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BGH Entscheidung vom 26.03.1957 – 5 StR 533/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stn 533/506

In Nanen des Volkes 2198 037

In der Strafsache

egsen

Tr DS 1

®cn Volksschullehrer Johannes ik ER .us IB (EEE. ): ıboren ar EEE 1904 in SD (EB)

wegen Unzucht mit ..bhängigen

het der 5.Strafsenat des 3undeszerichtshofs in der Sitzung am 26.März 1957, an Ger teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffla Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Hengsber;erT als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

„uf die Revision des iIngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in aurich vom 29.August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Hechts wegen -

geründes

Der ingeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter vierzehn Jahren, begangen in drei Fällen, zu einer Gesartstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision sezun dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung; sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hatte der Verteidiger des Angeklasten in der Hauptverhandlung den antrag gestellt, mehrere Zeugen über folgende. Beweisbehauptungen zu hören:

a) die Ehefrau RB sei während der Privatunterrichtsstunden ihres Ehemannes nicht zu den Nachbarn auf Besuch gekonmen,

b) sie sei auch sonst bei den anderen Privatunterrichtsstunden des Angeklagten zugegen gewesen.

aus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, daß der Verteidiger seine Anträge wit den Hinweis erläutert hatte, «s komme ihm auf den Beweis dafür an, daß die Ehefrau RBB grundsätzlich bei den Nachhilfestunden des Angeklagten im gleichen Zimmer anwesend ‚‚ewesen sei und das Zimmer allenfalls bei einigen Stunden auf kürzere Zeit verlassen habe.

Das Landzericht hatte darauf den 3eschluß verkündet:

"Die Beweisamträge der Verteidigung werden abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen werden als wahr unterstellt."

Ess

- 3.

In den Entscheidungsgründen wird bei der Beweiswürdigung folsendes ausseführt;

"Was den von Angeklagten erhobenen Einwand

angeht, seine ühefrau sei bei den Nachhilfe. stunden Srunäsätzlich dabei gewesen, 8o schließt diese vom Gericht als wahr unterstellte Tat. sache, ebensoweniz wie die angebliche zeitweise Anwesenheit der Zeugin NW an Vormittag des 23.12.1955 die Möglichkeit einer Begehung der

in Frage stehenden, jeweils nur kurze Zeit in Anspruch nehmenden Handlungen nicht aus" (VA S 12),

2.) Die Revision beanstandet nit Recht, daß der Tatrichter sich an anderer Stelle des Urteils mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat. Bei der all-

gemeinen Sachdarstellung zum Falle HE heist es nämlich U.a,3

"„uch am 23.12.1955 vornittags näherte sich

der Angeklagte Z6legentlich einer Nachhilfe. stunde von 10 bis etwa 11 Uhr der Gerda Ha in der erwähnten Foru. De die Ehefrau des An-Beklagten an diesen Taze nach IB gefahren war, war er insoweit vor Überraschungen sicher" (U 54).

oowohl die Feststellung, die Ehefrau des Angeklagten sei "an diesen Tage nach Le» gefahren", als auch die Annahme des Landgerichts, der 3eschwerdeführer habe keine Überraschungen zu befürchten gehabt, stehen in unlösbaren Widerspruch zu den wiederö,gebenen Wahrunterstellungen 30- wie zu der unwiderlesten Behauptung des Angeklagten über die "zeitweise Anwesenheit der Zeugin MW". Schon wegen

dieses Widerspruches kann die Verurteilung im Falle Hei keinen Bestand haben,

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Ina übrigen hätte eine „usschöpfung des Beweisamtrages - sei es durch Beweisaufnahme, sei es durch Wahrunterstellung - auch für die Jlaubwürdigkeit der Gerda von =udeutung sein können. Wenn ücs Kind nämlich, wie es den .„nschein hat, der Behauptung des Angeklagten von der srundsätzlichen"änwesenheit sciner Frau und der zeitweiligen Anwesenheit der Zeugin NgB widersprochen hat, so läßt sich durch die Nachprüfung dieses Umstandes ein weiterer Anhaltspunkt für ihre Glaubwürdigkeit oder Un- ‚„laubwürdiskeit gewinnen.

3.) Der erörterte Mangel führt auch zur Aufhebung des Urteils in den Fällen Re und SP. Zei der Art der Verteidigung des Angeklazten, die gegenüber allen Vorwürfen gleich war, kann die Überzeugung des Landgerichts von der Schuld des Angeklagten in den beiden letzten fällen durch die in rechtlich fehlerhafter Weise gewonnene Schuldüberzeugung im ersten Falle mitbeeinflußt worden sein.

Der ingeklagte, der kinderlos verheiratet ist, hatte sich damit verteidist, er sei sehr kinderlieb und habe die ,ädchen deshalb zuweilen freunäschaftlich und ohne jede unluutere Absicht berührt; diese völlig harmlosen Berührunzen seien von den - wie er später erkannt habe - sexuell interessierten Kindern mißverstanden oder den Eltern gegenüber

bewußt übertrieben wiedergegeben worden. Nach den Feststellungen hande}t es sich in den beiden letzten Fällen un verhältnismäßig geringfügige Berührungen der Kinder Gurch den Angeklagten. Seine kinlassung hätte deshalb unter Umständen Erfolg haben können, weil bei diesen beiden Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit besteht, daß die Kinder zufälligd Berührungen mißverstanden und dann übertrieben wiederzegeben haben. Im ersten Falle (Hesren) konnte es sich dagegen nicht um zufällige, mißverstandene Freundschaftskundgebungen oder um bloße Über-

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treibunsen handeln. Ls livgt nahe, daß etwaige Zweifel über die Frage der Zufälliskeit in den beiden letzten Sllen vor allem auch deshalb überwunden worden sind, Wcil die Schuld des Angeklasten iu Falle HB, in den üle Möglichkeit von Mißverständnissen auszuscheiden hat, ül8 erwiesen angesehen worden ist.

4.) Für die neue Verhandlung wird auf folgendes ningewiesens

a) Es wird sich enpfehlen, der Frage nachzugehen, wie es zu der am 24.Dezenber 1955 ärztlich festgestellten Verletzung der Gerda EB ::kounen ist. Da das ärztliche Zeugnis hierüber nicht verlesbar ist, mag der Arzt dazu vernomnen werden. Es fällt auf, daß das angefochtene Urteil nicht feststellt, wie das Kind selbst die Verlstzungen erklärt. Luch dies ist ein Punkt, in dem sich die Glaubwürdigkeit des Xindes hätte nachprüfen lassen.

b) Es wird der Strafkauner nahegelegt, sich mit dern Gutachten des Jugendpsychologischen Sachverständigen, soweit sie ihm nicht folgt, eingehender auseinanderzusetzen. Soweit sie Widersprüche in den verschiedenen

Lurstellunzen des Kindes als unwssentlich ansieht, .upfiehlt es sich, diese verschiedenen Darstellungen wiederzugeben, um Aufklärungsrigen zu vermeiden und “em Revisionsgericht eine Nachprüfung zu ermöglichen.

Sarstedt Dr.Xoffka Börker

Siemer Bunlssrichter Dr.Hengsberger ist nzch Karlsruhe zurück-

gekehrt und kann deshalb

nicht unterschreiben. Sarstedt