schen Sparkasse AED
Ze Höhe von 4 160 IM war Ende Januar 1953 im wesentlichen ausgeschöpft; weitere Bankkonten und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Die Angeklagte wußte, daß Auskunfteien schlechte Beurteilungen über ihre geschäft liche Lage erteilten. Unter diesen Umständen kann dem Anwachse en “ Umsatzes im Weihnachtsmonat Dezember 1952 auf vund
. COd IM ımso weniger Bedeutung. Mean, aid RE genksinen dem Dezembermonat des Vorjahres um fast 12 G00 DM zurücz- ‚ne Januar 1953 fiel er auch bereits wieder auf rund
a7 sog Dit zurück. eng an,
Wenn bei solcher Gesamtlage das Landgericht sngenommen hat, spätestens Ende Januar 1.9553 sei sich die Angeklagte über den bevorstehenden geschäftlichen Zusammenbruch - im klaren gewesen, so ‚kann‘ das nicht als widerspruchsvoll bezeichhei werden. Die Wendung im angefochtenen Urteil, "während ihr Ges chäft. won Monat zu. Monat, ‚schlechter ging" (UA 12), ist Zwar, wenn nur die Umsabzzahlen berücksichti gt werden,
ungenau, als ‚Gesamtibetrachtung der Geschäftsentwicklung aber
rechtlich nicht zu ‚beanstanden und als solche ersichtlich ‚gemeinv. Es kann auch nicht mißbilligt werden, daß der Tatrichter roch einen Blick auf die weitere Entwicklung des Ge-
schäfts der Angeklagten ab Februar 1953 geworfen hat. Das wär
nur dann ü ınzulässig, wenn Umstände eingetreten wären, dis
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rür die Angeklagte Ende Januar 195% noch nicht vorausseh-. bar weren. Diesen Gesichtspunkt nimmt die Beschwerdeführer!n für den Umsatzrückgang im Februar 10953 auf 8 600 IM in Anspruch, Sie muß aber selbst einräumen, "daß in der Zeit nach Weihnachten die Konjunktur bekanntlich eine Dänpfung erfährt" (S A der Rev.Begro!; so daß ihr der Unsaizrück-Bang im Februar, selbst unter Berüc ‚ksichtigung des Jamarerfolgs, nicht völlig unerwartet kommen konnte. Ührigens. hat sie der ab. März 1953 wieder gestiegene Umsatz (März 14 281 DM, April. 13 444 DM) auch nicht mehr revten können. Die Gesamtentwioklung. führte ab: Februar 1953 — und zwar ersichtlich : in zwangsläufiger Auswirkung der * bereit im Jana r be stehenden Geschäftslage - so schnell bergab, daß die Tests tellung des Landgerichts, die Angeklagte sei sich Ende Januar 1953 über die Unhaltbarkeit ihres Geschäfts im klaren gewesen, dadurch eine Bestätigung erfährt, Am 20. Februiar 1953 erging erstmal ig Haftbefehl im Offen harungse ids-- verfahren gegen die Angeklagte, dem am 27. Februar 1953 ein euetier, am 15. März 1955 ein dritter folgte; am 20. März
953 wurden weitere zwei, im April 1955 weitere vier Haftberehle gegen sie erlausen. Ihre Bemühungen, durch. betrügerische Bestellungen mit Zahlungsziel Waren herei inz ubekommen und dadurch ihren Umsatz zu steigern, andererseit us durch Hingabe ungedeckter Wechsel "und Schecks Stun ndung ihrer Ver-Äflichtungen: zu erreichen, konnten an endgültigen Zu san. menbruch nur noch hinausschieben. Am 22. Mai 1953 stellte, sie ‚Antrag auf Eröffnung des Tergleiohsverfehrenst sie schätste ihre Schulden damals selbst auf 70 600 DM, in Wirklichkeit betrugen sie sogar 100 000 DM. Der Antrag wurde abge-. lehnt und am 5. Juni 1953 das Anschlußkonkursverfahren erö
Bei solchem Sachverhalt kann die zusammenfassende Festsiellung des Tandgerichts (UA 25 f),
"Sämtliche Betrugshandlungen beruhen auf einem Einheitsvorsatz der Angeklagten. Wie be reits ausgeführt worden ist, sah die Augeklagte spätestens Ende Jamuar ı953 ein, daß der Zusammenbruch ihres Geschäf:s nicht mehr aufzuhalten war, Ihr Ziel war es jedoch, der. Zu-- sammerbruch unter alien Umsvärden möglichst weit hinaussuschieben. Zu diesem Zweck gab sie noch im Februar 1953 und in den folgenden Monaten Bestellungen auf, obwchl sie damit rechnete, ihre Gläubiger höchstens teilweise befriedigen zu können, und zahlte mit Wechseln und Schecks, obwohl sie keine Deckung hatten und auch nicht zu erwarten war, daß zur Zeii der Fällig-
‚keit Deckung vorhanden sein wer wdect.
aus Rechts gründen nicht. beanstandet werden. Auch der Schuldsp ru uch im übri ‚gen und die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision der Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Dr.Peetz Eu Mantel Werner . Dr.Schalscha = Br. Hengsberger