Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 109/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2240 035

ImNamen des Vulkes. Ia der Strafsache

gogen d chaniker Wilhelm & ee gebsren am 934 G j

wegen fahrlässiger Tötung uU. N

hat der 4. Strafsenat des Bundesgeriektahofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme “ “ als Vorsitzende, Bundesrichter DLrT.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert R Bündesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr .Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr ED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellteri

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkanntsz

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ° der Großen Strafksmmer Recklinghausen des Land- &erichts in Bochum vom 156. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-. wiesen,

Von Rechts wegen

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I, Am Abend des 2. November 1955 gegen 18.15 Uhr — es war bereits dunkel -— fuhr der Angeklagte in Recklinghausen-Suderwich mit einem Opel-Kombi-Wagen durch die Schulstraße, die vor der von Links her einmündenden Straße "im Passkamp" mehrere 160 m geradeaus verläuft. Kurz vor dieser Abzweigung stieß er mit seinem Wagen die Bergmannsfrau yaula TOD unä ihren achtjährigen Sehn, welche die Fahrbahn von rechts her überqueren wellten, so heftig an, daß beide schwer verletzt wurden. Der Eanbe starb an einem dabei erlittenen Schädelbrueh mit inneren Blutungen,

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Der Angeklagte fuhr nach den näheren Feststellungen des Igandgerichts mit abgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von 65 kmh. Die beiden Fußgänger hatten vom rechten Bürgersteig her die Fahrbahn betreten und waren auf ihr 3 bis 4 Schritte nebeneinander gegangen, als sie vom Fahrzeug des Angeklagten erfaßt würden. Dieser bremste zwar, als er ihrer — nach seinem Vorbringen erst/etwa 6 m — gewahr geworden war, und versuchte außerdem, links an ihnen vor- rn, beizusteuern. Es gelang Akm gber: ugeht. mehr, den Zusammenstoß, „4

zu vermeiden. Seine Brensspur "yeirug bis zum Stillstand sei- ES . nes Wagens 19,6 m, bis zür Anprallätelle etwa 9 m, Auf Grad 2 der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der auf eine Sekunde. 5 18 bis 19 m.entfielen, und der erwähnten Bremsteilstrecke Rei von 9 m (Beginn 'der Bremsspur bis zum Zusammenstoß) errech- „3 net die Strafkammer, daß der Angeklagte in dem Augenblick, er als Frau TEE und ihr Sohn die Fahrbahn betraten, noch.

mindestens 36 bis 40 m entfernt gewesen seiy denn er habe & bis zum Unfallort außer der Bremsteilstrecke von 9 m eine nr zusätgliche Strecke während einer Zeit durchfahren, die er als ri

Schrecksekunde und als Bremsansprechzeit benötigt habe. In derselben Zeit, in der er die so errechneten 56 bis 40 m

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zurückgelegt habe, hätten die Fußgänger dıe bis zur Anstoß. stelle führenden 3 bis 4 Schritte getan.

Trotz dieser Überlegungen und Berechnungsn geht die Strafkamnmer ausdrücklich ven der Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten aus, er habe die Frau und das Kind erst 5 bis 6 m vor sich gesehen. Diese späte Wahrnehmung habe auf mangelhafter Beobachtung und seiner zu hohen Geschnindigkeit beruht. .

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II» 1> y wit Brtoig maoht die Revision geltend, daß diese Ausführungen des Landgerichts nicht widerspruchsfrei sinä. Wenn der Angeklagte die Fußgänger erst auf 5 bis 6 bemerkte, bleibt unerklärlich, was ihn veranlaßt haben könnte, bereits aus einer größeren Entfernung zu bremsen, Denn das muß er getan haben, da schon seine Bremsspur bis zur Anstoßsteile mehr als 5 bis 6 m betrug, nämlich 9 m lang wars Überdies ist die Überlegung der Strafksmmer, dem Angeklagten sei eine Schrecksekunde und eine Bremsansprechzeit zuzubilligen, nur auf Grund der Annahme sinnvoll, daß er. Bereits vor Beginn dieser, wenn auch kurzen Zeitspanne ein Hindernis in seiner Fahrbahn wahrgenommen hat, das geeignet war, bei ihm einen Schrecken auszulösen und ihn zum Bremsen zu veranlassen, Dieses Hindernis konntenbegreif.- licherweise nur die Opfer des späteren Unfalls sein. Dana aber muß der Angeklagte sie bereits bei Beginn der Schreoksekunde, also nach der eigenen Berechnung der Strafkammer aus etwa 36 bis 40 m wahrgenommen haben,

Die Feststellungen des Landgerichts lassen sich demnach nicht miteinander in Einklang bringen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteiis, der zu seiner Aufhebung führen muß, Ob er außerdem auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, wie die Revision außerdem rüst, braucht bei diesem Ergebnis nicht eröriert zu werden.

2.) Für die Beurteilung der Frage nach der Schulä des Angeklagten an dem Unfall kommt es u.a., wovon die S;rafkammer an sich zutreffend ausgeht, wesentlich darauf an, op er seine Geschwindigkeit seiner Sichtweite angepaßt hatte, äch, db er nur so schnell gefakren wer, daß er vor einem, wenn für ihn auch unerwarteten und plötzlichen Hindernis halten konnte. Denn jeder Kraftifehrer muß euf öffentlichen Straßen immer mit solchen Hindernissen rechnen (RGSt 76, 71, 73). Ist es doch eine Erfahrungstatsache, daß sich, sei es infolge eines unabwendbaren Zufalls oder infolge irgendwelchen Verschuldens jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art auf der Fahrbahn »efinden können (BEHSt 2, 188). Das gilt jedenfalls insoweit, als es sich wm Hindernisse in dem noch nicht einsehbaren fell der Fahrbahn handelt, die beispielsweise bei Nacht plötzlich am Ende der Reichweite der Scheinwerfer des Zraftfahrers auf.- tauchen. Daraus folgt, daß jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die

„jeweils einsehbare‘ Strecke der Fahrbahn (3 StR 43/52 em

15. Mai 1952 in VRS 4, 423: 5 StR 74,52 vom 20. November 1952 in VRS 5, 44). Der Anhalteweg eines Kraftfahrers

setzt sich immer aus den Wegstrecken zusammen, die er während einer Reaktions- und Bremsansprechzeit urd währsad der Dauer der Bremswirkung zurücklegt. Der einem Fahrer zuzubi)..

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ligende Bremsweg verlängert sich, wenn ihm ein Hindernis x begegnet, mit dem er nicht zu rechnen braucht, um eire u weitere Teilstrecke, die auf eine ihm dann zugutezuhaltende, .z Schrecksekunde entfällt. |, he a

3.) Die Sichtweite eines Kraftfahrers hängt bei Dunkelheit von der Reichweite seiner nach vorne leuchtenden Scheinwerfer ab, wenn diese die alleinigen Lichtquellen für dıe Beileuch;ung der Fahrbahn sind. Tie Sichtweite kann aber dann erößer sein, wenn noch andere Lichtquellen außernalp des

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Fahrzeugs die Fahrbahn zusätzlich erhellen. Für die Beleuc:.- tungsverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit ist die Feststellung des Lsndgerichts bedeutsam, daß die Schulstraße, durch die der Angeklagte. fuhr, - im Gegensatz zu dem sonstigen spärlichen Lampenlicht — an der Unfallstelle durch die Schaufensterbeleuchtung zweier Geschäftshäuser beiderseits der Straße ausreichend erhellt war. Trotzdem meint das Tandgericht, der Angeklagte habe eine sichere Sicht

nur bis zu der 26 m weitreichenden Strahlkraft seiner Abblendlichter gehabt. Mit einigem Hecht beanstandet die Revision die Auffassung der Strafkanner, auf die zusätzliche Beleuchtung der Fahrbahn aus den Geschäftshäusern komme es für die Beurteilung des Unfallgeschehens nicht an. Allerdings konnte die Reichweite seiner Fahrzeugleuehten dadurch “nieht verlängert werden. Jedoch wurde die Weite seiner Sieht auf den vor den Schaufenstern ausreichend erhellten Ort des "späteren Unfalls nicht urwesentlich vergrößert. Denn ihn konnte er offenbar schon aus einer weiteren Entfernung überblicken, als es ihm seine Abblendlichter allein gestattet hätten,

Trotzdem ist es nach dem Unfallhergang durchaus mög. lich, daß die beiden Fußgänger die erleuchtete Straße in einem Augenblick betraten, als der Angeklagte sich der Unfallstelle schon so weit genähert hatte, daß er bei seiner Geschwindigkeit und mit Rücksicht auf die ihm etwa zuzubilligende Schrecksekunde und die jedenfalls benötigte Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht mehr vor ihnen halten konnte. Fahrlässig hät te er freilich auch in diesem. Fall dann gehandelt, wenn seine Geschwindigkeit der dureh die Schaufensterbeleuchtung möglicherweise verstärkten “ Sicht nicht angemessen war. Im Gegensatz zur Meinung der Revision wird die Strafkammer dabei davon ausgehen müssen,

daß der Angeklagte dann, wenn die Fußgänger für iln unvorhersehbar die Fahrbann betraten, eine gewisse Zsit benötigte, bis er sachgemäß reagieren konnte, und daß bis zur Wirkung seiner Bremsen außerdem eine bestimmte, wenn auch kurz zu bemessende Reaktions- und Brensansprechzeit verging, die je nach der Persönlichkeit des Fahrers und der Beschaffenheit seiner Brememisgs verschieden Tang sein kann.

Krumne Sauer Seibert

Hoepner Lang-Hinrichsen