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BGH Entscheidung vom 05.03.1957 – 5 StR 514/56

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zimmergesellen Wolfgang T ED aus KU vei 11.0, geboren am um 1954 ir Ku (GEHE) ,

wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.März 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.September 1956 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasge zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründejg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Revision der Staatsanwaltschaft.

I,

Am 15.April 1956 kurz nach 1 Uhr nachts lauerte der Angeklagte der mit dem Fahrrad von einem Tanzvergnügen kommenden Inge Kg an Straßenrand auf. Er stieß sie vom Fahrrad, hielt ihr den Mund zu, schob ihr das Kopftuch über die Augen, damit sie ihn nicht erkennen sollte, und sagte ihr, er werde sie umbringen, wenn sie mit ihm nicht geschlechtlich verkehre.

Es kam dann zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr, nachdem Inge auf Auffordern des Angeklagten ihre Trainingshose und ihren Schlüpfer ausgezogen und sich auf den Boden gelegt hatte,

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten nur wegen versuchter Notzucht und führt dazu auss

"Es konnte ... nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß die Zeugin KB unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwendung mit dem Angeklagten nachher den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Es bestehen vielmehr hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Zeugin zwar zunächst unter der Einwirkung der Drohungen und Gewaltanwendung handelte, jedoch den Geschlechtsverkehr später freiwillig vollzog. Einmal hat die Zeugin KB dem Angeklag-

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ten, obwohl sie ihn von Tanzfestlichkeiten kannte. keinen ernstlichen Widerstand geleistet, Bei einem wirklich ernstlichen Abwehrwillen hätte sich die Zeugin Km bereits in dem Augenblick, als der Angeklagte ihr Fahrrad an den Baua stellsa und sie dabei lediglich am Handgelenk festhielt, losreißen können. Eins weitere Gelegenheit zur Flucht und duzu, Passamten durch Hilferufe aufmerksam zu machen, bot sich, als sie sich ohne nennenswerten Widerstand in cen Graben zerren lIeß und unmittelbar darauf die beiden Motcerradfahrer, deren Herannahen sie sckon von weitem wahrgenommen hatte, vorbeifuhren., Auch nach dem Verkehr, ais der Angeklagte sie zu ihren Fahrra@ gebracht hatte und sich noch einmai entfernte, um ihre Tasche zu Suchen, traf sie keinerlei Anstalten, möglichst schnell Gavonzufahren. Sie ist, wie die Zeugen SE. Be na 1 bekunden, nicht 80 ganz unerfahren im Umgang mit Männern. Die bereits hiernach be-Stehenden Bedeuken werden noch durch das weitere Verhalten der Zeugin zu Hause vererößert. Nach der Aussage der Mutter hat sie zwar ihre Tochter in derselben Nacht, als sie heimkam, im Schlafzimmer aufgesucht, ihr den Vorfall jedoch verschwiegen und sich in keiner Weise. auffällig verhalten, daß die Mutter daraus auf den Vorfall eines ungewöhnlichen Erlebnisses hätte schließen können. Auch die Stellvertretende Amtsärztin Frau Dr. Pi führte in i rem mündlich vorgetragenen Gachverständigen-Sutachten aus, deß das Gesamtverhalten der

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zeugin Ki: insbesondere aber der Umstand, da3 sie sich selbst ausgezogen und der Mutter unmittelbar nach der Tat nichts gesagt habe, eine äußerst ungewöhnliche Reaktion bei dem ersten Geschlechtsverkehr sei. Dem Hilfsamtrag des Verteidigers, den Jugendpsychologen Dr. Dam 2.5 Sachverständigen darüber zu vernchmen, daß die Zeugin Kg sich nicht ernstlich bedroht gefühlt habe, als sie dem Verlangen des Angeklagten nachgab, brauchte deswegen nicht entsprochen zu werden, weil das Gericht zu dieser Überzeugung ohnehin gekommen ist."

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1.) Die Staatsanwaltschaft meint, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, ob das Gericht von einem echten Einverständnis der Zeugin Kggp nit dem späteren Geschlechtsverkehr ausgegangen sei oder nicht. Die Annahme vollendeter Notzucht setze weder ein bestimmtes Maß von Gewalt voraus, noch brauche die Gewalteinwirkung bis zur Beendigung der Handlung fortzudauern, insbesondere sei die Aufgabe zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis. Dazu sei stets ein Wandel der inneren Einstellung der zuvor genötigten Frau erforderlich. Die Strafkammer hätte zum mindesten darlegen müssen, worauf der plötzliche Gesinnungswandel der Zeugin, den sie annehme, habe beruhen können.

Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen. Allerdings ist es richtig, daß die Gewalteinwirkung nicht bis zur ‚Beendigung der Notzuchtshandlung fortzudauern braucht, und daß insbesondere die Aufgabe zweckloser Gegenwehr kein Einverständnis ist. Die Urteilsausführungen ergeben aber mit Deutlichkeit, daß die Strafkammer nicht hat feststellen können, daß die Zeugin Kayser den Geschlechtsverkehr noch unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwerdung vollzogen hat. Vielmehr hält die

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Strafkammer es für möglich, daß die Zeugin Kup völlig freiwillig sich dem Angeklagten hingegeben hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkamer brauchte nicht darzulegen, worauf der Gesinnungswandel der Zeugin beruhte,

2.) Auch die Angriffe des Rechtsmittels gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer und die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung können nicht . Qurchdringen,

Das Urteil führt hierzu ausı Das Gericht habe berücksichtigt, daß der Angeklagte eine schwere Jugend

Aufsicht auf sich allein gestellt Sewesen, er habe sich bislang straffrei geführt. Er bereue seine Tat offensichtlich. Deshalb hätten ihm mildernde Umstände zugebilligt werden können. Das bisherige Verhalten und die Persönlichkeit des Angeklagten ließen auch erwarten, daß er ohne die Vollstreckung der Reststrafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde, zumal er jetzt bei seiner Mutter in ME wohne. Auch der

a) Die Revision meint, die Strafkamner habe einseitig die zugunsten des Angeklagten Sprechenden Umstände berücksichtigt, die Schwere der Tat hingegen und die sich daraus ergebenden Belange der Öffentlichkeit und der Verletzten außer acht gelassen.

auf das Verhalten der Verletzten, Das ist aus Rechts. gründen nicht zu beanstanden.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte bereue seine Tat, nicht im Tiderspruch zu der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten. Dieser hatte den Vorfall nicht schlechthin geleugnet, sondern nur in Einzelheiten anders dargestellt, Auch wenn man von seiner Einlassung ausging, war sein Verhalten mindestens sittlich anstößig, konnte also Reue bei ihm auslösen.

Der Oberbundesanwalt hatte auf die Revision der Staatsanwaitschaft Aufhebung im Strafausspruch beantragt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt