Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.02.1957 – 5 StR 552/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2216 096
ImNamen des Volke S
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Max TE ie aus Hm, dort geboren am ww 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Februar 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
'Bundesanwalt Dr um
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte mu als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.August 1956 samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen, versuchten Rückfallbetruges in zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu 18 Geldstrafen verurteilt worden,
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.
Gegen die Versäumung der Revisionsrechtfertigungsfrist hat der Senat den Angeklagten durch Beschluß wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
1.) Ohne Erfolg behauptet der Angeklagte, er sei nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen und sich ordnungsgemäß zu verteidigen, weil die Hauptverhandlung bis gegen 18 Uhr gedauert und er an diesen Tage nur morgens gegen 7 Uhr zwei Scheiben trockenes Brot und einen Viertelliter Milch zu sich genommen habe. Beide Umstände lassen hier keine ernsthaften Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen, zumal dieser keinen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bei dem Landgericht gestellt hatte.
2.) Mit seinem neuen tatsächlichen Vorbringen kann der Angeklagte in diesem Rechtszuge nicht mehr gehört werden.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.
3.) Dagegen wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend gestützt,
Der Tatrichter spricht nicht aus, sondern deutet nur an, daß er offenbar sowohl den Absatz 1 als auch den Absatz 2
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‘
des § 20a StGB anwenden will. Dabei fenlt es alıı einer
genügenden Gesamtwürdigung der Taten, wie sie das Gesetz verlangt. Das angefochtene Urteil führt kierzu leäizlich folgendes aus;
"Die Gesamtwürdigung der Straftaten fes Angeklagten zeigt, daft seine sich in kurzen Abständen wiederholenden Rechtsbrüche ihre Ursachen haben in seiner Charakteranlage., Nicht äußere wirtschaftliche Not verführte ihn zu den strafbaren Handlungen.
Zum wiederholten Male hatte der Angeklagte ganz kurz nach Verbüßung einer längeren Freiheiisstrafe das Glück, eine seinen Fähigkeiten en;snrechende und auch so bezahlte Steliung zu erhalten, Gleichwohl vermochte er dem inneren Hang nicht zu wider-Stehen, sich durch betrügerische Handlungen weitere wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, Die zah;- reichen früheren und jetzigen Straftaten des Angeklagten, aus denen sich die Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens ergibt, machen es wahrscheinlich, daß er euch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird. Obwohl sich der angerichtete Schaden in den einzelnen Fällen
in niedrigen Grenzen aält, ergeben die mit den zahlreichen Straftaten bewiesene Stärke des verbrocherischen Willens und der hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten die Gefährlichkeit Ges Angeklagten."
Diese sehr aligemeinen Darlegungen entziehen sich in verschiedenen Punkten der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Das gilt insbesondere für "die zahlreichen früheren Straftaten, aus denen sich Hartnäckigkeit und Stärke des verbrecherischen Willens" ergeben sollen. Über diese früheren Straftaten teilt das angefochtene Urteil im wesentlichen nur mit, wann, wie hoch und weswegen der Zeschwerdeführer früher verurteilt wordea ist. In Bezug
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auf die Verurteilung aus dem Jahre 1946 wird zwar in den Entscheidungsgründen darüber hinaus noch gesagt. daß der Angeklagte Motorräder auf Grund falscher Papiere beschlagnahmt hätte. Ob es sich dabei um ein für die erste Nachkriegszeit typisches Vergehen handelt, ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Die anderen Vorstrafen werden - mit einer Ausnahme - nur listenmäßig aufgezählt. Das genügt aber schon sanz allgemein nicht, wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat. In vorliegenden Falle konnte von einer vollständigen Darlegung der Einzelheiten der früheren Taten (nicht nur der Strafen) um so weniger abgeschen werden, als der Angeklagte jetzt - genau wie im Jahre 1950 - vor allem wegen kleinerer Zechprellereien verurteilt worden ist und ihm auch sonst keine erheblichen Schadenszufügungen zur Last fallen. Es mag sein, daß hier gleichwohl die einschneidenden und harten Rechtsfolgen des § 20a StGB angebracht sind; wie erwähnt, bedarf es dann Jedoch genauerer tatsächlicher Darlegungen und einer eingehenderen Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten (vgl hierzu
BGEHSt 1,99 ff),
Ge
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Über die Anwendung des § 20a StGB und über die Höhe der Strafen wird das Landgericht deshalb nochmals verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker