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BGH Entscheidung vom 28.03.1957 – 4 StR 444/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 064

4_StR 444.56

IimNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Mulkereidirekt inrich 55 MEERES aus dB, PER 1899,

dort geboren am

wegen fahrlässiger Tötung u.A.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krunme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof,.Dr.Lang Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Oüberstaatsanwalt meer bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

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Auf dis Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenkläger Gustav Di und Gerda F wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vcm 28. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Bew hetrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver--

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückver.- wiesen. "

Von Rechts wegen

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Gründe3

Io Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Walter Beim von der Anklage, sie hätten durch ein und dieselbe Handlung fahrlässige Tötungen und fahrlässige Körperverletzungen begangen, freigespr. chen. Hinsichtlich Beim ist das Urteil rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des ITandgerichts fuhr der An geklagte am 29, Mai 1955 (Pfingtsonntag) in seinem Personen wagen, Marke Mercedes, in Begleitung seiner Ehefrau, seiner beiden Kinder und einer Bekannten auf der Bundesstraße 51 vom Dümmersee her in südlicher Richtung nach Osnabrück.

Ihm kam u.a. der von Walter Bei. gelenkte, ebenfalls

mit fünf Personen besetzte Kraftwagen, Marke Opel: Rekord, entgegen. Die mit Rauhasphalt befestigteStraße, an deren Seiten Sommerwege verlaufen, war 8,25 m breit. Beide Fahr: zeuge fuhren mit einer Geschwindigkeit von mindestens 79 km/h. Gegen 18.45 Uhr stießen sie in der Nähe der Ortschaft Bohmte auf gerader, übersichtlicher Strecke zusammen, Dabei kamen eine Tcechter des Angeklagten sowie zwei Insassen des ande-- ren Wagens ums Leben; weitere sieben Personen, darunter auch die beiden Fahrer, wurden, zum Teil schwer, verletzt.

Der Unfall ereignete sich, als der Angeklagte dicht hinter zwei Radfahrern dahinfuhr, die entweder ganz rechts am Straßenrand oder auf dem Sommerweg nacheinander fuhren, und sich anschickte, sie zu überholen. In diesem Augenblick bog der hintere der beiden Radfahrer infolge einer Pendelbewegung nach links in die Fahrbahn und beschrieb dabei einen Bogen von etwa 0,50 bis 0,75 m Weite. Dadurch veran-Laßt, steuerte der Angeklagte seinen Wagen in einem Winkei von etwa 30° schräg nach links und. geriet etwa 0,70 m über die Mitte der Fahrbahn auf deren linke Seite. Der dicht an der Straßenmitte entgegenkommende Persrnenwäagen Beim «EB; - dieser hatte, hinter einem anderen Perscnenwagen

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fahrend, auf eine Gelegenheit gewartet, überhclen zu können _ wurde zwar abgebremst und nach rechts gezogen, trotzden aber noch vom Fahrzeug des Angeklagten erfaßt:

II. Tie Revisionmrichten sich gegen die Freisprechung des Angeklagten.

1, Auf die Verfahrensrüge des Nebenklägers Gustav DEE braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil infolge sachlich-rechtlicher fehler aufgehoben werden muß.

2. Die Strafkammer begründet den Freispruch des Angeklagten damit, daß ihm das plötzliche Hinüberfahren auf die linke Straßenseite nicht zum Vorwurf gemacht werden könne; denn dabei habe es sich möglicherweise um eine durch das plötzliche Seitwärtsschwenken des Radfahrers ausgelöste "Reflexbewegung" gehandelt, die der Kontrolle der Vernunft entzogen und daher nicht schuldhaft gewesen sei; es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte durch seine Fahrweise schuldhaft in eine nicht mehr zu meisternde Verkehrslage hineingeraten sei (UA S 9). Mit einer plötzli-. chen so weit ausholenden Linksbewegung des Radfahrers habe er nicht zu rechnen brauchen. Deshalb habe er die Möglichkeit eines Unfalls nicht vorhersehen können (UA S 12).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Strafkammer insoweit unbedenklich sind, als sie in der Ausweichbewegung des Angeklagten, für sich betrachtet, keine vorwefbare Verkehrswidrigkeit sieht. Nicht fehlerfrei sind jedenfalls die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das vorausgehende Verhalten des Angeklagten ebenfalls für nicht sicher fahrlässig wertet. Der Angeklagte war den Feststellungen der Strafkammer zufolge mit der linken Seite seines 1,65 m breiten Wagens bei einem Seitenabstand von 1,509 m von der rechten Fahrbahnkante nur knapp einen Meter von der Straßen-

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mitte entfernt. Der Wagen Bes, der eine Gelegenheit suchte, den ihm vorausfahrenden Pkw zu überholen, fuhr mit den linken Rädern- dick; an der Straßenmitte (UA S 4), sc daß der seitliche Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nur "wenig mehr als einen Meter" betrug (UA 3 11). Diese für den Angeklagten erkennbare Verkehrslage hätte er rechtzeitig berücksichtigen müssen, jedenfalls in dem Augenbiick, als er sich anschickte, die Radfahrer zu überholen. Bei einer Ge-

schwindigkeit von 70 km/h kamen sich die begegnenden Fahrzeuge

in jeder Sekunde um rund 39 m näher, Bei dem kleinen Seitenabstand der beiden Wagen mußte schon jedes geringe Abweichen von der Fahrtrichtung angesichts der erheblichen Geschwindigkeit aller Voraussicht nach dazu führen, daß der Angeklagte in die Fahrbahn Blbs geriet. Dieser konnte die Gefahr nicht so schnell erkennen und entsprechend reagieren, wenn man bedenkt, daß beide Wagen etwa 50 m voneinander entfernt waren, als der Angeklagte die Ausweichbewegung nach links ausführte,. Bei einer Richtungsänderung um 30° nach links in diesem Zeitpunkt war ein Zusammenstoß nach menschlichem Ermessen nicht mehr zu vermeiden.

Auf Seite 19 unten und 11 der UA führt die Strafkammer aus, man würde einen Kraftfahrer überfordern und den flüs-- sigen Verkehr zu sehr beeinträchtigen, "wenn man verlangen wollte, daß jeder Kraftfahrer angesichts zu überholender Radfahrer bei der geschilderten besonderen Verkehrslage seine Geschwindigkeit so herabmindern müsse, daß er noch so unerwartete und unvermittelte Bewegungen der Radfahrer

gefahrlos parieren kann", Die Strafkammer hat aber übersehen,

daß auch dann, wenn der Radfahrer eine sich in den Grenzen des Üblichen haltende Pendelbewegung nach links ausgeführt hätte, der Angeklagte in so knappem Abstand sowohl nach rechts zum Radfahrer wie nach links zu dem begegnenden fahrzeug BB: sein Fahrzeug hätte hindurchsteuern müssen, daß mit größter wahrscheinlichkeit bei der eingehaltenen

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Geschwindigkeit ein Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Angeklagte wäre auch bei einer geringeren Seitwärtsbewegung des Radfahrers, mit der er nach der Erfahrung des täglichen Lebens im Rahmen des Normalen hätte rechnen müssen, geradezu in einen Engpaß ,hineingefahren. Mit seitlichen Kichtungsänderungen und Schwankungen des Radfahrers mußte er umso mehr rechnen, als dieser vor allem infolge

der hohen Geschwindigkeiten der Kraftfahrzeuge auf der Bundesstraße 51 unsicher werden konnte, Die Fahrweise des Angeklagten beschwor die hohe Wahrscheinlichkeit eines Zusammenstoßes mit Dem herauf und war von vornherein gewagt und unvorsichtig. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Fahrer hätte in diesem Augenblick vom Überholen der Radfahrer Abstand genommen. Es wird Aufgabe der Strafkammer sein zu beurteilen; ob der Angeklagte dlesen in aller Regel an jeden Fahrer zu stellenden Anforderungen nach seinen persönlichen Verhältnissen hätte gerecht werden können.

3. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer außerdem Geiegenheit haben, den genauen Abstand zu ermitteln, in welchem die Radfahrer von der rechten Seite des Wagens des Angeklagten fuhren. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts betrug er zwischen der rechten Begrenzung des Pkw und der "Fahrlinie" der Radfahrer 1,50 me Offensichtlich meint die Strafkammer unter "Fahrlinie" der Radfahrer die Fahrspur der Räder. Dann aber muß der Abstand von dem Radfahrer um so viel geringer gewesen sein, als sein Körper nach links über seine Fahrspur in die Fahrbahn hinein-

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ragte, also etwa 30 bis 50 cm. Dann hätte sich der Abstand

des Fahrzeugs des Angeklagten vom Radfahrer noch weiter vermindert.

Krumme Sauer Seibert

Hoepner Zang-Hinrichsen

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