Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.02.1957 – 4 StR 548/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR_548/56 / / 2242 009 |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Löter Werner W EB aus op ( , zehoren om GEN 1512 in ze,
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. September 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ne
Der Angeklagte hat sechs Kinder (16 - 24 Jahre alt). Seine Frau ist nervenkrank und leidet an Wirbelsäulen- +uberkulose. Ende 1950 floh er aus der Sowjetzone in das Bundesgebiet und wurde 1951 durch das Landgericht Erfurt in Abwesenheit wegen Gefangenenbefreiung und Begünstigung im Amt zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
In den Jahren 1953 und 1955 wurde er durch Gerichte der Bundesrepublik verurteilt, und zwar wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Monaten und wegen Hehlerei zu einem. Honat Gefängnis. Die erste Strafe wurde ihm auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 erlassen, die zweite hat er verbüßt.
Jetzt ist er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, .der Gelä brauchte, einen von dem Mitangeklagten BB durch Einsteigen begangsnen Diebstahl von etwa 890 kg. Messingstangen und -rohren unterstützt, indem er dem Mitangeklagten Beilard einen Abnehmer des zu entwendenden Materials verschaffte. und den Treffpunkt sämtlicher Beteiligten vor der Tat vermittelte. Er erhielt dafür 600 DM, während 200 DM sein bei dem Diebstahl beteiligter 18 Jahre alter Sohn Kurt für sich verbrauchte (10 - 14, 16 - 17, 20 UA).
Seine Revision, die sich auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt, ist nicht begründet.
Die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe zum schweren Diebstahl 1äßt keinen - Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. »s beschwert ihn nicht, daß er nicht auch wegen Hehlerei (BGHSt 7,
134 f) verurteilt worden ist»
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Zur Strafzumessung führt der Tatrichter gegenüber den
Beschwerdeführer Werner Witzel aus: Die - bereits erwähnte _,
tzuchthausstrafe sei außer Betracht zu lassen. "Auch seine übrigen Vorstrafen können nicht ohne weiteres als straferschwerend verwertet werden. Sie setzten erst ein, als der Angeklagte W. Witzel infolge der Nachkriegsverhältnisse, unter denen er als Zonenflüchtling besonders zu leiden hatte, den Halt einer sicheren Existenz verloren hatte. Die Kammer hält ihm zugute, daß die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse seiner kinderreichen Fa-
milie ihn zur Begehung der bisherigen Straftaten wesentlich veranlaßt haben und auch jetzt wieder haben straffällig werden lassen, Andererseits ist angesichts der Vorstrafen eine empfindliche Strafe erforderlich, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten".
Wie auch der Oberbundesanwalt hervorhob, sind diese Zumersungsgründe nicht gerade glücklich gefaßt (vgl auch Dallinger, MDR 1957 S 17). Sie enthalten indes nur scheinbar einen Widerspruch. Das Landgericht hat offenbar ragen wollen: Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen: daß ihn seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch diesmal wieder straffällig werden ließen, Aus denselben Gründen seien seine beiden Vorstrafen - wegen Betruges und Hehlerei - nicht so schwer zu werten wie im Normalfall. Dennoch sei wegen dieser Vorstrafen aus Gründen der Einzelabschreckung eine empfindliche Strafe, die mit zehn Monaten Gefängnis zu bemessen sei, angezeigt.
So betrachtet, enthalten diese Darlegungen keinen Rechtsfehler. Die Verteidigung hat denn auch hiergegen keine besonderen Angriffe erhoben. Daß der Angeklagte sogar seinen minderjährigen Sohn Kurt als Gehilfen des Einsteigediebstahls zur Verfügung gestellt hatte, hat das Landgericht dem Angeklagten, obwohl es dies hätte tun können, nicht strafschärfend zur last gelegt.
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Jedenfalls läßt sich der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Nach slledem ist die Revision als unbegründet zu ver-
werfen. Seibert
Lang-Hinrichsen
Rotberg Krumme
Hoepner