Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.03.1957 – 5 StR 550/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

5 StR 550/56 2198 015

ImnmNamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bank- und Lxportkaufmann !lans : Eu zus DE ‚eboren am HE 1599 ir „zum (GE >

zur Zeit in Untersuchungshaft, we;en Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung u.a.

hut der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26.Juni 1956

1.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur Verschleppung in Tateinheit mit 3eihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt ist,

2.) aufgehoben, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, die vor dem 9.November 1955 vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft auf die gegen ihn verhängte Strafe anzurechnen,

-2-

II. Im übrigen wird die Revision verworfen,

III.Zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob auch die vor dem 9.November 1955 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist, wird die Sache an das Jandgericht zurückverwiesen, das auch Über die Kosten des kechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

B

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freis,nrechung im übrigen "wesen seihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung, in Tateinheit mit gemeinschaftjicher schwerer Freiheitsberaubung” zu sechs Jahren juchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die bürgerlichen ‚hrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die erlittene Untersuchungshaft hat es ihm erst vom 9,Kovember 1955 ab angerechnet.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange mit der Revision angefachten. är r.gt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Jas Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet. Ls hat nur insoweit Erfolg, als sich der Angeklagte dagegen wendet, daß ihm nicht die gesamte Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

1.) Die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Schuldspruches hat keine Rechts- ?chler zum Nachteile des Angeklagten zutage gefördert. ie Feststellungen der Strafkammer ergeben, daß der Angeklagte sich der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat. Der Urteilsspruch des Landgerichts läßt jedoch nicht klar erkennen, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung nicht Mittäter, sondern Gehilfe ist. Es erschien daher angebracht, den Schuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen.

Im übrigen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Schuldspruch. Auch die Revision hat insoweit keine kinzelangriffe erhoben.

-4-

2.) Die Revision wendet sich ausführlicher vielmehr nur gegen die Strafzumessun;. Ihre Angriffe sind unbegründet, soweit sie sich gegen die allgemeinen Straf. ZumsSssungsgründe des Landgerichts wenden.

Die Revision weist zunächst darauf hin, daß der “Tühere litangeklagts DO, dcr ebenfalls als Gehilfe an der abgeurteilten ?at teilgenommen bat, mit nur vier Jatren Zuchthaus bestraft worden ist. Dabei sei so behauptet sie _ das Verhalten des DEE nach scinem Tatanteil als auch nach seiner Persönlichkeit strafwürdiger als das des Angeklagten. Das verstoße gegen den Grundsatz der Ebenmäßigkeit des Strafens,.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein solcher Grundsatz allgemein anzuerkennen ist, Jedenfalls erkennt auch die Revision, daß hinsichtlich der beiden Angeklagten Verschiedenheiten sowohl nach der Tatbeteiligung als auch nach ihrer Persönlichkeit vorhanden sind. Wieweit sich aus diesen Abweichungen eine verschiedene Strafwürdigkeit ergibt, ist rundsätzlich Sachs des. tatrichterlichen Ernessens, Der Tatrichter muß die Strafe für jeden An-Zeklagten nach den Strafzwecken, der Tatschwere und nach der Persönlichkeit der Angeklagten auf Grund seiner eige- no nen Überzeugung bestimmen. Welchen der hiernach beacht- "lichen Umstände der Tatrichter in den Vordergrunä stellt, muß ihm selbst überlassen bleiben. Der. Revisionsrichter kann insoweit nicht eingreifen, wenn der Tatrichter alle hiernach zu beachtenden Umstände gewürdigt hat. So liegt w8 hier. Die Strafkammer hat in erster Linie auf die Persönlichkeit der Angeklagten abgestellt und zugunsten des früheren Nitangekiagten SE üessen Jugend in Rechnung gestellt. Das ist aus nechtsgründen nicht zu beanstanden.

-5-

Der Revision kann auch nicht zugugeben werden, daß sich aus der Höhe der Strafe selbst Bedenken ergeben. Die Strafe ist nicht, wie die Revision meint, übermäßig hoch.

3,) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Anrechnung nur eines Teiles der Untersuchungshaft nicht frei von rechtlichen Bedenken ist. Div Strafkammer führt insoweit aus (S 43 UA):

"Es entsprach dır Billigkeit,den Angeklagten div erlittene Untersuchungshaft anzurechnen mit der Ausnahme, daß dem Angekla;ten EEE erst die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, die er seiv dem Tags seines Geständnisses, das er erst etwa 4/2 “Monate nach seiner ersten Ergreifung abgelegt hat, angerechnet wird. ur hat sich daher einen Teil der erlittenen Untersuchungshaft selbst zuzuschreiben und das Verfahren verzögert."

Hiernach hätte nach Auffassung der Strafkammer dem Angeklagten die volle Untersuchungshaft nur dann anscrechnet werden Können, wenn er sogleich ein Geständnis abgu.egt hätte. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist kein Enadenerweis für den Geständigen, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe für den Leugnenden sein (BGH NJW 1956,879 Nr 19). Kein Angeklagter ist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern (BGHSt 5,238/239/; ferner Urteil des Senats vom 29.1.1953 - 5 Stii 850/52 - mitgeteilt bei Yallinger MDR 1953,272).

Allein die Tatsache, daß der Angeklagte durch sein Leu,nen das Verfahren hinausgezösgert habe, ist daher nicht sweignet, die Anrechnung eines Teiles der erlittenen Untersuchungshaft abzulehnen. Anders wäre es nur, wenn die Straf- :anner das Prozeßverhalten des Angeklagten nicht um seiner

- 6 -

sölbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt, ‚sondern daraus Schlüsse darauf 8ezogen hätte, wie der An. Scklagte innerlich zu seiner Tat steht (vgl BeHst 1,105), us dem Urteil ist aber nicht ersichtlich, daß der An-Zuklagte seine Tatbeteiligung aus mangelnder Reue oder aus Einsichtslosigkeit in Abrede Sestellt hätte, Vielmehr war der Grund hierfür, daß er fürchtete, bei Offenbarung Seiner Tätigkeit im Falle u scine Anstellung bei den smerikanern zu verlieren (UL gs 16/17).

rechtsfehlerhaft von der Strafkammer hehandelt worden ist, hatte das Revisionsgericht die Sache/Zur Nachholung dieser ntscheidung Zurückzuverweisen, 3esondere Umstände, die Susnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches zwingen könnten, sind nicht vorhanden (vgl BGH 7,214).

Die entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Xoffka Schmidt Siemer Schmitt