Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 23/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 087
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schleifer Adan F EEE =: 1: GER, geboren an EEE 1907 in ve.
wegen Meineids
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, u
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Scharpenseel -
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr s GEREEEEED
als Vertreter der Bundesammaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ı wird das Urteil” des Landgerichts Mannheim vom 25. Oktober 1956 mit den Feststellungen im Ausspruch über den . Ehrenrechtsverlust aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und antscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
"Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
af J vw
- 2.
Der Angeklagte erhebt gegen seine Verurteilung wegen Meineides die Sachbeschweräe, ohne sie auszuführen.
Die Nachprüfung ergibt, daß die Entscheidung in Ausspruch über den Shrenrechtsverlust widerspruchsvoll ist. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, jedoch in den Gründen bemerkt, daß die Dauer des "iihrverlustes" auf zwei Jahre festgesetzt sei. Der Senat, kann nicht selbst hierüber entscheiden, weil sich dem Urteil nicht entnehnen 188t, auf. welche Zeit das. Landgericht. dem Angeklagten die ihrenrechte hat aberkennen wollen.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründete Dr. Hörchher | Mantel Werner - Scharpenseel Dr. Hengsberger.