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BGH Entscheidung vom 28.03.1957 – 4 StR 2/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_S3R_ 2/57

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Winzer und Weinkommissionär Hugo K MB aus ED, dort geboren an iM. 1902,

wegen fahrlässiger Tötung u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesriehter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Überstaatsanwalt EEE bei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. November 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Fu Paul) Pen.

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§§ 222, 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB) zu B Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in deren Begründung er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils behauptet. °

Seiner Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 15. Juli 1956 etwa um 21,15 Uhr, als es schon stark dänmmerte, fuhr der Angeklagte mit seinem Opel Rekord in Trier aus Richtung Schweich durch die Zurmaienerstraße mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h. Die trockene und wenig belebte Fahrbahn verlief zunächst in einer Breite von 10 m geradeaus,ging dann an einer Stelle, wo beiderseits Seitenstraßen einmündeten, in eine Rechtskurve über und wurde unmittelbar anschließend um 4 m schnaler. Auf diese Verengung wies 50 m vorher ein Warnschild rechts neben der Fahrbahn hin, das der Angeklagte allerdings in- ‚folge ungenügender Aufmerksamkeit nicht wahrnahm,. Da seine Geschwindigkeit zu hoch war, gelang es ihm nicht, seine Pahrtrichtung dem Verlauf der Kurve anzupassen. Er geriet an den linken Straßenrand und mit den linken Rädern au? den Gehsteig. Dort fuhr er noch etwa 25 m weiter, wobei die rechten Räder mit der Innenseite zeitweise am Bordstein entlang schleiften. Auf dem Bürgersteig erfaßte er den zu Fuß entgegenkommenden Kaufmann DEM Dieser erlitt u.a. einen Schädelbasiskruch, an dessen Folgen er etwa 1 Stunde später starb. Drei weitere in der Nähe gehende Personen konnten sich nur dank ihrer Geistesgegenwart zur Seite retten,

Das für den tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten sieht die Strafkammer darin, daß er seine Geschwindigkeit, die bis zum Warnschild nicht zu beanstanden gewesen sei, nicht spätestens von da ab so ermäßigt habe, daß er die vor ihm liegende Kurve ordnungsgemäß hätte durchfahren können. Daß er sich einer Kurve nähere, habe er als im wesentlichen ortskundiger Fahrer gewußt, wenn ihm auch deren genaue Lage nicht bekannt gewesen sei. Auch dann, wenn man von seiner unwiderlegten Einlassung ausgehe, er sei von den Scheinwerfern eines anderen Fahrzeugs geblendet worden, das ihm aus der schräg von links einmündenden Seitenstraße entgegengefahren sei, bleibe der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn bestehen. Denn er sei, wenn überhaupt, nur für den Bruchteil einer Sekunde geblendet worden und habe, wie er selbst bekunde, daraufhin seine Scheinwerfer spätestens in der Höhe des erwähnten Warnschilds abgeblendet. Obwohl er in diesem zu seinen Gunsten angenommenen Fall (der Blendung durch das andere Fahrzeug) gleichzeitig mit dem Abblenden hätte bremsen können, habe er, wie der Beginn seiner Brensspur erst 36 m nach jenem Schildund etwa 25 m vor der Einmündung der beiden Seitenstraßen (Zeughaus- und Peter-Lambertstraße) beweise, zu spät gebremst. Jedenfalls bleibe seine überhöhte Geschwindigkeit für den Unfall ursächlich. Sie habe mindestens 75 km/h betragen. Das werde u.a. aus der 74 m langen und noch nach Tagen deutlich sichtbaren Bremsspur klar, ergebe sich außerdem aus der Bekundung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, bei der er seine Geschwindigkeit anfänglich auf 65 -— 70 km geschätzt, dann aber die Möglichkeit eingeräumt habe, es könnten auch 75 km gewesen sein. Überdies sei die Straßenführung vor der Unfallstelle, insbesondere bei der herrschenden Dunkelheit, unübersichtlich gewesen. Der Angeklagte sei demnach an unübersichtlicher

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Stelle in grob verkehrswidriger und rücksichtloser Weise zu schnell gefahren und deshalb außer wegen fahrlässiger Tötung wegen eines Vergehens nach §§ 515 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB schuldig zu sprechen.

II. 1.) In ihrem verfahrensrechtlichen Teil macht die Revision geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie habe die Frage nach der Fahrgeschwindigkeit vor der Bremswirkung deshalb unzulänglich geklärt, weil sie hierüber keinen Sachverständigen gehört habez; die eigene Sachkunde der Strafkamer sei für die Beurteilung der Geschwindigkeit unzureichend gewesen, auch aus der Bremsspur habe auf die Geschwindigkeit nicht sicher geschlossen werden können.

Keiner der Gesichtspunkte, auf den die Revision sich zur Entschuldigung des Angeklagten beruft, brauchte der Straf. kammer Anlaß zu sein, einen Sachverständigen zu vernehmen:

a) Auf eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h vor Beginn der Bremsverzögerung hat die Strafkammer nikht,wie die Revision behauptet, allein aus der Länge der Bremsspur (74m) geschlossen. Diese war dafür nur eines mehrerer Beweisanzeichen. Als weiteres führt das Urteil - neben dem schon erwähnten Vorbringen des Angeklagten selbst — die aus der Deutlichkeit der Spuren ersichtliche Stärke des Bremsvorgangs an, der, wenn er noch während und trotz des Entlangschieifens am Bordstein eine so lange Spur hinterlassen habe, tauf eine erhebliche Geschwindigkeit" schließen lasse. Ferner erwähnt das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, der Angeklagte sei mit einer Mindestgeschwindigkeit von 75 km/h gefahren, die Aussagen mehrerer Zeugen, die "quietschende Bremsgeräusche" wahrgenommen hätten, darunter die Aussage |

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eines Zeugen, der als Fahrer desselben Wagentyps ein eigenartiges Motorgeräusch am Fahrzeug des Angeklagten gehört habe, das beim Opel Rekord bei einer . ' Geschwindigkeit zwiscren 79 und 80 km/h auftrete (UA S 4 und 5).

Die Revision übersieht ferner, daß die Strafkammer weder auf Grund eines dieser anderen Beweisanzeichen noch aus der Länge der Bremsspur die Geschwindigkeit genau berechnet, was vielleicht das Wissen eines technischen Sachverständigen erfordert hätte, sondern aus ihnen nur auf eine Mindestgeschwindigkeit schließt.

b) Einen Mangel an eigener Sachkunde der Strafkammer 1äßt ihre Urteilspegründung auch nicht insoweit erkennen, als sie darlegt, dem Angeklagten sei es möglich wesen, trotz der von ihm behaupteten Blendwirkung äurch das von der Seite herannahende Fahrzeug rechtzeitig und wirksam zu bremsen. ! Daß mit Rücksicht auf sein unwiderlegtes Vorbringen geprüft werden mußte, ob er zu solcher Reaktion nach den äußeren Umständen des Geschehens und nach seinen persönlichen Verhältnissen imstande war, hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen (UA S 10 unten 11). Denn sie legt dar, er habe auf die nur ganz kurzzeitige Blendung durch die ihn schräg von links treffenden Scheinwerfer des anderen Fahrzeugs sein eigenes Fernlicht abgeblendet. Daraus ergebe sich seine Fähigkeit, schon in diesem Zeitpunkt zu reagieren und insbesondere auch rechtzeitig zu bremsen. Er habe aber nicht zu der gleichen Zeit, als er abblendete, sondern fahrlässigerweäse « -: später gebremst, nämlich erst, als er, freilich zu spät, erkannte, daß seine Geschwindigkeit übermäßig hoch war (UA S 11). Den Beweis dafür, daß er nicht zeıtig genug bremste, entnimmt die Strafkammer in rechtlich

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unangreifbarer Weise der Tatsache, daß die Bremsspur erst 56 m hinter dem Warnschild und der Stelle begann, an der

er seinem eigenen Vorbringen zufolge durch Abblenden seiner Scheinwerfer auf das ihn treffende Gegenlicht reagierte, nämlich an der Einmündung des rechten, schräg verlaufenden Astes der Zeughausstraße (UA 5 10). Überdies waren die Fragen nach der Reaktionszeit und Reaktionsmöglichkeit des Angeklagten ebenso wie die weitere Frage, ob er, wie er behauptete, geblendet wurde oder nicht, ohne Bedeutung für die Entscheidung nach seiner Schuld. Denn fahrlässig verhielt er sich, weil er, wie die Strafkammer auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung für erwiesen hält, noch zu einer Zeit mit 75 km/h fuhr, als er wußte, daß er sich einer Kurve nähere.

c) Die Strafkammer bedurfte der Mithilfe eines Sachverständigen auch nicht, um zu ermitteln, an welcher Stelle der Straße die Bremsspur begann und wie weit sie von dem Warnschild entfert war. Offensichtlich liegen den einschlägigen Feststellungen des Landgerichts die Zeugenbekundungen des Polizeimeisters WEB zu Grunde, die auf unmittelbaren Wahrnehmungen am Unfallort beruhten (UA S 4). Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer über Jene Stelle und Entfernung riehtet, ist sie im Revisionsrechtszug unbeacehtlich.

d) Was die Revision sonst noch zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge anführt, geht offensichtlich fehl,

III. Die den Schuldspruch angreifenden sachlichrechtlichen Einwände der Revision richten sich in mehreren Punkten gegen die Aimahme der Strafkammer, der Angeklagte habe

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fahrlässig gehandelt. Auch ihnen kann kein Erfolg beschie-Jen sein

1.) Auf eine verkehrswidrig hohe Geschwindigkeit durfte das Landgericht u.a. aus der Länge der Bremsspur schließen. Die Bremsspur ist das Mindestmaß der Strecke, die selbst bsi etwaiger Zubi.lligung einer Schrecksekunde, einer Reaktions- und Bremsanspruchzeit in jedem Fall der Berechnung des Bremsweges zu Grunde gelegt werden muß. Denn spätestens an der Stelle des Beginns der Bremsspur hat der Fahrer reagiert, Für die von der Strafkammer allein erörterte Frage, welche Mindestgeschwindigkeit aus der festgestellten Bremsspur entnommen werden könne und müsse, war es demnach bedeutungslos, ob dem Angeklagten eine darüber hinausgehende Streeke als zusätzlicher Bremsweg zugute gehalten werden mußte und, gegebenenfalls, wie lang dieser war. Übrigens lassen - im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision - die Urteilsgründe deutlich erkennen, daß das Landgericht den Begriff des Bremswegs mit dem der Bremsspur nicht verwechselt. Denn sie befaßt sich mit der Frage, ob der Angeklagte schon früher als er es tat, wirksam bremsen und dadurch den Unfall hätte vermeiden können.

2.) Ob das 50 m vor der Verengungsstelle angebrachte Warnschild den Richtlinien der Anlage zur StVO A III Nr 5 Satz 3 und 4 entsprach, erörtert das Landgericht allerdings nicht. Seinen Ausführungen liegt aber die Überzeugung zu Grunde, dem Angeklagten sei als einem mit der Örtlichkeit einigermaßen vertrauten Pahrer der vor ihm liegende Gefahrenpunkt bekannt gewesen; er könne sich deshalb zu seiner Entschuldigung nicht auf etwaige Unzulänglichkeiten der Beschilderung berufen. Das Landgericht würde, wie seine Darlegungen erkennen lassen, das Verschulden des Angeklagten auch dann bejaht haben, wenn das Warnschild gefehit hätte.

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Es hat demnach der in seiner Nichtbeachtung liegenden Nachlässigkeit keine für den Unfall ursächliche Bedeutung beigelegt: Daß sich u.a. auch in dem Ünersehen des Schildes

eine allgemeine Unachtsamkeit des Angeklagten offenbarte, hat dıe Strafkammer mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargetan. Ebensowenig sind unter rechtlichen Gesichtspunkten ihre Ausführungen zu beanstanden, mit denen sie das Vorbringen des Angeklagten ausräumt, die "unglückliche Straßenführung" sei Ursache des Unfalls gewesen.

3.) Die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte sei möglicherweise, wie sich nicht widerlegen lasse, von einem schräg von links her nahenden anderen Fahrzeug geblendet worden, sei aber auch in diesem Fall, wie sein eigenes Verhalten, das Abblenden, zeige, imstande gewesen, sachgemäß zu reagieren, also auch gleichzeitig zu bremsen, beruht allerdings nur auf einer zu seinen Gunsten geschehenen Unterstellung. Der Schuldspruch würde deshalb bedenklich erscheinen, wenn die Strafkammer aus dem nur für möglieh gehaltenen, aber nicht als erwiesen erachteten Verhalten des Angeklagten geschlossen hätte, er habe fahrlässig gehandelt. Dem ist aber nicht so. Vielmehr gründet sie den Vorwurf der Fahrlässigkeit auf die Feststellung, daß der Angeklagte seine hohe Geschwindigkeit noch zu einer Zeit beibehielt, als er, wie . er wußte, sich der Kurve und der Stelle näherte, wo die Fahrbahn sich verengte.

Die Ausführungen, in denen sich das Tandgericht mit der vom Angeklagten behaupteten Blendung dureh ein anderes Fahrzeug auseinandersetzt, sind in sich bedenken- und widerspruchsfrei. Rechtlich unangreifbar ist insbesondere die Auffassung, Ger sn. . " sei jedenfalls nur einen Sekunden-

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bruchteil von dem ihm schräg entgegenkommenden Fahrzeug geolendet und sei nicht dadursh, sondern erst durch die davon unabhängige, allerdings zu späte eigene Erkenntnis von seiner überhohen Geschwindigkeit zum Bremsen veranlaßt worden. Die Strafkammer durfte auch in diesem zu seinen Gunsten unterstellten’Fall ein schuldhaftes Verhalten darin sehen, daß er dann nicht rechtzeitig bremste, wozu er nach ihren Feststellungen imstande gewesen wäre.

4.) Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Falle der Blendung die Scheinwerfer des sich von links her seiner Fahrbahn nähernden anderen Fahrzeugs schon vorher, als dieses sich noch in rechtwinkliger Richtung auf die Zurmaienerstraße zu bewegte, sehen können und müssen und sich dadurch zur Vorsicht mahnen lassen sollen. In dieser Überlegung kommt nicht etwa, wie die Revision geltend macht, die Meinung der Strafkammer zum Ausdruck, er habe mit einer Verletzung seines Vorfahrtrechts durch jenes Fahrzeug rechnen müssen.

IV. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten, entspricht den Grundsätzen der Reehtsprechung des Bundesgerichtshofs (BaHSt 5, 352 ff). Im Rahmen dieser Würdigung durfte das Landgericht auch der Äußerung des Angeklagten unmitteltar nach dem Unfall, "er könne sich nicht denken, wie das habe passieren können"; Bedeutung beimessen, da ihm, wie das Urteil ausführt, nicht einmal in diesem Zeitpunkt seine Fahrweise bedenklich erschienen sei. Auch, die Nachlässigkeit, die in dem Voersehen des Warnschildes lag, durfte das Landgericht mit in dıe Waagschale legen.

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Vs Die Erwägungen, mit denen es das öffentliche Inveresse an der Strafvollstreckung bejaht und deshalb Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, halten sieh im Rahmen der Richtlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Den zu Gunsten des Angeklagten sprechen- ‚ den und von der Revision angeführten Umständen brauchte

die Strafkammer kein solches Gewicht zuzuerkennen, daß sie jenes Öffentliche Interesse hätte verneinen müssen.

Krumme Sauer Seibert

Hoepner lang-Hinrichsen