Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 27.02.1957 – 2 StR 610/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 S1R 610/56 2268 064
ta Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Kauffrau Hildegard S ib cr. HD cu: vn. geboren an GEHE 1907 in A; =-2t. in anderer Sache
in Strafhaft,
wegen Betruges i.R. uU. 8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter | , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1956 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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2.
gründe§
Die Angeklagte ist des Betruges im Rückfalle in drei Fällen für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat Zuchthausstrafen für verwirkt erachtet: von zwei Jahren sechs Monaten im Falle K@®: von einem Jahr sechs Monaten im Falle st» und von einem Jahr im Falle EB: Unter Einbeziehung weiterer früher erkannter Freiheitsstrafen ist die Angeklagte zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. |
Ihre Revision greift die Verurteilung ir üen Fällen St und zu an. Sie macht geltend, die hierzu getroffenen Feststellungen und Ausführungen stünden im Widerspruch zu Feststellungen und Ausführungen des Urteils zu den Fällen, in denen die Angeklagte freigesprochen worden ist; auch habe das Landgericht seine Aufkl&örungspflicht verletzt. Die Revision bat keinen Erfolg.
1. Zum Falle St ergibt sich aus dem Urteil folgender Sachverhalt. Die Angeklagte wollte im März 1954 bei dem damaligen Radiohändler St eine Musiktruhe im Werte von 800 DM gegen Ratenzahlung kaufen. st» wußte, daß die Angeklagte vorbestraft war, und lehnte es deshalb ab, den Kaufvertrag auf Ratenzahlung mit ihr zu schließen, erklärte sich aber bereit, den Vertrag auf den Namen der Mitangeklagten | abzuschließen, nachdem die Angeklagte Sch ihm wider besseres Wissen versichert ' hatte, daß die | Eigentümerin eines Grundstückes sei, und nachdem eine Auskunftei diese unwahre Beheuptung bestätigt hatte. Die BB unterzeichnete den Vertrag. Es wurden monatliche Ratenzahlungen von 80 DM vereinbart und ferner, da3 die Musiktruhe bis zur völligen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum St verbieipe. St lieferte daraufhin die Husiktruhe an die Angeklagte Sch aus. Diese zahlte in der Folgezeit nır
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50 Di auf den Kaufpreis. St trat von Vertrag zurück und verlangte die Herausgabe der Truhe, "bestätigte" dann aber
den Vertrag gegen das Versprechen der Angeklagten Sch@B, ihm
in Höhe des Kaufpreises Akzepte der BD ausz;händigen. St» erhielt auch die versprochenen Akzepte alsbald mit der Post zugeschickt. Zin oder zwei Tage später bat die 1] selefonisch, das Geschäft zu stornieren und die Wechsel zurückzugeben, weii sie aus dem gemeinsamen mit der Angeklagten Sch betriebenen Textilhandelsgeschäft ausgetreten sei. St wer damit einverstan den unä gab die hechsel zurück.
Das Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten Sch pei dem ersten Abschluß und bei dem erneuten Abschluß des Vertrages keinen Betrug; Dabei 1äßt es sich von der Erwägung leiten, bei dem von der Angeklagten im Februar 1954
auf den Namen der Mitangeklagten BG eröffneten Geschäft habe es sich unwiderlegt um eine ernst gemeinte Geschäftsgründung gehandelt; die vereinbarten Raten seien verhältnismäßig gering gewesen und wären nach Umfang und zu erwartender Ausweitung des im Aufbau begriffenen Geschäfts aufzubringen gewesen; es könne deshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Angeklagten Sch und 2 | willens gewesen seien, die Raten einzuhalten, und erst nachträgiich den Entschluß gefaßt hätten, die vorhandenen Mittel zur Begleichung dringlicherer Verpflichtungen zu verwenden.
Als St nach Lösung des Vertrages mit üer DD etwa Anfang August 1954 die Musiktruhe abholen wollte, machte die Angeklagte Sch ihm den Vorschlag, einen neuen kbzahlungsvertrag mit Frau | zu schließen. Sie gab der Wehrheit zuwider an, die HB sei ie neue Inhaberin des Geschäftes; sie sei auch zahlungsfähig und kreditwürdig und damit einverstanden, als Käuferin in den Vertrag einzutreten und für die
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Kaufpreisforderung Wechsel zu geben. Gleichzeitig übergab sie dem St@@ vier von der ED vollzogene Akzepte über den Restkaufpreis. Die bisher im Geschäft der Beschwerdeführerin mit unter-— geordneten Arbeiten Desehäftigte, gänzlich vermögenslose > hatte, als die | aus dem Geschäft ausschied, auf Veranlassung der Beschwerdeführerin das Hasndelsgewerbe auf ihren Namen beim Gewerbeamt angemeldet, kurz darauf aber, weil sie vor den Folgen der nominellen Teilhaberschaft Angst bekosmen hatte, wieder abgemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte es verstanden, während
der kurzen Zeit der "Teilhaberschaft" die Ep zu bestimmen, vier Blankowechsei mit ihrem Akzept. zu versehen. Drei Wechsel hat die Angeklagte eingelöst. Der letzte, am 20. November 1954 fällige Wechsel in Höhe von 177,50 DM ging zu Protest und wurde auch nicht nachträglich bezahlt. St hat- nach der Verhaftung der Angeklagten Sch die am 27. Dezember 1954 stattfand, die Musiktruhe aus der Wohnung der Bi zenoit und bei anderweiten Verkauf für die Restforderung volle Deckung gefunden.
Das Urteil führt aus, die Angeklagte habe St durch die Vorspiegelung, daß die ru in den Vertrag eintrete und kreditwürdig sei, bewogen, ihr die Musiktruhe zu belassen umd von deren sofortigen anderweiten Verwertung abzusehen; der Schaden, den St dadurch erlitten habe, liege darin, daß ein rechtswirksamer Vertrag mit der | in Ermaengelung einer
"dahin gehenden Vollmacht der Angeklagten nicht zustande gekommen
sei, daß die wechselmäßige Sicherung wertlos gewesen sei, daß die Musiktruhe bei einer wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten vorbestraften und nicht vertrauenswürdigen Person - nämlich der Angeklagten - verblieben sei und daß st auf einen sofortigen anderweiten Verkauf zur Befriedigung seiner Restforderung verzichtet habe, Zur inneren Tatseite ist ausgeführt, die Angeklagte habe das Bewußtsein gehabt, durch die Täuschung st
zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen und ibn dadurch urnmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen. In der Absicht, die Verwirklichung des Herausgabeanspruches zu verhindern oder zu verzögern, wird die zum Tatbestand des Betruges gehörige Absicht eigener rechtswidriger Bereicherung gefunden.
Der Revision ist darin beizupflichten, daß die unterschiedliche Würdigung der inneren Tatseite in den Fällen ED 2:3 CB wigerspruchsvoll ist. In beiden Fällen täuschte die Angeklagte üem Verkäufer St vor, die vorgeschobene Käuferin sei zahlungsfähig und kreditwürdig. In beiden F&ellen hat sich st dadurch zum Abschluß des Vertrages und zur Auslieferung der Musiktruhe an die Angeklagte Sch vestimmen lassen. Beim Kauf auf Kredit wird in aller Regel das Vermögen des kreditierenden Verkäufers betrügerisch ge- "schädigt werden, wenn er über die Zahlungsfähigkeit des Käufers getäuscht wird und ihm überdies Sicherungen der Kauf- .preisforderung vorgetäuscht werden. Der Käufer veranlaßt durch eine solche Verspiegelung den Verkäufer, ein Risiko einzugehen, das dieser - wie der Käufer weiß - nicht auf sich nehmen will, und die verkaufte Sache für eine geringwertige, ;., Forderung hinzugeben. Darin liegt der Vermögensschaden des Verkäufers. Erhält der Verkäufer später gleichwohl für seine Kaufpreisforderung volle Deckung, so ist des lediglich eine nachträgliche Wiedergutmachung des auf Grund der Täuschung mit der Eingehung des Vertrages eingetretenen Schadens, die dessen betrügerische Herbeiführung nicht ungeschehen machen kann.
Die Angeklagte hat sich somit nicht nur bei Abschluß des Kaufvertrages auf den Namen der Hg eines Betrugea schuldig gemacht, sondern auch bei Abschluß des Vertrages auf den Namen der EB: Der von der Revision gerügte Widerspruch liegt darin, daß das Landgericht verkannt hat, daß die Angsklagte auch in diesem Falle durch die Vorspiegelung, st
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schließe mit einer zahlungsfähigen und kreditwürdigen Person ab, sich des Betruges schuldig gemacht hat. Die rechtsfehlerhafte Verneinung des Betruges in diesem Falle gibt, wie keiner Ausführung bedarf, keine Veranlassung dazu, die rechtlich zutreffende Verurteilung wegen Betruges im Falle des Vertragsabschlusses auf den Namen der ED aufzuheben und den gesamten Fall StB zur neuen Verhandlung und
ntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Angeklagte
ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihr Verhalten beim Abschluß des Vertrages auf den Namen der Ep rechtsirrig nicht ebenfalls als Betrug gewertet hat,
Die Revision macht ferner geltend, die Annahme, die Angeklagte habe St gegenüber bei Abschluß des Vertrages auf den Namen der HB in betrügerischer Absicht gehandelt, sei auch nicht mit den Feststellungen zu den Fällen 1, 3, 4, 5; 6, 7, 10 und 11 vereinbar. Hier habe das Landgericht geglaubt, der Angeklagten Sch und - soweit sie beteiligt war — der Mitangeklagten I] nicht widerlegen zu können, daß sie im Augenblick des jeweiligen Vertragsabschlusses zahlungswillig und zeahlungsfähig gewesen seien oder sich doch für zahlungsfähig hätten halten können, und beide Angeklagten deehalb freigesprochen,
Auch damit kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen. In den Fällen 3, 4, 5 und 6 bezog die Angeklagte für ihr Anfang Februar 1954 eröffnetes Textilgeschäft im März und April 1954 Textilwaren auf Kredit für zusammen rund 7 250.- IM. Sie hat die Waren in ihrem Geschäft weiter veräußert, den Lieferanten jedoch nichts auf den Kaufpreis gezahlt. Im Falle 1 ließ sie im März 1954 von dem Installateur BB in ihrem Geschäftslokal eine Waschanlage für 175,08 DM anbringen. Zahlung hat sie
niemals geleistet, sondern Be zunächst vertröstet und schließlich, als er auf Zahlung drang, aus dem Geschäftslokal verwiesen.
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Ob das Verhalten der Angeklagten in diesen fünf Tällen und der Umstand, daß sie und die BB ias Textilgeschärt ohne jedwede eigene Kittel begonnen hatten, überhaupt die Annahme zuließen, daß die beiden Angeklagten zur Zeit der Vertragsabschlüsse zahlungsfähig, ja daß sie auch nur zahlungswillig waren, muß fraglich erscheinen. In den Fällen 3 und 4 hat
die Beschwerdeführerin dem Vertreter Sch der beiden Lieferfirmen. in gleicher Weise wie dem Radiohändler St Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der "Teilhaberin" Braun ausdrücklich vorgespiegelt. Ersichtlich hat ias Landgericht auch hier die Bedeutung dieses Umstandes für die Frage der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung verkannt. In den Fälien 5, 4, und 5 haben die Lieferanten ferner auf ihre Anfrage nach der Zahlungsfähigkeit der > cbenso wie St eine, der Wahrheit widersprechende, günstige Auskunft von einer Lüsseldorfer Auskunftei erhalten, Dem Zustandekommen dieser Auskunft ist das Lendgericht nicht nachgegangen. Es kann auf sich beruhen, inwieweit all diese Umstände es verbieten, in den in diesen Fällen getroffenen Feststellungen einen Widerspruch zu den Feststellungen im Fall St zu sehen. Für das Landgericht ist nach den Ausführungen des Urteils die Erwägung entscheidend gewesen, daß im März und April 1954 das Textilgeschäft eben erst angelaufen war und
zu der Erwartung berechtigt habe, die Angeklagten Sch und BB würden die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aus den künftigen Einnahmen des Geschäftes erfüllen können. Dieser Gesichtspunkt hat das Lendgericht auch im Falle st» veranlaßt, bei dem im Mörz 1954 auf den Namen der BD abgeschlossenen Kaufvertrag eine betrügerische Absicht der beiden Angeklagten für nicht festgestellt zu erachten. Im August 1954, als sie den neuen Kaufvertrag auf den Namen der HB arschloß, war ihre geschäftliche Lage so, daß sie nur durch Ver-
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schleuderung der ihr von der Firma x auf Kredit gelisferten Waren die Mittel zur Fortführung des Geschäftes und zur Bestreitung ihrer Lebensbeäürfnisse beschaffen konnte. Ein Widerspruch kann darin nicht gefunden werden, daß das Landgericht die Frage nach dem Betrug je nach der Beurteilung der geschäftlichen Lage zur Zeit des Abschlusses des einzelnen Kreditgeschäftes verschieden beantwortet hat.
Zu den Feststellungen in den Fällen 10 und 11 stehen die Feststellungen im Falle st ebenfalls nicht in einem inneren Widerspruch. Die Angeklagte hatte hier auf ihren Namen Gegenstände für ihren persönlichen Bedarf gekauft, ohne nach ihrer Zahlungsfähigkeit gefragt worden zu sein und ohne ihrerseits eigene Zahlungsfähigkeit ausdrücklich vorzuspiegeln. Im übrigen verkennt das Landgericht in beiden Fällen, daß der Wille der Angeklagten, den Kaufpreis für die auf Kredit gekauften Gegenstände aus dem Erlös der durch Betrug erlangten, zu Schleuderpreisen verkauften Waren zu bezahlen, die ihr die Firma I) ebenfalls auf Kredit geliefert hatte, keine Sicherheit für. ‚ie Kaufpreisforderungen bot, und dies schon deshalb nicht, weit. es Wellig ungewiß war, wielange es der Angeklagten noch möglich sein würde, sieh auf diese Weise Geld zu verschaffen.
Nach allem begegnet die Verurteilung wegen Betruges im Falle Step keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Auch im Falle Höfer rechtfertigen die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldspruch.. Hier hat die Angeklagte von vornherein die Absicht gehabt, die Wolle, zu deren Absatz sie sich erbot, für eigene Rechnung zu verkaufen und den Erlös zu behalten, Sie hat sich die Ware verschafft, um sie zu Schleuderpreisen abzusetzen und auf diese Weise Geld in die Hand zu «
bekommen. Auch hier sind weder Widersprüche in den Feststellungen
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des Urteils zu erkennen noch weisen dessen Ausführungen Lücken auf,
3. Nach allem ist die Revision der Angeklagten unbegründet.
Baläus Busch Scharpenseel
Dr:Schalscha Henges
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