Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 27.03.1957 – 2 StR 519/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 Stk 519/55 2260 077
Im Naven des Vo kes
In dem Zinziehungsverfahren gegen
den Winzerverein Tetra ir To .
wegen Einziehung sichergestellten Weines
hat der 2. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der Sitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Einziehungsbeteiligten, Winzerverein. FD gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 5. Juni 1956 wird verworfen; jedoch wird der Urteils-
spruch wie folgt berichtigt:
"Der bei dem YWinzerverein "gg sichergestellte Wein mit der Bezeichnung
'1950er TB Jesuitengarten Riesling Spätlese', enthalten in 84 Flaschen Wein Nr 592 und in 27 Flaschen Wein är 5007,
wird eingezogen, .
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staats-
kasse."
II. Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
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Gegen mehrere Vorstandsmitglieder des Winzervereins TB >wie gegen dessen Kellermeister DI — ist vor dem Landgericht in Frankenthal ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen das Weingesetz anhängig gewesen. das auf Grund des Straffreihsitsgesetzes 1954 durch Beschiuß vom 7. Oktober 1954 eingestelit worden ist.
Nunmehr hat das Lanägericht in einem selbständigen Zinziehungsverfahren durch das angefochtene Ürteil bei
dem Winzerverein rg sichergestellte. 84 Flaschen Wein Nr 592 unä 27 Flaschen Wein Nr 5007 mit der Bezeichnung "1950er Tg Jezuitengarten Riesling Svätlese" eingezogen.
fiergegen richtet sich die Revision des winzervereins rg als Einziehungsbeteiligten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist, abgesehen von einer Berichtigung der Einziehungsanordnung im Urteilsspruch, ohne Erfolg.
1.) Soweit sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts wendet, der Kellermeister Be Habe den ' sichergestellten Wein überschwefelt und damit der Yorschrift des § 4 WeinG in Verbindung mit Art 4 Abs 2 Nr 4 AusfVOzWeing fahrlässig zuwidergehandelt, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegrlindet und bedürfen keiner näheren Erörterung. Deshalb sei hierzu nur kurz folgendes bemerkt:
Richtig ist, daß das Weingesetz und die Ausführungsverordnung dazu keine zahlenmäßige Begrenzung der enge an schwefliger Säure oder Schwefelsäure vorsehen, die beim
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Schwefsin des Wcines in die Flüssiskeit gelangen darf, Art 4Abe 2 Er 4 AusfVY2eWaing verwenäst nur den
Besriff "kleine Mengen". Ihn het das Landgericht jedoch nicht verkannt. Es ist bei der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise (Gutachten mehrerer Sachverständiger) ohne Rechtsversto3 zu dem Ergebnis zelangt, daß nis zu einem Gehalt von etwa 50 mg freier schwefliger Säure im Liter Flüssigkeit noch von einer "kleinen Menge" gesprochen werden kann. \ienn es dann ihr Voriisgen bei den hier festgestellten Gehalt an freier schwefliger Säure von durchscenanittlich 88,5 ng im Titer verneint hat, so u ist dies aus Rechtsgrünüen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht war auch nicht veranliaßt, zu dem von der Revision angeführten Urteil des Lardgerichts in Trier vom 17. Dezember 1952 - 7 Ms 93/51 - Stellung zu nehmen. Das gilt schon deshalb, weil die Behauptung der Revision, "die Schwefelungsgrenze liege hiernach im ungünstigsten Falle bei 110 mg/l, eher sogar darüber", unrichtig ist. ia Diese Zahl, die an der von der Revision wiedergegebenen
telle des Urteils genannt ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Gehalt an freier schwefliger Säure.
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Daß das Landgericht, wie die Revision weiter geltenä wacht, den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe, a trifft gleichfalls nicht zu. äntgegen dem Vorbringen der Revision hat.es dazu Feststellungen getroffen, die in zureichender Weise seine Annahme tragen, daß der Zellermeister Bi rein Schwefeln des sichergesteilten Weines fahrlässig gehandelt kat.
2.) Ebenso geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe bei der Anordnung der Kinziehung des Weines die Grenzen des ihm in § 28 Abs 1 Satz 2 Weing
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eingeräunten Ermessens überschritten. Das Landgericht hat weäer übersehen, daß die Entscheidung über die Einziehung in seinem Ermessen lag, noch hat es sich bei dessen Ausübung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen leiten lassen. Insbesondere stehen üje Ausführungen zur Zinziehung in keinem Widerspruch zu den vorangehenden Darlegungen des Urteils. Bei der Wiedergabe und Würdigung der von ‘en Sachverständigen erststteten Gutachten hat das Landgericht festgestellt, daß eine Überschreitung der als notwendig und zulässig zu bezeichnenden Menge freier schwefliger
Säure auch deshalb abgeiehnt werden müsse, weil sie geeignet sei, gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen beim weintrinker hervorzurufen. Hiermit sind auch die im Urteil angeführten Äußerungen des medizinischen Sachverständigen vereinbar. Die Bezeichnung des sichergestellien Weines als gesundheitsgefährdend enthält daher keinen Widerspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen.
Dasselbe gilt für die Wendung, der Wein sei "stark" überschwefelt. Wenn sie auch innerhalb der Beweiswürdigung richt wörtlich gebraucht worden ist, so ergibt sich die Feststellung einer starken Überschwefelung zwanglos aus der vom Landgericht vorgenommenen Gegenüberstellung des an sich zulässigen Gehaltes von etwa 50 mg freier schwefliger Säure im Liter nit der hier festgestellien Menge von 88,5 mg im Liter:
3,) Gegen die argeordnete Einziehung des Weines sind somit aus Rechtsgründen keine Bederken zu erheben. Unrichtig ist allein, daß das Landgericht entgegen seinen Ausführungen in den Urteilsgründen die Einziehungsanordnung im Urteilsspruch auch auf die Flaschen erstreckt hat. Sie kann durch eine entsprechende Berichtigung des
Urteilsspruches von hier aus auf ven in den Flaschen enthaltenen Wein beschränkt werden.
Baldus Busch Dr. Dotiervweich Scharpenseel Men