Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 1 StR 309/57

1. Strafsenat

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°237 002 ruf

In Namen des Volke

un

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Georg CB zus EB (Lanikceis ; — ); ‘ort geboren or ED 329: zur Zeit in Unter-

‚suchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge rafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom

hat der i. St 1. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkünäung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsn telle,.., für Recht erkannt: | |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des “ Schwurgerichts bei den Landgericht Regensburg vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer ‚Verhandlung und entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

> deutlich vernehmbaren "schärferen" Tone zu dem bei der u “ stehenden Angeklagten: "Halt, ich hab’ was zu reden mit Dir", ..

tür, stehen blieb und ohne etwas zu sagen mit der rechten Hand

hielt und dann zurückstieß", Das Schwurgericht ist der Ansicht, .

Gründe§

wen antenne am —

Am 24. Juni 1956 war in der Gastwirtscheft Ip in PO : EEE: =: iem v.=: der Angeklagte und der Landwirtssohn Johann EB ziüischen deren Familien seit einigen Jahren Streit bestand. teilnahmen, Kurz nach Mitternacht kam es zwischen beiden zu Tätlichkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte dem Johann SEE einen lesserstich versetzte, der dessen . Tod innerhalb weniger Minuten herbeiführte.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung . mit Todesfoige zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt Beine auf äie Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision . hat Erfolg. |

. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte an der Haustür der wirtschaft und unterhielt sich kurz mit Leni’ >. E ‚als Johann | austreten wollte und dem lä ädchen zurief: "Geh, weg!" Nachdem dieses zur Seite getreten wer und Johann Se im Freien seine Notäurft verrichtet hatte, sagte er "in einem, :

. 5 5 trat dann auf den Beschwerdeführer zu, der an der Haus- "den entgegenkommenden SE vorn em Hals packte, kurz festes habe in jenem Zeitpunkt kein gegenwärtiger rechtswidriger

Angriff des Johann SEE vorgelesen; es sei noch keine gegenwärtige Gefahr begründet gewesen, die eine unverzügliche Abwehr

erforderlich gemacht hätte, Im weiteren Verlaufe habe sich dann, wie das Schwurgericht ferner annimnt, eine "Rau: entwickelt, in der"sich Angriffs- und Abwehrhandlungen aneinandergereiht"hätten; solche Handlungen könnten aber ni. echt. als "Notwehrhandlungen' engesehen werden.

zs kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei Beginn der Tätlichkeiten in wenigstens vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, Dabei könnte es im übrigen nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer Angst vor seineu Gegner haite, sondern darauf, ob er annahm, Johann SB verie | ihn sofort angreifen. Jedenfalls tmt in dem Augenblick, =; als er das ilesser zog, eine Unterbrechung der Rauferei ein.

Der Beschwerdeführer warnte seinen Gegner, weiter zu kämp een. Beide beschimpften sich dann gegenseitig , bevor SW auf en ‚den 2 m entfernt stehenden Angeklagten zutrat. Wenn das | Schwurgericht ausführt, "Anhaltspunkte dafür, daß der An-I. geklaste im Verlauf der Rauferei zu erkennen gegeben hat, . daß.er den Willen zur Fortsetzung des Kampfes aufgegeben habe," hätten sich nicht ergeben, so steht das nicht im #in-, klang mit den übrigen Feststellungen. Solche Anha ıltspunkteliegen darin, daß der Beschwerdeführer das Messer nicht heimlich zog, sondern seinen Gegner, der die Waffe in den Händen des Angeklagten sah, warnte und ihm zurief:s "Geh wir net her!" Das Schwurgericht hatte zu prüfen, ob. N als er trotzdem au? Georg CB zutrat, diesen angreifen wollte oder ob der Beschwerdeführer sich nicht mindestens angegrifien glaubte. Diese Prüfung hat das Schwurgericht unterlassen, weil ‘es ie Unterbrechung der Rauferei nicht berücksichtigt hate 2

Das Urteil ist hiernach aufzuheben.

Dr. ?Teetz Hantel Werner

Hübner Dr. Hengsberger