Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 08.03.1957 – 2 StR 75/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Kaufmann Rudolf RB :.:5 geboren am an 1920 in "dp, - Sachbezeichnungs I] z
wezen Nishrtehls
hat der 2. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Si
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vom ?. Anril 1957, an der teilgenommen haber:
nstspräsident Dr: Baläüus
als Vorsitzender, Sundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Zurdesanwalt Dr. )
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken von 1. September 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Dis Sache wird in Umfange der Aufllebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch “ber die Kosten des Rechtsmittels, an die auswärtige Strafkanner des Landgerichts Saarbrücken in Saarlo zuriickverwiesen.
Von ttechts wegen
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3 il von zwei Monaten verurteilt worden.
i Seine Berufung hat das Öberiandesgericnt in Saarkrücken e
je ] mit der Madgabe verworfen, daR ihm bedingter Ltrafausstand Zür die ganze Strafe unter einer Wiedergutmachungsauflsze bewilligt wurde
Dass Berufurgsgericht hat folgender Sachverhalt lesi- - gestellt:
Der frühere Mitangeklagte Sn heite den ÄAngeklasten bsauftragt, eine Ladung Schrctt als Trausportunternehnei abzufahren; sw». der Angeklagte und sein Beilaurer bestiegen den Lastwagen, um die Ladung nach Dillingen zu bringen. Unterwegs verlangte der Angelagte, weil ihn sg aus Trüheren Geschäften Geld schulidete, sofortige Bezahlung. Man hielt an, und Se vezab sich in :-eitne Wohnung, um Gelä zu holen. Bevor er zurückkam, fuhr der Angeklagte, dem die „bwesenheit SW arzenlich zu lange dauerte, weiter und verkaufte den Schrott für eigene Rechnung. Diesen Sachverhalt haben Landgericht und Oberlandesgericht als Diebstahl gewürdist.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte gemäß § 2 ür 1 des Gesetzes Nr 421: über das Revisionsgericht (RGG) von 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Ssarlandes 3 991) bei dem Revisionsgericht des Saarlandes Revision eingelegt. Ir rüägt dis Verletzung sach-
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lichen Rechts, Daß der Bundesgerichtshof nunmehr für dis intrcheidung über die Revision zuständig und daß bei deren Überprüfung
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e amtliche Sammlung vorgessnenen deschlusrse vom 8. März 1957 - 2 StR 91/57 . sungesprochen Hierauf wird verwiesen:
Gemäß § 5 Abs 1 EG ist die Revision zuzulasren; sie
1. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte
habe keinen fremden Gewahrsam gebrochen, weil er von
dem Augenblick an, als Steimer sich von den Lastwagen entfernte, Alleingewahrsau gchabt habe, kann ihr nicht gefoigt werden. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandes-- zericht annimmt, die vorübergehende Entfernung sg»
in seine nahe beim Standort des Lastkraftwageäs befindliche Wohnung in der Absicht, sogleich nit Geld zurückzukehren, habe seinen Hitgewahrsam kein Ende bereitet; ob kurze Unterhrechungen der vetsächlichen Herrschaftseimwirkung auf
eine Sache den Gewahrsan beenden, hängt von den Umständen ab und gehört in das Getiet der Tatsachenfeststeliung, “le
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dem Revisiousgericht nicht zustsht.
2% Unzureichend ist aber die Feststellung des inneren Tatbestandes. Der Angeklagte hat geltend gemacht, ihm habe wegen seiner unbefrieäigten Geldforderungen aus früheren Harndelsgeschäften ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
an der ihm übergebenen Ware zugertanden, das ihn zur Befriedigung berechtigt habe: Das Oberlandesgericht hat zu diesen Vorbringen dahin Stellung genommen, daß ein Zurückbehaltungsrecht der bei der Übernahme der Ware übernommenen Verpflichtung. nit dieser in bestimter Weise zu verfahren. widerrpreche
und deshalb zusgeschlossen sei. Ob dies zutrifft, kann Jehingestellt bleiben. Das Oberiandesgericht hat jedenfalls nicht geprüft, ob der Angeklagte eiwa glaubte, ein Zurüciibehsltungsund Befrieäigungsrecht zu haben, War dies der Fall, so fehlte ihm möglicherreise die Absicht rechtswi£riger Zueignung, weil
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er dann der Ansicht war, einen Zustand herzustellen, der necht entspreche. Kin Irrtun in dieser Richtuug wäre
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ein Tatbestandsirrtun, der die Verurte stahls ausschließt, Biernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Ge-Art 9 Nr 45 des Rechtsangleichungsgesetzes Nr 555 vom
mäß 22. Desemher 1956 ist die Ssche an die Zür erstinstanz-
liche Verhsrälungen zuständige Strafkanmer zurückzuver-
ch über die Kosten der ‚scheiden hat.
Berufuns und der
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weisen, üle Suc Revision zu ent
Baldus -— Dr. Dottexweich Scharpens2el
Dr. Schalscha E